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01 Dezember 2011

Osloer Gutachter: "Breivik unzurechnungsfähig"

Geht es nach den Ansichten von zwei gerichtlich bestellten Psychiatern, so kommt Anders Breivik nicht in Haft, sondern in eine psychiatrische Einrichtung, denn der 32-jährige Massenmörder sei unzurechnungsfähig bzw. eigentlich schuldunfähig.
Darauf hatte bereits die Verteidigung plädieren wollen >> 20.Juli 2011
Durch die Gutachten wird dieses Thema jetzt brisanter, so dass es mehr Überlegung für die Grundsätzlichkeiten bedarf, auch wenn es primär Sache derer ist, die dafür Zeit, Stelle und Gehälter haben.

Die Osloer Staatsanwaltschaft fasst die Begründung derart zusammen, dass Breivik in seinem eigenen wahnhaften Universum lebe, von dem seine Gedanken und Handlungen beherrscht seien und er deshalb glaube, über Leben und Tod anderer entscheiden zu dürfen. - Mit solcher Begründung wäre praktisch jeder extremistischer Terrorismus straffrei, keine Straftat, sobald der Terrorist keine Reue zeigt und beharrlich die subjektive Richtigkeit seines Handelns behauptet. Und die Gesellschaft wäre verpflichtet, solche Behauptung zu glauben?

Erfahrungen unseres AntifaProjekts

Breivik müsste ein Sonderfall sein, zumindest aus Perspektive unserer Erfahrungen mit Rechtsextremisten, denn wann immer wir Rechtsextremisten gründlicher klärten, stellte sich heraus, dass ihnen ihr "Weltbild" nicht annähernd wichtig ist, sondern allenfalls die Wirkungen: die mitunter ekstatische Berauschung an der Rücksichtslosigkeit, mit der das eigentlich empfundene Unvermögen kompensiert werden soll. Die Willkür als Ausdruck von Macht, der Tabubruch als Ausdruck von Gegenmacht usw., die öffentliche Empörung und das allgemeine Entsetzen als Bedeutungsgewinn.

Das angebliche "Weltbild" von Rechtsextremisten ist kein Geglaubtes, sondern eher eine Art Strategie- und Rollenspiel, eben nur nicht per Identifikation mit den Helden des Groschenromans oder mit dem Bonuserlebnis von Computerspielen, sondern mit dem Kick des Realen. Die "eigenen Regeln" von Rechtsextremisten sind ihnen allenfalls oberflächlich Glaubensbekenntnis, in der Hauptsache bloß Werkzeug und Wirkung - vergleichbar dem Schnappmesser, "praktisch" für Rücken und Bäuche, nicht den eigenen. Gemeinschädliches Kräftemessen als Spiel.

Die Ursachen für solch Verhalten findet sich in allen uns bekannten Fällen in Persönlichkeitsverletzungen, wie sie zumeist familiär, aber auch in Bildungseinrichtungen und Beruf erlitten und/oder verschlimmert werden, vielfältiger Art und über das Opferspektrum späterer Rechtsextremisten hinaus verbreitet sind, so dass sich darauf kein Rechtsextremist rausreden kann, wenn überhaupt dazu bereit, denn Rechtsextremisten sind zumeist am Eingeständnis persönlicher Probleme wenig interessiert, weil sie sich dadurch der politischen Spinnerei, Lügerei und Verbrecherei als ungerechtfertigt überführen würden.

Was erkundete die psychiatrische Diagnostik bei Breivik genau? Und wie erfahren sind die Gutachter überhaupt mit Rechtsextremisten, wenn sie ihm paranoide Schizophrenie bescheinigen?
Breivik ein "wahnhaftes Universum" zuzuerkennen, schenkt jedenfalls seinen behaupteten Motiven Glauben. Motive, die er auf hunderten Seiten dargelegt vollends ins Raster rechtsextremistisch typischer und bewusster Alibi-Veranstaltung fallen, um die eigenen Verletzungen, Unzulänglichkeiten zu kaschieren und an daran Schuldlosen und der Gesellschaft zu rächen.
Rache wäre an deutschem Recht gemessen ein niedriger Beweggrund und darin typischerweise auch mit pathologischen Zügen, aber das Wesen der Schuld bleibt das Wissen, durch welches Verhalten Gesetze übertreten werden.
Woraus schließen die Gutachter, dass es Breivik an solchem Wissen gefehlt habe bzw. nicht in der Lage sei, das Unrecht seiner Tat zu erkennen und nicht bloß zu leugnen?

Breivik behauptet, schuldfähig zu sein, behauptet, die Diagnose kränke ihn usw., aber wahrscheinlicher ist, dass er die Gutachter gründlich verladen hat und sich das Ergebnis als weiteren Erfolg ausweist, denn wie es im Songtext einer rechtsextremistischen Band heißt: "Sie nennen uns Verbrecher, Kriminelle, Psychopathen. Doch montags ist die Zeitung voll mit unseren Heldentaten." - Sind nun Band und Publikum schuldunfähig, "paranoid" und "schizophren"?

Der Biedermann und die Brandstifter. - Die Ignoranz bzw. Untätigkeit ist Verschulden und spielt diese im Brandfall damit herunter, dass der Brandstifter eine Überraschung und ein Kranker sei.

01 Mai 2010

Urteilsschelte: Braune Bezirksschornsteinfeger

Das Verwaltungsgericht Halle gab der Klage eines Bezirksschornsteinfegers statt, dass seine rechtsextremistische Aktivität für die NPD keine ausreichende Begründung für den Widerruf seiner Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister sei.
"Es gebe noch kein Urteil zu dieser Rechtsfrage, ob ein Bezirksschornsteinfegermeister bis ins Private verfassungstreu sein müsse", wird das Urteil zitiert. Offenbar verkennt das Gericht, dass es nicht um das Private des Schornsteinfegers oder um Staatsschutz geht, sondern um die Sicherheit und Privatsphäre derjenigen, die sich ihren Bezirksschornsteinfeger bislang nicht aussuchen können, also in ihre Häuser und Wohnungen einlassen müssen.

Was tun?
Jeder demokratische Bürger sollte solch einem Schornsteinfeger den Zutritt verwehen, denn es ist unzumutbar, dass der Staat Rechtsextremisten mit hoheitlichen Aufgaben in Wohnungen von Menschen schickt, denen Rechtsextremisten die Bürger- und Existenzrechte bestreiten.
Es geht keinesfalls um die Frage eines allgemeinen Berufsverbots für Rechtsextremisten, denn kaum etwas ist wichtiger für die politische Vernunft als die Teilhabe am Berufsleben, aber für hoheitliche Aufgaben bis in die Privatsphäre fehlt es Rechtsextremisten aus Gründen ihrer Hass-Ideologie an persönlicher Eignung.

Die Hallenser Richter können hingegen gern für ihren Berufsstand einen eigenen Kehrbezirk fordern, in dem sich braune Schornsteinfeger umtun dürfen.

Markus Rabanus >> Diskussion

19 Dezember 2009

Justizirrtum: 35 Jahre unschuldig im Gefängnis

In Florida öffneten sich nach 35 Jahren sich dem Afroamerikaner James Bain die Gefängnistore. Er war als 19-Jähriger wegen Vergewaltigung eines Kindes zu lebenslänglicher Haft verurteilt worden. Ein Fehlurteil, wie es sich durch heutige DNA-Tests in mehr als 200 Fällen allein in den USA erwies. Und es ist eines der Hauptargumente gegen die Todesstrafe.
>> Todesstrafe

  • Diskussionen
  • 20 November 2009

    Russlands Verfassungsgericht verbietet die Todesstrafe

    Kurz vor Ablauf des zehnjährigen Moratoriums für die Todesstrafe entschied Russlands Verfassungsgericht, dass die Todesstrafe auch danach verfassungswidrig ist, "obgleich Russland das 6. Protokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention, das die Anwendung der Todesstrafe verbietet, noch nicht ratifiziert hat", berichtet RIA Novosti.
    Nun wäre es schön, wenn auch die USA und China diese Rechtslage übernehmen.

  • Todesstrafe
  • 30 August 2009

    Schäuble hält RAF-Akten unter Verschluss

    Behinderung der Justiz

    Neue Erkenntnisse begründen den Verdacht, dass die Ex-Terroristin Verena Becker bei der Ermordung von Generalbundesanwalt Siegfried Buback vor 32 Jahren mittäterschaftlich war. Der Mord wurde nicht aufgeklärt. Schon damals hielt der Verfassungsschutz Akten unter Verschluss, die mit hoher Wahrscheinlichkeit Mitwirkungen von Verfassungsschutzagenten betreffen.
    Nun fordern der Sohn von Buback und auch der CDU-Politiker Bosbach, dass Schäuble die Akten zur Einsichtnahme freigibt.

    Die bundesdeutschen Geheimdienste hatten im allgemeinen Treiben des Ost-West-Konflikts von Anbeginn Tatbeiträge geleistet, um insbesondere die extremistischen Teile der Studentenbewegung in die Kriminalität zu lotsen. Das geschah durch Waffenlieferungen, durch Lieferung von Sprengstoffen und durch Schulung im Umgang damit.

    Das war eine unverzeihliche Praxis, mit der auch heute noch gerechnet werden muss, weil sich viele Bürger und Politiker im Denken nicht vom terroristischen Denken unterscheiden, sondern den Zweck die Mittel heiligen lassen.

    Die inzwischen 57-jährige Verena Becker hat sich am Freitag nach Bekanntwerden der neuen Erkenntnisse (DNA-Spuren an "Bekennerschreiben") in der Kanzlei ihres Anwalts zur Festnahme gestellt und ist seither in Untersuchungshaft.

    Sie war nach einer Schießerei mit der Polizei u.a. wegen sechsfachem Mordversuchs (wieso §211?) und räuberischer Erpressung zu lebenslänglicher Haft verurteilt.
    Nach vier Jahren Haft habe sie mit dem Verfassungsschutz kooperiert und wurde 1989 von Bundespräsident Richard von Weizsäcker begnadigt.

    Markus Rabanus >> Diskussion

    01 Juli 2009

    LG Hannover: AWD ist nicht "unabhängig"

    Für Vermögensverwaltungen und tatsächlich freie Finanzberater war es schon immer ein Ärgernis, wenn im Wettbewerb einige Unternehmen für sich "Unabhängigkeit" in Anspruch nahmen, die den umworbenen Kunden gegenüber ihre "strategischen Kooperationen" nicht als Interessenkonflikt eingestehen.

    In Anbetracht der Unsummen, die solche Unternehmen in ihre falschen Werbeaussagen investieren, lässt sich das Prozessrisiko einer Klage wegen unlauteren Wettbewerbs erahnen - und eigentlich wären die Aufsichtsbehörden zu effektivem Einschreiten mit Signalwirkung verpflichtet.

    Nun entschloss sich doch noch ein Wettbewerber zur Klage und mit Erfolg: Das Landgericht Hannover gab der klagenden DVAG recht und urteilte, dass AWD nicht mehr mit dem Begriff "Unabhängigkeit" werben darf.

    Ob sich AWD geschlagen gibt oder Rechtsmittel einlegt, ist zwar noch offen, aber wenn das Urteil gut begründet ist und aus dem Streit nicht zum "Geschäft" zwischen den Kontrahenten wird, dürfte das Präjudiz bestätigt werden.
    Für die erforderliche Signalwirkung wäre es sogar gut, wenn es in der Gerichtshierarchie wenigstens noch eine Etage höher ginge

    Markus Rabanus >> Diskussion

    29 Juni 2009

    Finanzhai Madoff zu 150 Jahren Haft verurteilt

    Der ehemalige Finanzmakler und Vorsitzender des US-Technologiebörse NASDAQ, Bernard Lawrence „Bernie“ Madoff, war im Winter vergangenen Jahres unter dem Vorwurf des Betrugs festgenommen und gegen eine 10-Mio-Dollar-Kaution freigelassen worden. Im Prozess erklärte sich Madoff vollumfänglich geständig und wurde am 29.06.2009 für den Betrugsschaden von geschätzt 65 Mrd. Dollar zulasten vieler Privatpersonen und Institutionen zu irrsinnigen "150 Jahren Haft" verurteilt. In Deutschland ergeht es Betrügern und Veruntreuern mit einer Höchststrafe von 10 Jahren deutlich besser, wenn überhaupt bestraft wird, zumal es "systemisch" werden könnte. - Betroffenen und Beobachtern lässt es sich nur selten recht machen, je einschneidender die Fälle sind.

    Markus Rabanus >> Diskussion

    18 März 2009

    Drei Jahre Haft für den Schuhwerfer von Bagdad

    In einer Pressekonferenz musste sich George W. Bush ducken, als zwei Schuhe auf ihn zuflogen. Der Schuhwerfer wurde festgenommen, stand im Rampenlicht der Weltpresse, wurde zum Helden in der arabischen Welt und nun noch zum Märtyrer, weil zu drei Jahren Haft verurteilt. Schade und dusselig, dass Bush nicht wenigstens die Größe hatte, für ihn ein Gnadengesuch einzureichen.
    Auch die "Junge Welt" feiert den Schuhwerfer und kolportiert per Zitat die Spekulation, dass "jeder Iraker so gehandelt hätte", als würden Tomaten gegen Staatsrepräsentanten in sozialistischen Ländern willkommener und im Irak Saddam Husseins zu überleben gewesen sein.
    Der Krieg des George W. Bush war unbestreitbar ein Menschheitsverbrechen und bleibt unverzeihlich, aber das macht den gestürzten Diktator um kein einziges seiner Verbrechen leichter und aus dem Schuhwerfer keinen Helden, denn der Zorn ist kein Rezept für den Frieden, wie die Anschläge von Irakern gegen Iraker viel zu oft zeigen.
    -msr- >> Diskussion

    14 Oktober 2008

    LG Hamburg: Google-Bildersuche urheberrechtswidrig

    Hamburg (Deutschland), 14.10.2008 – Das Landgericht Hamburg hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil gegenüber Google erklärt, dass der Bildersuchdienst, den Google bereitstellt, aufgrund der selbstständigen Generierung von Vorschaubildern (Thumbnails) urheberrechtswidrig sei. Der Künstler Thomas Horn hatte zuvor gegen Google geklagt um zu unterbinden, dass dieses fünf seiner urheberrechtlich geschützten Comiczeichnungen in seinem Index führt.

    Der Bildersuchdienst Googles steht daher nun rechtlich auf extrem dünnem Eis. Bereits Anfang dieses Jahres hatte es ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Jena gegeben, in dem entschieden wurde, dass die von Google praktizierte Generierung von Vorschaubildern ohne die Zustimmung der Urheber illegal sei. Der Fall ging allerdings doch noch recht gut für Google aus, da das Gericht letztendlich entschied, dass die Frau laut OLG mit ihrer Suchmaschinenoptimierung Crawler wie etwa Google förmlich angezogen habe.

    Der Richter in dem neuesten Verfahren vor dem Hamburger Landgericht habe den Prozessbeobachtern zufolge erklärt, Google könne anstatt Vorschaubilder zu erstellen ja auch eine textliche Umschreibung der indizierten Abbildungen veröffentlichen. Der Unternehmenssprecher des Suchmaschinenbetreibers, Kay Oberbeck, kommentierte diesen Vorschlag gegenüber heise online: „Solcherlei Aussagen zeugen von einer nutzerfernen, technologiefeindlichen Auffassung des Gerichts. Die gegen die Interessen deutscher Internetnutzer gerichtete Entscheidung des LG Hamburg ist ein großer Schritt zurück ins digitale Steinzeitalter. Millionen von Internetnutzern und viele Tausende von Webseitenbetreibern in Deutschland müssten unter einer möglichen Einstellung der Bildersuche leiden, obwohl diese in allen anderen Ländern der EU für zulässig erachtet wird.“

    Das Gericht urteilte in direkter Folge des Urteils auch gegen die Deutsche Telekom, Hansenet und Freenet, da diese Provider auf ihren Webseiten den Nutzern eine Schnittstelle zur Bildersuche von Google zur Verfügung stellen. Das Unternehmen Google Inc. hat unterdessen Berufung gegen das Urteil eingelegt, weswegen sich das Unternehmen derzeit nicht an die Unterlassungsverfügung halten muss.

    Nach Informationen der Nachrichtenagentur AFP will das Unternehmen notfalls bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ziehen, um seinen Rechtsstandpunkt durchzusetzen. Experten weisen in diesem Zusammenhang auf die möglichen Konsequenzen eines für Google negativen Urteils hin. Falls der Bundesgerichtshof die webindizierte Bildersuche für rechtswidrig erklären sollte, würde dies wahrscheinlich das Aus für solche Dienste bedeuten. Entsprechend äußerte sich Alexander Fischer, Fachanwalt für IT-Recht, gegenüber „Computerbild“. (wikinews)

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    KOMMENTAR

    Bislang gehe ich davon aus, dass Google keine Inhalte von geschützten Verzeichnissen anzeigt. Dann aber halte ich solche Urheber-"Klagen" für widersprüchlichen Exhibitionismus.
    Wer seine Produkte nicht im WWW (!) sehen lassen will, muss sie eben dem WWW durch Paßwortschutz entziehen.
    -msr- >> Diskussion

    25 September 2008

    Zum Nazi-Überfall auf Jugendsommercamp

    Bei einem Überfall rechter Schläger auf das Jugendsommercamp des (LINKE) parteinahen Jugendverbandes [’solid]-Hessen am Neuenhainer See erlitt eine 13-jährige Teilnehmerin schwere Kopfverletzungen. Vermummte Neonazis waren in den frühen Morgenstunden in das Sommercamp eingedrungen und hatten mit schweren Gegenständen auf die Schlafenden eingeschlagen. Nach Angaben des Hessischen Innenministeriums wurden sieben Täter festgenommen, die die Tat inzwischen gestanden haben. ... (Presseerklärung LINKE/Hessen v. 21.07.08)

    Laut FOCUS ist der 19-jährige Hauptangeklagte Mitglied der "Freien Kräfte Schwalm-Eder", die sich im Internet "gegen Ausländergewalt" wichtig tut, womit sie gewiss nicht die rechtsextremistische Gewalt gegen Ausländer meint.

    Die Strafverfolgung dieses Verbrechens nimmt unterdessen skurrile Züge an, denn wieder einmal scheinen die Zuständigen mehr bemüht, der Region Imageschäden zu mindern als um die Trockenlegung des reexen Morastes, indem sie aus dem gemeinsamen Überfall der Rechtsextremisten die Aktion eines Einzelnen werden lassen, mit dem die anderen nichts zu tun hätten. Die Staatsanwaltschaft Kassel trennte das Verfahren gegen sechs Rechtsextremisten als Sachbeschädigungsdelikt ab.

    Gegen den mutmaßlichen Anführer wird kein Mordversuchsprozess eröffnet, wie es rechtsextremistische Strolche für ihre Gesinnungsgenossen im U-Bahnhof-Verbrechen zweier Ausländer gegen einen deutschen Rentner für eine Selbstverständlichkeit halten, denn nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei dem 19-jährigen Rechtsextremisten keine Tötungsabsicht nachzuweisen. Er hatte einer 13-Jährigen mit einer Gasflasche auf den Kopf geschlagen, desgleichen ihrem älteren Bruder mit einem Klappspaten ebenfalls auf den Kopf.
    Ob die Strolche in Haft sind? - Ich weiß es nicht. >> Diskussion

    18 September 2008

    Verwaltungsgericht Halle: Regelungen zur Schullaufbahn-Empfehlung in Sachsen-Anhalt sind verfassungswidrig

    Halle (Saale) (Deutschland), 18.09.2008 – Das Verwaltungsgericht Halle hat die Regelungen zur Schullaufbahn-Empfehlung in Sachsen-Anhalt gerügt. Die Richter kamen zu der Auffassung, die geltenden Regelungen seien verfassungswidrig.

    Hintergrund der Einstufung der Regelungen durch das Gericht war der Fall eines Jungen, dessen Eltern geklagt hatten, weil ihm der Zugang zum Gymnasium wegen der Note drei in Mathematik verwehrt worden war. Einen darauf folgenden Eignungstest hatte der Schüler zwar im schriftlichen Teil, aber nicht im mündlichen Teil bestanden.

    Das Kultusministerium hatte eine Verordnung herausgegeben, dass nur solchen Schülern der Besuch eines Gymnasiums empfohlen werden solle, die in Deutsch, Mathematik, Sachkunde und Englisch mindestens die Note zwei haben. Das Gericht begründete seine Einschätzung damit, dass die Kriterien für einen Besuch des Gymnasiums vom Landtag beschlossen werden müssten. Das Kultusministerium alleine habe keine Entscheidungsbefugnis. Außerdem führten, so das Gericht, diese Voraussetzungen zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Auslese der Gymnasialschüler durch den Staat.

    In einem Eilverfahren hat das Gericht entschieden, dass der Schüler trotz fehlender Empfehlung ein Gymnasium besuchen darf. Das endgültige Urteil zum Klageverfahren der Eltern steht noch aus. Das Kultusministerium schloss auch Rechtsmittel gegen den Beschluss nicht aus.

    Kultus-Staatssekretär Winfried Willems äußerte sich gegenüber der „Mitteldeutschen Zeitung“, er könne nicht erkennen, dass das Land den Besuch des Gymnasiums unzulässig erschwere. Der Landesphilologenverband reagierte mit Unverständnis auf den Gerichtsentscheid. „Das ist ein Unsinn, der an der Schulwirklichkeit vorbeigeht“, sagte der Vorsitzende Jürgen Mannke. Die Empfehlungen seien wichtig, um geeignete Schüler für die Gymnasien auszuwählen. Wenn jeder Schüler zu der Schulform wechseln könne, werde das Abitur abgewertet.

    Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft begrüßte hingegen den Beschluss. Dazu sagte Landeschef Thomas Lippmann, das sei jetzt der richtige Anlass, mit dem untauglichen Auswahlverfahren Schluss zu machen. +wikinews+

    Abmahnanwalt Gravenreuth zu Freiheitsstrafe verurteilt

    Der als "Abmahnanwalt" in Internet-Kreisen bekannte Günter Freiherr von Gravenreuth wurde vom Landgericht Berlin zu 14 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er versucht habe, sich im Zuge einer Abmahnung rechtswidrig am Vermögen der TAZ zu bereichern.

    02 September 2008

    BGH bestätigt Verurteilung von PKK-Brandstiftern

    Nr. 164/2008 Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Brandanschlags auf türkischen Verein in Esslingen

    Mit Urteil vom 22. Februar 2008 hat das Landgericht Stuttgart vier Angeklagte wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit verbotswidrigem Herstellen und Verwenden von Brandsätzen und mit Sachbeschädigung verurteilt. Gegen drei Angeklagte hat es Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten, gegen einen Angeklagten eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt. Einer der Angeklagten war bereits zuvor unter anderem wegen versuchten Mordes zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er an einem anderen Brandanschlag auf ein bewohntes freistehendes Haus in Göppingen ebenfalls beteiligt war. Das Landgericht Stuttgart hat für diesen Angeklagten – nachträglich – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren für beide Taten erkannt.

    Nach den Feststellungen der Jugendkammer sind drei der Angeklagten kurdischer Abstammung, während der vierte als türkischer Staatsbürger mit der PKK und ihrem Kampf für ein unabhängiges Kurdistan sympathisiert. Nachdem die vier Angeklagten am 1. März 2007 aus den Medien von einer angeblichen Vergiftung des Kurdenführers Öcalan erfahren hatten, wollten sie ein medienwirksames spektakuläres Zeichen des Widerstands gegen die Unterdrückung der Kurden setzten. In der darauf folgenden Nacht verübten sie mittels dreier Molotowcocktails einen Brandanschlag auf das Gebäude des als türkisch-national geltenden "Verein Türkischer Arbeitnehmer e.V." in Esslingen. Sie gingen davon aus, dass sich in dem Gebäude keine Menschen aufhielten. Tatsächlich übernachteten dort in der Tatnacht in Gästeräumen vier Personen, die allerdings nicht zu Schaden kamen. Das Feuer, das nicht in die Innenräume gelangte, erlosch von allein. Es kam weitgehend nur zu Verrußungen.

    Gegen das Urteil haben zwei der Angeklagten Revision eingelegt und diese jeweils auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 26. August 2008 die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist für sämtliche Angeklagten rechtskräftig.

    Beschluss vom 26. August 2008 – 1 StR 391/08
    Landgericht Stuttgart – Entscheidung vom 22. Februar 2008– 4 KLs 6 Js 27466/07
    Karlsruhe, den 2. September 2008

  • Kurdenkonflikt
  • 27 August 2008

    BGH bestätigt Urteil gegen Terrorhelfer

    Nr.158/2008 Urteil gegen Terrorhelfer rechtskräftig

    Das Oberlandesgericht München hat den Angeklagten Farhad Kanabi Ahmad wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit einem nach dem Außenwirtschaftsgesetz strafbaren, bandenmäßig begangenen Verstoß gegen ein EG-Embargo sowie wegen Verabredung eines nach dem Außenwirtschaftsgesetz strafbaren, bandenmäßig begangenen Verstoßes gegen ein EG-Embargo in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

    Der Angeklagte hatte im Jahr 2004 im Raum München Geld für die irakische Terrororganisation Jaish Ansar Al Sunna gesammelt und es in drei Fällen einem Mitglied dieser Organisation zukommen lassen; in den weiteren Fällen kam es nicht zur Übergabe des Geldes bzw. konnte das Oberlandesgericht die Weitergabe nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen.

    Der 3. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

    Beschluss vom 12. August 2008 - 3 StR 110/08
    Oberlandesgericht München - Urteil vom 9. Juli 2007 - 6 St 1/06
    Karlsruhe, den 27. August 2008

    09 Juli 2008

    BGH: Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

    Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

    Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn eine in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, die den Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist.

    Der Entscheidung lag im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte ist Mieter einer (nicht preisgebundenen) Wohnung der Kläger. Der Formularmietvertrag enthält eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen "regelmäßig" innerhalb bestimmter Fristen auszuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Schönheitsreparaturklauseln unwirksam, wenn sie dem Mieter eine Renovierungspflicht nach einem starren Fristenplan ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung auferlegen.

    Die Kläger, die die von ihnen verwendete Klausel nach dieser Rechtsprechung für unwirksam halten, boten dem Beklagten den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung an, mit der die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter anderweitig geregelt werden sollte. Da der Beklagte damit nicht einverstanden war, verlangten die Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die von ihnen als Vermietern zu erbringenden Schönheitsreparaturen in Höhe von monatlich 0,71 € je qm. Das entspricht dem Betrag, der im öffentlich geförderten Wohnungsbau bei der Kostenmiete angesetzt werden darf, wenn der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt (§ 28 Abs. 4 Satz 2 der Zweiten Berechnungsverordnung). Der Beklagte verweigerte die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete um diesen Zuschlag.

    Der daraufhin erhobenen Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung um monatlich 0,71 € je qm hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit die Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um monatlich mehr als 0,20 € je qm verlangt haben; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Dieses Urteil haben beide Parteien mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision angegriffen. Die Kläger haben sich gegen die Beschränkung des Zuschlags auf einen Betrag von monatlich 0,20 € je qm gewandt. Der Beklagte hat seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg; die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Er ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen. Insoweit bilden die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. Der begehrte Zuschlag orientiert sich aber an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Mit der Anerkennung eines Zuschlags würde daher im nicht preisgebundenen Mietwohnraum ein Kostenelement zur Begründung einer Mieterhöhung ohne Rücksicht darauf herangezogen, ob diese Kosten am Markt durchsetzbar wären. Der vom Senat angenommene Entgeltcharakter der Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter (BGHZ 105, 71, 79) kann keine andere Entscheidung rechtfertigen. Denn daraus lassen sich keine Maßstäbe für die Ermittlung der am Markt erzielbaren Miete im konkreten Mietverhältnis ableiten.

    Die Kläger können die beanspruchte Mieterhöhung auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB verlangen, weil eine durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandene Lücke nur dann der Vervollständigung bedarf, wenn dispositives Gesetzesrecht hierfür nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung bietet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nach der gesetzlichen Regelung hat der Vermieter die Last der Schönheitsreparaturen zu tragen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wenn dasselbe Ergebnis als Folge einer unwirksamen vertraglichen Abwälzung der Renovierungslast auf den Mieter eintritt, stellt dies keine den typischen Interessen der Vertragspartner widersprechende Regelung dar.

    Ebenso wenig kann die Forderung nach einem Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gestützt werden. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage besteht kein Raum, wenn nach der gesetzlichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft. Das Risiko der Unwirksamkeit von Formularklauseln hat gemäß § 306 Abs. 2 BGB derjenige zu tragen, der derartige Klauseln verwendet. Denn nach dieser Bestimmung richtet sich der Vertrag im Falle der Klauselunwirksamkeit nach den sonst zur Anwendung kommenden gesetzlichen Regelungen. Das bedeutet hier, dass mangels wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen die Kläger als Klauselverwender nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Instandhaltungslast in vollem Umfang zu tragen haben.

    Urteil vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07
    AG Düsseldorf - Urteil vom 25. August 2005 - 51 C 3169/05
    LG Düsseldorf - Urteil vom 16. Mai 2007 - 21 S 375/05
    Karlsruhe, den 9. Juli 2008
    Pressestelle des Bundesgerichtshofs

    Gysi erleidet vor Gericht Niederlage gegen das ZDF

    Hamburg (Deutschland), 09.07.2008 – Eine Niederlage musste Gregor Gysi vor dem Landgericht Hamburg hinnehmen. Demnach hat das ZDF das Recht zu sagen, dass Gysi vertrauliche Informationen seiner Mandanten aus Zeiten der DDR an die Stasi weiter geleitet habe. Gysi, der sich vor Gericht meistens erfolgreich gegen Anschuldigungen als „Informeller Mitarbeiter“ (IM) der Staatssicherheit hatte zur Wehr setzen können, muss in dieser Sache somit erstmals einen Rückschlag einstecken. Anlass der von Gysi angestrengten einstweiligen Verfügung war, dass Marianne Birthler, die für die Aufarbeitung der Stasi-Unterlagen zuständig ist, vom heute journal mit folgenden Worten zitiert worden war: „In diesem Fall ist wissentlich und willentlich an die Stasi berichtet worden, und zwar von Gregor Gysi über Robert Havemann.“

    Ein Grund für die Entscheidung war, dass in der Zwischenzeit neue Unterlagen aufgetaucht waren, die Gysi schwer belasten. Demnach war dieser angeblich im Jahr 1979 im Haus von Havemann in Grünheide bei Berlin an einem Treffen beteiligt gewesen. Ebenfalls anwesend seien Havemanns Frau Katja und der Autor Thomas Erwin gewesen. Einer der vier Personen, so geht es aus den Dokumenten hervor, wäre für die Stasi tätig gewesen.

    Bereits Ende Mai dieses Jahres hatte es im Bundestag eine heftige Debatte über Gysis DDR-Vergangenheit gegeben. In dieser musste er insbesondere von CDU/CSU und SPD heftige Vorwürfe einstecken, was die besagten Unterlagen betraf. So meinte Thomas Strobl (CDU), er habe seine Mandanten „in gemeinster Weise an den Staat verraten“, was eine „Schande für einen Rechtsanwalt“ sei. Gysi wirkte bei seiner Rede, in der er Stellung zu diesem Vorwürfen nahm, sehr stark in die Defensive gedrängt; gekonnte rhetorischen Einlagen, die er sonst meistens sehr deutlich zum Vorschein bringt, tauchten nicht auf. Er unterstellte seinen politischen Gegnern, dass es ihnen nur darum ginge, ihn und seine Partei in ein schlechtes Licht zu rücken. Ähnliche Behauptungen stellte auch Lafontaine auf und forderte deshalb Kanzlerin Angela Merkel (CDU) auf, Birthler von ihrem Amt zu entbinden. +wikinews+

    05 Juli 2008

    Oberlandesgericht bestätigt Verbot des Spielfilms "Rohtenburg"

    Mit einem am 17.6.2008 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Landgerichts Kassel bestätigt, mit der auf Antrag des als "Kannibale von Rotenburg" bekannt gewordenen Klägers die Vorführung und das In-Verkehr-Bringen des von der Beklagten produzierten Spielfilms "Rohtenburg" untersagt wurde.

    Nach übereinstimmender Ansicht des Landgerichts und des zuständigen 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts werde der Kläger durch die Aufführung des Films in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Auch wenn der Kläger wegen der in dem Film aufgegriffenen Handlungen mittlerweile wegen Mordes verurteilt wurde, müsse er es nicht dulden, zum Gegenstand eines Horrorfilms gemacht zu werden, indem er vom Publikum zweifelsfrei als dessen Hauptfigur erkannt werden könne. Die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit, auf die sich die Beklagte berufe, müsse in diesem Fall nach Abwägung aller Umstände gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten.

    Der Senat bestätigte insoweit seine im Jahre 2006 vorausgegangene Entscheidung im Eilverfahren (Aktenzeichen 14 W 10/06, Entscheidung vom 3.3.2006)

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde.
    Die genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind im Volltext unter >www.rechtsprechung.hessen.de abrufbar.

    OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.6.2008, Aktenzeichen 14 U 146/07
    (vorausgehend LG Kassel, Urteil vom 5.7.2007, Aktenzeichen 8 O 1854/06)
    Pressesprecher RiOLG Ingo Nöhre

    02 Juli 2008

    Zur "Störfallbeherrschung" bei Atomkraftwerken

    Pressemitteilung des BMU:
    Atomkraftwerkbetreiber müssen besser informieren
    Bundesverwaltungsgericht stärkt Atomaufsicht

    Atomkraftwerkbetreiber sind zukünftig verpflichtet, die Atomaufsicht bereits bei begründeten Zweifeln an der Beherrschung eines Störfalls zu informieren. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht Auflagen des Bundesumweltministeriums anlässlich eines Störfalls beim Atomkraftwerk Phillippsburg zum Teil bestätigt. Das ist ein wichtiger Erfolg für die Atomaufsicht, denn die jetzt verbindlich durchgesetzte Pflicht zur kurzfristigen Information über Zweifel an der Anlagensicherheit versetzt die Behörden in die Lage, die für den Schutz der Bevölkerung notwendigen Maßnahmen sofort anzuordnen.

    Aufgehoben hat das Bundesverwaltungsgericht die Auflage, dass der Betreiber von sich aus die Anlage abfahren muss, wenn der Nachweis der Störfallbeherrschung nicht rechtzeitig geführt wird. Es bleibt Aufgabe der Aufsichtsbehörden, bei einem Gefahrenverdacht die Betriebseinstellung anzuordnen. Gleiches gilt auch, wenn Verstöße gegen Genehmigungsbestimmungen zur Störfallbeherrschung festgestellt werden.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die aufgehobenen Teile der Auflagen zum Abfahren der Atomkraftwerke für zu unbestimmt gehalten. Das Bundesumweltministerium war der Ansicht, dass ein fachkundiger Betreiber nach den Anforderungen einer modernen Sicherheitskultur die Verantwortung für die notwendigen Maßnahmen in Zweifelsfällen übernehmen muss. Auch wenn dies derzeit nicht mit behördlichen Auflagen atomrechtlich durchsetzbar ist, sieht das Bundesumweltministerium die Betreiber in der Verantwortung, von sich aus den Anlagenbetrieb einzustellen, wenn begründete Zweifel an der Sicherheit bestehen.

    Die strittige Auflage für das Kernkraftwerk Philippsburg (Block I und II), hatte das zuständige baden-württembergische Umweltministerium am 28. Februar 2005 auf Weisung des Bundesumweltministeriums erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte in erster Instanz die Auflage auf Klage des Betreiber EnBW vollständig aufgehoben.

    Anlass für die Auflagen zur Störfallbeherrschung war, dass die Nachweisführung für einen bestimmten Kühlmittelverluststörfall beim Kernkraftwerk Phillippsburg in Frage stand und über mehre Monate betriebsintern diskutiert wurde, ohne die Behörden zu informieren.

    (Zu den damaligen Ereignissen: http://www.bmu.de/atomenergie/ba/doc/35116.php)

    25 Juni 2008

    BGH: "genügend häufige" Kontrolle der Beheizung eines versicherten Wohngebäudes in der kalten Jahreszeit

    Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an eine "genügend häufige" Kontrolle der Beheizung eines versicherten Wohngebäudes in der kalten Jahreszeit

    Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat war mit der Frage befasst, bei welchen Kontrollintervallen der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung seine in solchen Versicherungsverträgen regelmäßig (hier: § 11 Nr. 1 lit. D VGB 88) begründete Obliegenheit erfüllt, in der kalten Jahreszeit die Beheizung des versicherten Gebäudes "genügend häufig" zu kontrollieren.

    Der Kläger forderte vom beklagten Gebäudeversicherer Versicherungsleistungen nach einem Frostbruch von Heizungsrohren und einem dadurch bedingten, durch ausgelaufenes Heizungswasser verursachten Leitungswasserschaden. Während einer mehrtägigen Frostperiode, bei der die Außentemperaturen auf bis zu minus 14 Grad Celsius abgesunken waren, war die Warmwasserheizung des zu dieser Zeit nicht bewohnten Hauses des Klägers ausgefallen. Bei Entdeckung der Schäden war das Haus von einem Familienangehörigen des Klägers letztmalig elf Tage zuvor kontrolliert worden.

    Der beklagte Versicherer hielt sich für leistungsfrei, unter anderem weil der Kläger die Obliegenheit zur "genügend häufigen" Kontrolle der Beheizung des Hauses verletzt habe, denn angesichts der besonders niedrigen Außentemperaturen habe die Heizung hier zweimal pro Woche überprüft werden müssen.

    Einer verbreiteten Rechtsauffassung folgend hatte das Oberlandesgericht Celle die Klage in zweiter Instanz mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die Beheizung des Hauses nicht "genügend häufig" kontrolliert. Nach dem Zweck der Sicherheitsvorschrift des § 11 Nr. 1 lit. d VGB 88 sei eine Kontrolldichte geboten und zumutbar gewesen, die auch bei Ausfall der Heizung einen Frostschaden möglichst vermieden hätte. Angesichts der besonderen Witterungsverhältnisse, bei denen ein Frostschaden an Wasserleitungen schon binnen 48 Stunden nach Ausfall der Heizung habe eintreten können, sei hier zumindest zweimal wöchentlich zu kontrollieren gewesen ("halbwöchige Kontrolle"). Dass die Heizung ansonsten zuverlässig gearbeitet habe, rechtfertige keine Verlängerung des Kontrollintervalls.

    Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt.

    Seiner Auffassung nach bildet die Überlegung, wie rasch bei ausgefallener Heizung ein Frostschaden eintreten kann, nicht den Maßstab für das Kontrollintervall. Denn § 11 Nr. 1 lit. d VGB 88 erlegt es dem Versicherungsnehmer nicht auf, das versicherte Ereignis "Frostschaden" selbst nach einem plötzlichen Ausfall der Heizung nach Möglichkeit zu verhindern oder gar sicher auszuschließen. Da der Versicherungsnehmer sich gegen ein solches Ereignis im Grundsatz versichert hat und dafür Prämien zahlt, kann er der Klausel nicht entnehmen, dass es ihm obläge, das Ereignis, gegen das er Versicherungsschutz genommen hat, mit allen Mitteln zu verhindern. Die Klausel dient vielmehr einer ausgewogenen Risikoverteilung. Dem Versicherungsnehmer ist es lediglich aufgegeben, das vom Versicherer übernommene Risiko eines Frostschadens dadurch zu verringern, dass er das versicherte Objekt beheizt und das ordnungsgemäße Funktionieren der Heizung in zumutbarer und verkehrsüblicher Weise ("genügend häufig") überwacht. Darauf beschränkt sich sein Beitrag zur Risikobegrenzung.

    Das jeweils erforderliche Kontrollintervall hat der Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Maßstab für eine "genügend häufige" Kontrolle der Beheizung ist dabei nicht der nach einem unterstellten Heizungsausfall im ungünstigsten Falle zu erwartende Zeitablauf bis zum Schadenseintritt, sondern allein die Frage, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, Wartung, Zuverlässigkeit oder Störanfälligkeit kontrolliert werden muss, um ein störungsfreies Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. Das hat der Tatrichter anhand der Fallumstände notfalls mit sachverständiger Hilfe zu klären.

    Danach kann bislang nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch bei einem kontrollfreien Zeitraum von elf Tagen die Obliegenheit zur "genügend häufigen" Kontrolle nicht verletzt hat.

    Urteil vom 25. Juni 2008 – IV ZR 233/06

    LG Stade – Entscheidung vom 29. November 2005 – 3 O 9/04

    OLG Celle – Entscheidung vom 3. August 2006 – 8 U 197/05

    Karlsruhe, den 25. Juni 2008

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501

    19 Juni 2008

    SPD beklagt EuGH-Urteil

    SPD-Presseerklärung: Sozialdumping mit dem Lissabonner Vertrag verhindern

    Zur heutigen Urteilsverkuendung des Europaeischen Gerichtshofes (EuGH) gegen Luxemburg erklaert die stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion Angelica Schwall-Dueren:

    Mit grossem Bedauern nimmt die SPD-Bundestagsfraktion das Urteil des Europaeischen Gerichtshofs (EuGH) gegen Luxemburg zur Kenntnis. Das luxemburgische Arbeitsrecht wird durch das Urteil des EuGH unterlaufen. Nach Auffassung des EuGH steht das luxemburgische Arbeitsrecht im Widerspruch zur Entsenderichtlinie und zur Dienstleistungsfreiheit und muss daher geaendert werden. Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Luxemburg entsenden, sind mit dem heutigen Urteilsspruch nicht mehr dazu verpflichtet, das luxemburgische Arbeitsrecht anzuwenden. Fuer nach Luxemburg entsandte Arbeitnehmer entfaellt damit eine automatische Anpassung der Loehne an die Lebenshaltungskosten. Unternehmen sind nicht mehr zur Einhaltung von Tarifloehnen verpflichtet und bewaehrte Bestimmungen hinsichtlich bezahltem Urlaub, Zeitvertraegen, Leih- oder Teilzeitarbeit stehen zur Disposition.

    Einmal mehr wird dabei deutlich, dass die soziale Dimension im Primaerrecht der Europaeischen Union gestaerkt werden muss. Auch dies ist ein Grund, um am Tag der Debatte im Deutschen Bundestag zum Ausgang des irischen Referendums deutlich zu machen, wie wichtig es ist, den Lissabonner Vertrag zu ratifizieren. Denn der Lissabonner Vertrag steht durch die soziale Grundrechtscharta und die Ausrichtung auf den sozialen Zusammenhalt fuer eine Staerkung der sozialen Dimension der Europaeischen Union. Das Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages boete dem EuGH eine andere Abwaegungsgrundlage. Juengste Urteile, wie beispielsweise Laval, Viking, Rueffert und die aktuelle Rechtssprechung im Falle Luxemburgs, bieten den wirtschaftlichen Grundfreiheiten Vorrang vor den Rechten und dem sozialen Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

    Die Buergerinnen und Buerger erwarten von Europa eine soziale Gestaltung der Arbeitswelt und keinen Vorschub fuer Sozialdumping. Unabhaengig vom Lissabonner Vertrag macht das Urteil deutlich, dass das europaeische Entsenderecht verbessert und sozialen Belangen besser Rechnung tragen muss. Zusammen mit unseren Kolleginnen und Kollegen treten wir deshalb fuer eine rasche Ueberarbeitung der Entsenderichtlinie ein.