27 April 2014

Banane: Klitschko II. gewann durch K.O.

Schmerz-Spektakel nach Mitternacht. Ich schaue mir solche Kämpfe schon lange nicht mehr an. Meine Träume sind mir einfach interessanter.
Wenn im Profi-Boxsport zwar mehr geblutet wird und Geigen die Kulturlosigkeit verbrämen, ist es sportlich betrachtet im Vergleich zum Amateurboxen der pure Schrott. Daran haben die Profi-Boxer weniger Schuld, wohl aber das Reglement und die Vermarkter - und auch die blutlüsterne Kundschaft im Fernsehsessel.

26 April 2014

Im Südsudan droht ein Völkermord. Was tun?

Die Welt darf nicht zuschauen, wie sich ein Völkermord wiederholt. Der Weltsicherheitsrat müsste die Ergreifung der obersten Hetzer anordnen und sie solange in eine bequeme Zelle mit täglicher Aufklärungsstunde sperren. Die Lehrer dürften aber keine Abkömmlinge ehemaliger Sklavenhändler-Nationen, sondern müssten bspw. asiatisch-buddhistische Mönche sein, die in Afrika bislang weniger herrenunmenschlich in Erscheinung traten. Oder findet die UNO unter den 7,2 Mrd. Menschen keine unverdächtigen Lehrer?
Und Freilassung erst, wenn die obersten Hetzer in aller Weltöffentlichkeit die Wende zur Zivilität versprechen, dem Rassismus abschwören.

Das ist vielleicht eine zu schlechte Idee. Hat jemand einen besseren Vorschlag?

16 April 2014

Ukrainekrise und Goldkurs

Eine unserer führenden Wirtschaftszeitungen beschäftigt sich mit der Frage, warum der Goldpreis trotz Ukraine-Krise bei 1.290 $ pro Feinunze stagniere. Selbstverständlich wird es netter formuliert, aber nach Ansicht der zitierten Experten kapiert das dämliche Anlegervolk mal wieder nicht den Ernst der Lage, denn Gold als Krisenwährung "schlechthin" funktioniert todsicher, wenn das Krisenmanagement unserer Politiker versagt. So offenbar das Urteil der Experten über die Politik und recht ähnlich meinen Eindrücken. 

Wenn wir jetzt unsere Jungs vom Hindukusch in die Ukraine verlegen, könnte das den Goldkurs etwas beflügeln; RedBull-Effekt.
Bevor die Jungs Weihnachten wieder nach Hause geholt werden, müsste man rechtzeitig Kasse machen; Zalando-Effekt.

Richtig? Sorry. das will ja niemand. Und darum geht es auch nicht, sondern um nüchterne Wirtschaftsanalyse und Anlageberatung. Goldjournalismus ist echt schwierig. Trotzdem würde ein bisschen Krieg dem Goldkurs nicht schaden. Es dürfte halt nur nicht ein bisschen zuviel Krieg werden, sonst geht so ein Barren am Ende für einen Sack Kartoffeln drauf.

15 April 2014

Ausbaupläne des tschechischen AKW-Temelin gescheitert

Tschechien wollte mit dem AKW-Ausbau am deutschen Atomausstieg verdienen, wie uns immer wieder Kommentatoren der Atomlobby den Ausstieg nationalistisch zu verleiden versuchten, aber daraus wird vorerst nichts, denn die Ausschreibung des Bauvorhabens musste gestoppt werden, weil es an Investoren fehlt, die den ganzen Krams bezahlen.
"Schuld" seien die Turbulenzen auf dem europäischen Energiemarkt, die einen rentablen Betrieb nicht gewährleisten. Die Energiepreise seien zu niedrig.
Mag ja sein, aber "Schuld" ist vielleicht nicht ganz so der passende Begriff für diese begrüßenswerte Entwicklung.

Ferndiagnose Ukraine

Ferndiagnosen sind zwar fehlerträchtig, aber Diagnosen aus dem Kugelhagel sind auch nicht immer verlässlich.
Also mein Eindruck ist, dass je länger der Westen und Moskau an der Ukraine zerren und dabei auf Extremisten setzen, desto wahrscheinlicher wird, dass die Großmächte unmittelbar in Kämpfe schlittern, denn die Extremisten "lösen" ja nichts an Problemen, sondern vergrößern sie nur.
Da allerdings auch ein Krieg zwischen NATO und Russland weder die Krim noch Kiew aufblühen lässt, müssten die Großmächte allmählich mal eher auf gemäßigtere Stellvertreter in der Ukraine setzen und den Scharfmachern die Unterstützung entziehen, ansonsten könnte es doch glatt noch zu größeren Missverständnissen führen, für die sich schlussendlich dann niemand mehr entschuldigen kann. Sowohl auf Seiten der NATO als auch Moskaus denken einige "Experten" inzwischen laut über militärische Szenarien nach, allerdings recht dusselig, weil dann die Handbremse fehlt.

Hallo Herr Lawrow, 

als prowestliche Strolche in Kiew Regierungsgebäude stürmten, waren es Ihnen keine "Demonstranten", aber nun, wenn prorussische Strolche anderswo Regierungsgebäude stürmen, sollen es "Demonstranten" sein? Wir beide würden uns schon verstehen, aber die Lügerei, mit der sich jetzt Ost und West begegnen, führt auf den Schlachthof. Lohnt sich das?

Liebesgrüße aus Pankow.
Markus S. Rabanus

14 April 2014

BER-Zwischenstand: 5,4 Mrd.€

Es heißt, Mehdorn habe in der Aufsichtsratsitzung vom 11.4.2014 zusätzliche 1,1 Mrd. € für den "Bau" des Berlin-Brandenburg-Flughafens verlangt. So steigern sich die Kosten auf 5,4 Mrd. € gegenüber ursprünglich angekündigten Baukosten i.H.v. 755.130.000 €.

 Nach der Aufsichtsratssitzung scheiterte Mehdorn mit seinem Dienstfahrzeug an einer Autobahnauffahrt, entstieg dem umgestürzten Fahrzeug unverletzt und ließ sich von Wowereit mitnehmen, der ebenfalls Teilnehmer des Dienstfahrzeug-Konvois war. Einen polizeilichen Alkoholtest überstand Mehdorn mit "unauffälligem" Ergebnis.

 Wie prima die am BER werkelnden Firmen mitarbeiten, macht die Kritik aus dem Hause SIEMENS deutlich, wenn das für den Brandschutz zuständige Unternehmen nach Jahren reklamiert, die "Raumnummern" in der Baubeschreibung seien falsch. Das sind natürlich irre Hürden. Vermutlich wird man jetzt Jahre brauchen, die Räume zu zählen, um die "Raumnummern" neu zu vergeben.

12 April 2014

Urteilsschelte zur Mängelhaftung bei Immobilienverkäufen

Ein Mietshaus in Berlin wechselt für einen Kaufpreis i.H.v. 260.000 € den Eigentümer. Der Erwerber setzte für die Schwammbeseitigung vor dem Berliner Kammergericht 639.000 € Schadensersatz gegen den Veräußerer durch, die Haftung sei unbegrenzt. Dagegen zog der angerufene BGH zwar eine Haftungsgrenze ein und verlangte von der Vorinstanz zwecks Verkäuferschutz weitere Berücksichtigungen, aber dennoch läuft auch das BGH-Urteil darauf hinaus, den Kauf von Schrottimmobilien zum Geschäftsmodell für arglistige Erwerber zu machen, indem der Kaufpreis für unmaßgeblich erklärt und der fiktive Verkehrswert einer mangelfreien Immobilie zum Maßstab der Gewährleistung gemacht wird.

Die absurde Folge daraus: Je tiefer jemand unter dem Verkehrswert verkauft, desto mehr Schadensersatz riskiert er über die Kaufpreisrückerstattung hinaus. Herzlichen Dank, lieber BGH:-), aber das schaut mir nicht nach "Verkäuferschutz" aus.

M.E. müssen jetzt Verkäufer von Altimmobilien (besser aller Immobilien) darauf bestehen, dass der Käufer vor Vertragsabschluss ein umfassendes Bausachverständigengutachten einholt und dadurch seine im Kaufpreisversprechen ausgedrückte Wertschätzung für das Kaufobjekt substantiiert.

Bei vermieteten Kaufobjekten sollten auch die Mietverhältnisse sachverständig begutachtet sein, so dass der Verkäufer auch wirklich nur noch für arglistig verschwiegene Sach- und Rechtsmängel haftet. Ansonsten riskiert der Veräußerer sein Vermögen sogar über den Kaufpreis hinaus.

Im notariellen Kaufvertrag muss es mindestens heißen: "Der Käufer hatte ausgiebig Gelegenheit, sich der etwaigen Mängel des Kaufobjekts sachverständig und umfassend zu vergewissern." - Aber auch solche Klausel genügt u.U. nicht, denn in der BGH-Pressemitteilung heißt es: "Das Prognoserisiko (ob sich die Sanierung lohnt) trägt der Verkäufer." Das ist unglaublich, denn Altimmobilien zu verschenken, wäre sicherer. Dann aber bitte nur noch an mich.

BGH-Pressemitteilung Nr. 60/2014: Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten der Schadensersatzanspruch des Käufers eines Grundstücks gegen den Verkäufer auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts des Grundstücks beschränkt ist.
In dem zugrunde liegenden Verfahren kaufte die Klägerin von den beiden Beklagten ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 260.000 €. Nach dessen Übergabe stellte die Klägerin fest, dass das Gebäude mit echtem Hausschwamm befallen ist. Das Landgericht erließ ein Grundurteil, wonach die Beklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Im anschließenden Betragsverfahren wurden die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 89.129,86 € sowie von 45.000 € als Ausgleich des nach der Schwammsanierung verbleibenden merkantilen Minderwerts verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch den weitergehenden durch den Hausschwamm hervorgerufenen Schaden zu ersetzen. Die Urteile sind rechtskräftig. Nach der Durchführung weiterer Sanierungsmaßnahmen verlangt die Klägerin von den Beklagten nunmehr den Ersatz eines weitergehenden Teilschadens in Höhe von 499.728,86 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.371,66 €. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Nach Ansicht des Kammergerichts ist die Ersatzpflicht der Beklagten nicht begrenzt. Bei der Prüfung, ob die Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, sei nicht von dem Kaufpreis, sondern von dem Verkehrswert des mangelfreien Grundstücks auszugehen. Dieser liege bei (mindestens) 600.000 €, während die Zahlungen, zu denen die Beklagten bislang verurteilt worden sind, sich auf insgesamt 639.230,38 € beliefen und sie damit nur ca. 6% über dem Verkehrswert lägen.
Der unter anderem für Verträge über Grundstücke zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Grundsätzlich kann der Käufer von dem Verkäufer Ersatz der zur Beseitigung eines Mangels erforderlichen Kosten verlangen. Sind die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten jedoch unverhältnismäßig, ist zum Schutz des Verkäufers der Schadensersatzanspruch auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache beschränkt. Die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung bzw. der dafür erforderlichen Kosten setzt eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.
Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Zeitwert des Gesamtobjekts im Zustand des Befalls mit echtem Hausschwamm 507.202 € beträgt und jener ohne Hausschwammbefall bei (mindestens) 600.000 € liegt, kommt eine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten ernsthaft in Betracht. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts sind allerdings nicht ausreichend. Für die weitere Sachbehandlung hat der Senat außerdem darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer abzustellen ist. Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde oder fortgeführt hätte. Das Prognoserisiko trägt der Verkäufer. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache – auch zur Behebung weiterer Rechtsfehler bei der Feststellung der grundsätzlich erstattungsfähigen Mängelbeseitigungskosten – zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12
LG Berlin – Urteil vom 15. März 2011 – 5 O 464/09
Kammergericht – Urteil vom 22. Oktober 2012 – 20 U 92/11
Karlsruhe, den 4. April 2014
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe

Weitere Urteilsschelte: Wenn der Verkehrswert inklusive Hausschwamm auf "507.000 €" beziffert und der Verkehrswert ohne Hausschwamm auf "mindestens 600.000 €" vermutet wird, dann wäre die Wertdifferenz ein Sechstel und könnte allenfalls einen "Schadensersatz" i.H.v. 44.000 € rechtfertigen, denn um solch Sechstel könnten sich beide Vertragsparteien geirrt haben und sollten folglich auch in solchem Verhältnis haften, aber auch das ist durch den niedrigen Kaufpreis ("260.000 €") kontraindiziert.

 - Die Außerachtlassung des Kaufpreises ist absurd, denn sie verwirft das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, entzieht die Geschäftsgrundlage.

- Die Vereinseitigung des allgemeinen Immobilienrisikos auf den Veräußerer ist ebenfalls absurd, es sei denn, die Mängelfreiheit einer Altimmobilie wäre ausdrücklich versprochen, aber das würden sich vermutlich nur Schwindler trauen.

11 April 2014

Auch E.ON zieht sich aus Desertec zurück

Nach Bosch und Siemens steigt jetzt auch E.ON bei Desertec aus. Von den größeren Projektunterstützern aus Deutschland ist jetzt nur noch RWE dabei. Mit zunehmender Solar- und Windenergie-Produktion in den potentiellen Abnehmerländern Nordeuropas dürfte das Sahara-Photovoltaik-Projekt jegliche Konkurrenzfähigkeit einbüßen, zumal sich aus den politischen Instabilitäten Nordafrikas obendrein Investitionshemmungen ergeben.