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01 Februar 2021

"Atomwaffen kontrollieren oder verbieten ?"

"Atomwaffen kontrollieren - oder verbieten?" stellt sich zwar vielen Menschen als Entweder/Oder dar, aber dann wäre der Atomwaffenverbotsvertrag nicht gelesen oder falsch verstanden, denn ihm sind beide Anliegen verbunden, um das Atomwaffenverbot über die Vertragsteilnehmer-Staaten hinaus zu universalisieren.

Eigentlich hätte schon der im Jahr 1970 in Kraft getretene Atomwaffensperrvertrag (NVV) ausreichen sollen, um dieses Ziel zu erreichen, aber die Atomwaffenmächte und leider viele Völkerrechtsliteratur machten daraus einen "Zweiklassenvertrag", wonach die einen Staaten Atomwaffen haben und behalten dürften, während die anderen Staaten verzichten. 

Doch auch das ist falsch, denn Artikel 6 des NVV verpflichtet auf das Ziel einer atomwaffenfreien Welt:
 "Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über wirksame Maßnahmen zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens in naher Zukunft und zur nuklearen Abrüstung sowie über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle."

Jede Vertragspartei, also auch Deutschland steht in solcher Verhandlungspflicht, aber man redet sich damit raus, es sei Sache der Atommächte. - Und viele glauben das.

So wichtig es ist, dass die Atomwaffenmächte miteinander verhandeln, haben aber die Verzichtsstaaten viel mehr Recht, auf der anderen Seite des Tisches zu sitzen und ernst genommen zu werden. Dafür sollten die NVV-Überprüfungskonferenzen dienen, aber blieben aus Perspektive der ernsthaften* Atomwaffenverzichtsstaaten unfruchtbar, weshalb sie sich nun mit dem Atomwaffenverbotsvertrag auf den Weg der Atomwaffenächtung machen und die Atomwaffenmächte delegitimieren.

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* "ernsthafte Atomwaffenverzichtsstaaten" sind solche, die den Atomwaffenmächten keine Trittbrettfahrer sind, wie es die Bundesrepublik Deutschland leider ist.

08 Januar 2020

Irankonflikt - Offener Brief

Lb. Bundesregierung,

Deutschland sitzt derzeit im Weltsicherheitsrat, gewählt im Vertrauen vieler Staaten, dem Frieden verpflichtet.
Ich erwarte von Ihnen, dass Sie sowohl im Weltsicherheitsrat als auch der NATO und durch Einbestellung des iranischen und us-amerikanischen Botschafters völkerrechtlichen Klartext reden, wie nachfolgend beschrieben:

Selbstjustiz, Rache und schon die Drohung mit Selbstjustiz sind aus besten Gründen im Völkerrecht nicht vorgesehen, wie auch im Recht aller halbwegs vernünftigen Staaten nicht.

Also völkerrechtswidrig, wenn der Iran für Trumps völkerrechtswidriges Attentat Rache schwor und in der vergangenen Nacht Raketen auf US-Stützpunkte feuerte.

Also völkerrechtswidrig, wenn Trump für solche Rache seinerseitige Rache androhte - und hoffentlich nicht wahrmachen wird.

Auch "Notwehr" ist all das nicht, denn Notwehr darf nicht provoziert sein.

Und all' solche Streitigkeiten gehören nicht auf Schlachtfeldern ausgetragen, sondern vom Internationalen Gerichtshof begutachtet, wenn im Weltsicherheitsrat Schlichtung misslingt.

Mit freundlichen Grüßen,
Markus S. Rabanus

Berlin, den 8. Januar 2020
www.friedensforschung.de

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Nachmittags

Ich bin mit Trumps Rede zufrieden, weil Verzicht auf Eskalation. - Die Prahlerei in seinen Reden kann niemandem mehr Überraschung sein. Sein ganzes Leben und sein Erfolg beruhen auf Prahlerei. Das kann er nicht anders. Und welche Macht er hat, ist nicht seine Schuld, sondern Versagen aller Menschen, die einem Menschen solche Macht verleihen und glauben, die Macht werde ewig in guten Händen liegen.

Vorher gepostet: Trumps Stellungnahme blieb erfreulicherweise diplomatisch. So scheint eine Vergeltungsspirale für den Moment erspart, wenn Teheran sie nicht forciert. Aber Waffenstillstand ist noch kein guter Frieden, wenn man die Konflikte nicht löst.

18 August 2019

Einreiseverbote

Einerseits kann ich mir Gründe vorstellen, die Einreiseverbote rechtfertigen.

Aber generell bin ich dagegen, dass Einreisen verweigert werden, ohne dass die Verweigerung angefochten und von supranationalen Gerichten aufgehoben werden kann.

Ich billige die heutige Völkerrechtspraxis nur, insoweit es sich ohne Zusammenwirken der Vetomächte menschenrechtlich nicht ändern lässt, aber dazu möchte ich sie aufgefordert sehen.

20 Juli 2019

Trumputin und Weltraum-Militarisierung

Trump plauderte uns via Internet-Stream aus dem Oval Office mit seinen umstehenden Statisten - nicht nur über Mond und Mars, sondern über die "United States Space Force".

Für Trump wie für Putin gilt mal wieder kein Völkerrecht, denn der 1967 in Kraft getretene Weltraumvertrag gestattet nur die friedliche Nutzung des Weltraums.

Flottes Wettrüsten als Völkerrechtsbruch. - Das Auswärtige Amt steht in der Pflicht, wenigstens förmlich zu protestieren - und zwar im Weltsicherheitsrat, denn sonst braucht es uns dort nicht, wenn bloß zugeschaut wird, wie ein Vertrag nach dem anderen gebrochen wird und der Welt rechtliche Verwahrlosung droht.

 https://de.wikipedia.org/wiki/Weltraumvertrag

25 Januar 2019

Venezuela - was Trump darf und nicht darf

Trump darf sich für die Anerkennung von Guaidó aussprechen, ABER ob eine Regierung völkerrechtlich anzuerkennen ist, steht einem Trump nicht zu, wenngleich es übler Gewohnheit entspricht.

Die völkerrechtliche Anerkennung von Staaten und Regierungen hat den Vereinten Nationen vorbehalten zu sein.

Also müssten sich die Veto-Mächte einigen. - Vermögen sie das nicht, kommen die Veto-Mächte ihren Pflichten aus ihren Privilegien im Weltsicherheitsrat nicht nach - und die Welt hätte darauf zu drängen, dass es dann durch den IGH oder die VN-Vollversammlung entschieden wird.

Es ist völkerrechtswidrig, wenn die Veto-Mächte um Venezuela rivalisieren, wie sie es in Syrien und anderen Konflikten tun.
Der Weltsicherheitsrat hat eine Politik zu machen, die einen Bürgerkrieg in Venezuela verhindert - oder sich rauszuhalten.

27 November 2018

Krim und Kanonenboote

Putin und Poroschenko schmilzt die Popularität. Das macht die Sache doppelt gefährlich, denn mit Befeuerung der äußeren Feindschaft lässt sich von innenpolitischen Problemen ablenken.

 Es kann sich nicht bewähren, einer Seite Mut gegen die andere zu machen.

Das jedoch schließt nicht aus, die russische Seite wegen der offenbar scharfen Schüsse auch schärfer zu verurteilen, sofern es eine ordentliche Untersuchung nahe legt.
Desgleichen die Schiffskollision betreffend, ob "Rammen" oder inwieweit "Verletzung seerechtlicher Vorfahrtsregeln".
Desweiteren behauptet Moskau ausdrücklich, dass die ukrainischen Kriegsschiffe in russische Hoheitsgewässer eingedrungen seien, die auch vor der Krim-Annexion russische Hoheitsgewässer gewesen seien. Auch diese Behauptung sollte sich unbefangen beurteilen lassen.

Es braucht Versachlichung bzw. Verrechtlichung der "Zwischenfälle" und des gesamten Konflikts, wenn er politisch statt militärisch eingedämmt und gelöst werden soll. Dass sich solche Forderung schwer tut, wenn den Akteuren an Emotionalisierung, Polarisierung gelegen ist, liegt auf der Hand, ist jedoch kein Gegenargument.
Um der fortgesetzten Selbstjustiz einen diplomatischen Dämpfer zu verpassen, sollten alle Regierungen der Welt unmissverständlich an die Konfliktparteien appellieren: "Wenn sich Eure Kriegsschiffe mal wieder nicht friedlich zu begegnen verstehen, dann sollten sie in Hafenarrest verbleiben."

27 Februar 2018

Völkerrechtswidriger Vetomissbrauch im Weltsicherheitsrat

Gegen das Vetorecht der Ständigen Mitglieder des Weltsicherheitsrates gibt es jede Menge Argumente, so auch, dass dringliche Entscheidungen ausbleiben, weil sich die Ständigen Mitglieder gegenseitig blockieren.
Ich neige dazu, diesen Blockade-Aspekt anders zu sehen - und zwar im Wege einer Auslegung, wie sie dem Sinn der UNO-Charta am ehesten entsprechen würde.
Auch weitere Auslegungsmethoden geben für meine Sichtweise Momente her, aber nachstehend nur Brainstorming ohne konkreten Nachweis für Anknüpfungspunkte und allgemeine Rechtstheorie:


Zuvörderst gehört in den Blick genommen, was die Hauptaufgabe der UNO und delegiert operativ Hauptaufgabe des Weltsicherheitsrates ist: Die Wahrung des Weltfriedens.


Sodann wäre in den Blick zu nehmen, warum und wozu es Ständige Mitglieder und obendrein mit Vetorecht gibt: Weil es zur damaligen Zeit und heute kaum weniger die militärisch stärksten Nationen waren und sind, die
a) am ehesten in der Lage sind, für den Frieden zu sorgen,
b) jedoch gegeneinander gerichtete Entscheidungen verhindern dürfen, zumal ein militärischer Konflikt dieser fünf Mächte auch eingedenk ihrer Atomwaffen kein gutes Geschehen wäre, wenngleich es inzwischen weitere Atommächte gibt, deren Atomwaffen und Konflikte kaum weniger gefährlich sind. 


Deshalb darf m.E. geschlussfolgert werden, dass es missbräuchlich und völkerrechtswidrig ist, wenn das Vetorecht zu Zwecken imperialer Rivalität eingesetzt wird und daran die Friedensschaffung scheitert, denn dazu war das Vetorecht nicht eingeräumt, sondern lediglich und immerhin zur Immunität der Ständigen Mitglieder gegen Entscheidungen, die ihre unmittelbar eigenen nationalen Interessen betreffen.
Es müssen jedoch berechtigte Interessen sein.
Im Hinblick auf das Vetorecht empfiehlt sich enge Auslegung, wenn die nationalen Interessen nicht imperialistisch inflationieren sollen. Also müssen sich die nationalen Interessen ausschließlich auf die Integrität bzw. den Schutz des eigenen Hoheitsgebietes beziehen.

Sogenannte "strategische Interessen" oder "vitale Interessen" fremde Territorien und bspw. die Weltmeere betreffend, dürfen nach hiesiger Auffassung nicht mittels Vetorecht geschützt oder bewirkt werden, sondern müssen nach allgemeinen Grundsätzen der globalen Interessen bzw. Teilhabe beurteilt und entschieden werden, also unter Voraussetzung des Gleichheitsanspruchs aller redlichen und nicht durch den Weltsicherheitsrat gemaßregelt agierenden Staaten - und zu entscheiden mit bloßer Mehrheit im Weltsicherheitsrat ohne Gestattung eines Vetos.

Vereinfacht: Die Vetomächte haben sich bezüglich ihres Vetorechts auf Streitfälle zu bescheiden, die ihr eigenes Territorium unmittelbar betreffen, während sie sich in Belangen aller fremdterritorialen Streitigkeiten den Mehrheiten des Weltsicherheitsrates zu beugen haben.

Betonend: Solange die Ständigen WSR-Mitglieder das Vetorecht zu Zwecken der imperialen Rivalität missbrauchen, wird der Weltsicherheitsrat seinen Verpflichtungen nicht hinreichend nachkommen, um für Frieden zu sorgen, wie es ihre Pflicht gemäß UNO-Charta ist, zumal diese Pflicht Gegenleistung für das Privileg a) der Ständigen Mitgliedschaft im Weltsicherheitsrat, b) des Vetorechts ist.

Als Gegenargument lasse ich mir gelten, dass es die Völkerrechtslehre mindestens überwiegend anders sieht und das inflationäre Veto zwar kritisiert und oft als UNO-Geburtsfehler deklariert, aber letztlich bejaht und nicht für völkerrechtswidrig hält.

Als Gegenargument lasse ich mir ebenfalls gelten, dass sich meine Auslegung nur schwach an den Wortlaut der Charta anlehnen kann, aber immerhin die Plausibilität genannter Privilegien für den Zweck der Vereinten Nationen erhöht, wenngleich die Verewigung von Privilegien mit dem völkerrechtlichen Gleichheitsanspruch unvereinbar ist.

So schlagen die auf ersten Blick in Betracht kommenden Gegenargumente nicht durch.

Mag man sich der hier dargelegten Auffassung nicht anschließen, so wäre eine baldige Reform noch dringlicher, wie unter dem Stichwort Weltsicherheitsratsreform angedacht.

Relevanz? Es macht einen gravierenden Unterschied, ob man die inflationäre Ausübung des Vetorechts als moralisch verwerflich oder auch als "völkerrechtswidrig" kritisiert wird, denn Völkerrechtswidrigkeit wäre ein Problem, mit dem sich auch der Internationale Gerichtshof befassen ließe. 

Markus S. Rabanus
  2018-02-26/27

14 Februar 2018

Macrons schlimmer Fehler

Der französische Präsident kündigte an, dass wenn sich Berichte über neuerlichen Giftgaseinsatz durch Assads Truppen bestätigen, dann die dafür verantwortlichen Kräfte von Frankreich angegriffen werden.

Mein Posting in Facebook-Diskussion zur Frage, ob Macrons Drohung völkerrechtswidrig sei: 


Fakt ist, dass es keine WSR-Entschließung gibt, die andere Staaten zu Schlägen gegen Assad berechtigt, weil solches Mandat am Veto Russlands scheitern würde.
Es sei denn, man sei selbst angegriffen und wehre einen solchen Angriff unmittelbar ab. Das ist hier nicht einschlägig. Und für Strafaktionen ohnehin nicht. - Das Völkerrecht unterscheidet sich diesbezüglich in keiner Weise vom deutschen Notwehr- und Nothilferecht.
Sämtliches gilt auch für Androhungen. Folglich ist Macrons Spruch völkerrechtswidrig.

"Kann man denn gar nichts machen?" - Macron kann Untersuchung bemühen, kann Anträge im WSR stellen.
"Also zugucken, wie Giftgas eingesetzt wird?" - Auch völkerrechtswidriges Einschreiten kann moralisch legitim sein, aber das bewegt sich auf dem dünnen Eis der Selbstjustiz.
Dann müsste man auch wirklich haften wollen. Und das wollen Selbstjustizler zumeist nicht, sondern höhlen bloß das Recht aus.

So kommt die Welt nicht zum Guten. Wenn Macron die Blockaden im Weltsicherheitsrat aufheben wollte, dann würde er meine gestern skizzierten Reformvorschläge unterstützen ;-)
>> www.inidia.de/weltsicherheitsratsreform.htm

Markus S. Rabanus  14.02.2018

08 August 2017

Zum Gedenken an Hiroshima und Nagasaki (2017)

Die Atombombenabwürfe auf Hiroshima und Nagasaki zählen zu den schlimmsten Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Nichts daran gehört beschönigt, "der Krieg hätte ohne die Bombe mehr Menschenleben gefordert".
Zu vieles spricht dafür, dass man die politisch letzte Chance zum demonstrativen Einsatz dieser Superwaffe nutzte.

ABER das Hauptargument lautet, dass damals wie heute die Kriegführung gegen die Zivilbevölkerung völkerrechtswidrig war.
So weit sich in der Menschheitsgeschichte rückblicken lässt, galt massenhaftes Abschlachten wehrloser Frauen, Kinder und Greise schon immer als schlimmstes Kriegsverbrechen.
So oft es passierte, es war trotzdem nie "Kriegsgewohnheitsrecht".

Daran zu rütteln, wie sich unsere offizielle Geschichtsschreibung seit August 1945 befleißigt, ist eine der krudesten politischen und intellektuellen Entgleisungen überhaupt. Obgleich wir uns für "aufgeklärter" halten.

Und heute? Nicht weniger verwerflich ist es, dass wenn sich welche bekriegen (anstatt den Streit von der UNO entscheiden zu lassen), sich dann atomar auf dem Rücken der gesamten Menschheit austoben. "Sie drohen doch nur und wollen es nicht!" ??? Darauf verlassen sich viele Millionen, aber ich würde für solche Trumps, Putins, KimBumms usw. meine Hand nicht ins Feuer legen.
Ohnehin kann niemand die Versehentlichkeit eines Atomkriegs ausschließen.

Auch darum ist der Atomwaffenverbotsvertrag der 122 Staaten vom 7.7.2017 ein Meilenstein gegen die moralische Konterrevolution der Atomwaffenmächte und deren Trittbrettfahrer.

Markus S. Rabanus
Friedensforschung.de , Berlin 2017-08-07

01 Juli 2017

Zur Herero-Völkermordsklage gegen Deutschland

Es kann zwar keine "historische Gerechtigkeit" geben, auch keine "Wiedergutmachung", aber ich halte es für richtig, wenn sich Deutschland solcher Verbrechen nicht bloß mit krokodilstränigen Sonntagsreden bekennt, sondern auch zum Zusammenhang von historischer Schuld und Entwicklungshilfeverpflichtung.

26 März 2017

Atomwaffenverbot und demokratisches Völkerrecht

Eine sachdienliche Einschätzung zu den anstehenden Atomwaffenverhandlungen finder sich bei Greenpeace; KLICK

In Details würde ich anders argumentieren, allerdings mit dem sehr unüblichen Terminus "Demokratisches Völkerrecht":
Falls ein Atomwaffenverbotsabkommen mit Mehrheit der in UNO vertretenen Staaten zustande kommt und zugleich die Mehrheit der Weltbevölkerung repräsentiert,
so wäre solche neue Kategorie Völkerrecht durchaus angebracht.

Die im Greenpeace erwogene Klassifizierung als Völkergewohnheitsrecht wäre es m.E. nicht, denn Gewohnheitsrecht setzt zur Geltung weit mehr als bloß mehrheitliche Anerkennung voraus - und steht dem Völkerrecht im engeren Sinne in Ermangelung autorisierter und förmlicher Rechtssetzung rangmäßig nach.

Dass die Vetorechte weniger Atomwaffenstaaten vorläufig nicht zur Disposition stehen, zumal es auch dafür Argumente gibt, darf jedoch nicht dazu führen, dass sich an Völkerrecht nur noch entwickelt, was den Veto-Mächten gefällt.

So empfiehlt es sich allen bislang völkerrechtlich diskriminierten Staaten, trotzdem weiteres Völkerrecht zu erarbeiten und es im Falle erzielter UNO-Mitglieder-Mehrheit als "demokratisches Völkerrecht" zu deklarieren.

Solche Völkerrechtsquelle wäre zwar je nach Sichtweise vielleicht noch unterhalb des Völkergewohnheitsrechts anzusiedeln, aber immerhin ein mächtiges Recht gegen alle, denen demokratische Legitimation auf den Fahnen steht, sich aber nicht daran halten mögen.

Doch diese Ausführungen betreffen Aspekte, um die es mir bei den anstehenden Verhandlungen eigentlich weniger geht, deren Bedeutung sein wird, dass seit 1968 genügend Zeit vertan wurde, dem Artikel 6 des Atomwaffensperrvertrages Taten folgen zu lassen, "einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle" auszuarbeiten.

Und wenn es die unterzeichneten Atomwaffenstaaten nicht tun, dann müssen es eben die Nichtatomwaffenstaaten zeigen, wie solch' Vertrag auszuschauen hat.

Ich bin gespannt, wie gut das gelingen wird. Und es ist unverzeihlich bitter, dass sich unsere Regierung nebst allen mit Bundesmitteln gepäppelten Instituten der Mitarbeit verweigern.Wir sollten uns nicht damit abfinden, denn zumindest die Institute müssten ja Zeit haben, wenn nicht auch sie im Wahlkampfmodus sind, ob Merkel oder Schulz an der Spitze der nächsten Groko steht.

05 Oktober 2015

Kundus - es war kein "Kollateralschaden"

Die Toten des US-Angriffs auf die Klinik in Kundus sind kein "Kollateralschaden", sondern Opfer einer verbrecherischen Kriegsführungsart, der "dead or alive" im Hinblick auf den Feind zu gleichgültig ist - wie beim deutsch-us-amerikanischen Bombardement auf die Tanklastkraftwagen mit vielen zivilen Opfern.

PRINZIPIELL (nach dt. Recht und Völkerrecht) darf das Leben des Feindes nicht weniger wert als das eigene Leben sein.

Schwierig, aber darum dürfen wir nicht bomben, bomben und bomben, als sei uns Frieden nur noch mit Toten zu machen.

07 Mai 2015

Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht und Völkerrecht

Prinzipienlose Menschen tun sich leicht, in ihnen beliebigen Angelegenheiten aus dem Bauch heraus oder schönrednerischer "aus dem Herzen" zwischen Richtig und Falsch zu unterscheiden. Diese Prinzipienlosigkeit in wichtigsten Fragen macht uns wenig verlässlich und zum Spielball von Machtpolitikern in gemeinsamer Geschichte.

Die persönliche Haltung zum Kriegsdienstverweigerungsrecht ist eine solche Frage, der sich viele Menschen unzureichend stellen, sondern die Antwort dem Schicksal überlassen, von dem sie letztlich gewiss auch abhängig sein würde = von den Möglichkeiten, den Krieg zu überstehen, ob als Soldat oder Verweigerer, als Flüchtling oder versteckt.

Trotzdem ist diese Frage wichtig, denn die Antwort hat Kontext in unserem Denken über den Umgang mit den militärischen Konflikten dieser Welt und den Flüchtlingen, hat Kontext mit Beistandspflichten, Interventionspflichten im völkerrechtlichen Maßstab - den Zielvorstellungen einer zivilisierteren Welt mit organisatorischen Konsequenzen.

Zwar lassen sich Situationen vorstellen, in denen wünschenswert wäre, dass sich jeder zur Gewalt berufen fühlen sollte - vergleichbar der gesetzlichen Pflicht zur Hilfeleistung, aber beschauen wir uns den § 323c StGB näher, so räumt er dem Hilfspflichtigen immerhin ein, dass die Zumutbarkeit ihre Grenzen dort hat, wo die erhebliche Selbstgefährdung beginnt (oder andere Rechtsgüter konkurrieren).

Also bekennt sich unser Strafrecht dazu, dass in Friedenszeiten, in denen Anstand und Vernunft Dominanz gegenüber Gewalt und Hinterhalt haben sollen, niemand ein Helfer oder gar Held sein muss - und etwaiges Versagen auch nur moderat bestraft werden darf, "bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe".

Das ist richtig so, denn die Wertung lautet im Unterschied zum grundgesetzlichen Kriegsdienstverweigerungsrecht, dass es keine Gewissensgründe sein müssen, die ohnehin niemals erwiesen oder widerlegt werden können, sondern jegliches Motiv genügt, um sich dem Risiko zu entziehen.

Festzuhalten: "Auch Feigheit ist ein Menschenrecht", wenngleich moderat zu bestrafen, falls nonkonform zum Gemeinsinn. Solch (Zwischen-)Ergebnis deckt sich mit grundlegenderen (humanistischen) Wertungen, bspw. der Rücksichtsnahmepflicht jeglich Zivilisiertem gegenüber (etwaig) Schwachen.
Nicht dem Schwachen, nicht dem Feigen ist strengeres Recht zu machen, sondern eher den Stärkeren und Mutigeren.

Weiteres (Zwischen-)Ergebnis, denn es kommt darauf an, dass die menschenrechtlichen Wertungen auch völkerrechtliche Wertungen werden, denn wir dürfen uns nicht den Trugschluss einreden lassen, dass in den weltpolitischen Dimensionen anderes gelten dürfe als sich innergesellschaftlich bewährt hat.

Darum : "Jeder Staat soll von Fall zu Fall entscheiden dürfen, ob er Kriegsdienstverpflichtungen seitens der Vereinten Nationen folgen mag und hat allenfalls politische und wirtschaftliche Konsequenzen zu fürchten, aber das jederzeitige Recht zur nationalen Kriegsdienstverweigerung soll jedem Staat gewährt sein, wie es jedem einzelnen Menschen ebenfalls zu gewähren ist."

Aktueller Hintergrund

Handelsblatt: "Allein in Kiew entziehen sich 95 Prozent der Wehrfähigen dem Militärdienst."

http://www.handelsblatt.com/politik/international/militaerdienstverweigerer-in-der-ukraine-alles-nur-nicht-in-die-armee/11695580.html

01 September 2014

Deutsche Waffenlieferungen richtig und rechtens?

Ergebnis vorweg: Was Merkel in ihrer Regierungserklärung ankündigen wird, ist nur dann völkerrechtskonform, wenn sie etwaige Waffenlieferungen durch den Sicherheitsrat mandatieren ließe.
 Auch dann wären Waffenlieferungen an eine Konfliktpartei anstelle einer Intervention mit UNO-Streitkräften zwar völkerrechtsgenügend, dennoch die falsche Methode, weil nicht sichergestellt werden kann, dass die Waffenempfänger nur dem Verteidigungsauftrag nachkommen und nicht auch für separatistische Ziele kämpfen, bspw. gegen den NAtO-Partner Türkei - und wir hätten dann den "Verteidigungsfall", müssten wiederum Kurden niedermetzeln.
 Ob es einen Kurdenstaat geben soll, was immerhin nicht vollends abwegig sein muss, wäre wiederum einzig von der UNO zu entscheiden, sofern friedliche Regionalabreden scheitern, denn solche Fragen dürfen sich nicht "mit Waffen entscheiden", allenfalls die politische Entscheidung mit Waffengewalt durchgesetzt werden.

Nun ausholender: Grundsätzlich hat sich jedes politische Handeln im Rahmen des Rechts zu halten. Zwischen "richtig" und "rechtens" kann Unterschied sein, wenn das Recht den Anforderungen nicht genügt, aber richtig kann nur sein, was zugleich künftiges Recht sein sollte.
 Sich auf solch "übergesetzlichen Notstand" bzw. "Rechtsnotstand" zu berufen, darf nur, wer den Rechtsnotstand nicht verschuldet und bestrebt ist, solchem Rechtsnotstand durch Initiativen zur Rechtsfortentwicklung abzuhelfen.
Soweit der Kategorische Imperativ zur Vernunft anstelle von Willkür.

Konkret: Auch die heutige deutsche Regierung lässt kein Bemühen erkennen, dass es auf die Völkerrechtskonformität ihres Handelns ankommt, verwirkt folglich das Recht, sich auf einen "Rechtsnotstand" berufen zu können und weicht der Thematik komplett aus, indem sie mit der Eilbedürftigkeit argumentiert, als gebe es nicht auch dafür völkerrechtliche Vorgaben, wenngleich eher für die Selbstverteidigung als die Nothilfe, Artikel 51 Satz 2 UN-Charta.

Sodann gilt es noch sekundäres Recht zu beachten:

- Ohne UNO-Mandat verstößt die Waffenlieferung auch gegen das NAtO-Statut, denn weder Syrien noch der Irak gehören zum NAtO-Bündnis. Überdies bekennt Artikel 1 Nordatlantiktvertrag das Übereinstimmungserfordernis mit UNO-Prinzipien, allerdings beruft sich die Bundesregierung auch gar nicht erst auf das NAtO-Bündnis. Desgleichen wird auch nicht die EU bemüht. Nicht nur wird keine Rechtsgrundlage, sondern auch keine Ebene internationaler Koordination bemüht.

- Umstritten könnte sein, ob die Waffenlieferung grundgesetzwidrig ist. So scheint es mir, aber das kann völkerrechtlich betrachtet nicht maßgeblich sein, so überragend wichtig es jedoch innenpolitisch ist.

Ohne UN-Mandat können ausschließlich rein humanitäre Hilfen rechtskonform sein - und selbst das ist umstritten, damit sich hinter solchen Hilfen keine unzulässigen Einmischungen verbergen.

Bittere Bilanz: Gegen sämtliches Recht wird verstoßen und allen Sprüchen zur "werteorientierten Politik" entgegen, denn wenn nicht das Recht die Basis solcher Politik ist, dann ist es die Willkür.

ps: Heute ist der 1.September  www.Antikriegstag.de - Auch diese Webseite gehört modernisiert, denn wir sollten mehr aus der Geschichte gelernt haben.

12 März 2014

Was darf die Krim?

Hallo Herr Steinmeier,
Putin versündigt sich, aber auch die Stellungnahmen unserer Regierung sind völkerrechtlich dürftig und einseitig, denn wie wäre es im umgekehrten Fall, wenn sich der Maidan prorussisch positioniert, die Regierung in Kiew gestürzt und sich die immerhin Autonome Republik Krim per Unabhängigkeitserklärung in Richtung EU und NATO von der Ukraine verabschiedet hätte? Würden wir dann das "Selbstbestimmungsrecht der Krim" hochloben?

MfG Markus Rabanus

05 November 2013

Auch auf russischer Botschaft "Lauschstation"?

Auch auf dem zunächst unverdächtig ausschauenden Dach der russischen Botschaft erheben sich im rückwärtigen Anbau würfelförmige Aufbauten, in denen sich umfängliche Abhörtechnik verbergen könnte.

Gleichermaßen interessant ist die Klärung, warum ein Teil der chinesischen Botschaft in der Brückenstraße eine andere Dachkonstruktion erhielt als die übrigen Gebäudeteile.

Während bereits wochenlang spekuliert wird, ob sich im Dachgeschoss der US-Botschaft am Brandenburger Tor Abhöranlagen hinter den Fassadenelementen befinden, fällt erst jetzt auf, dass auf dem Dach der nur wenige Meter entfernten Botschaft Großbritanniens ein großer, zylinderförmiger Radom errichtet wurde, wie er für Horchantennen typisch ist.

Es wird Zeit, dass die Bundesregierung auf Inspektion sämtlicher Botschaften besteht, im Gegenzug die Inspektionen deutscher Botschaften in den Gastgeberländern gestattet.

Es ist jedoch sehr unwahrscheinlich, dass die deutschen Geheimdienste von alledem überrascht wurden, so dass sich die Frage stellt, was davon den jeweiligen Bundesregierungen bekannt war.

Wahrscheinlich ist, dass sich die Geheimdienste von der Verfassung entfremdeten und mit den Geheimdiensten anderer Staaten eben auch gegen die eigenen Bevölkerungen und Regierungen kooperierten bzw. kollaborierten, denn die vorderste Loyalität gebührt nicht den geheimdienstlichen Netzwerken, sondern dem völkerrechtlich und menschenrechtlich demokratisch agierenden Rechtsstaat.

Es bedarf der Klarstellung, dass Botschaften diplomatische und konsularische Aufgaben zu erfüllen haben, nicht aber der Spionage gegen das Gastgeberland dienen dürfen.

25 September 2013

Brasiliens Präsidentin fordert Datenschutz

In ihrer Rede vor der UN-Vollversammlung kritisierte Brasiliens Präsidentin Dilma Rousseff die US-Regierung wegen der weltweiten NSA-Spionage, kündigte juristische Gegenmaßnahmen an und forderte, die Einhaltung des Datenschutzes multilateral zu überwachen. - Ob Rousseff für ihre Initiative auf die Unterstützung durch die deutsche Regierung hoffen kann, findet in den Nachrichten keine Erwähnung.

23 August 2013

Zum Giftgas-Verdacht im syrischen Bürgerkrieg

Die Aufständischen in Syrien werfen dem Assad-Regime die massenhafte Zivilistenermordung mittels Giftgas vor. Die Vorwürfe werden mit zahlreichen Fotos unterlegt, auf den Tote zu sehen sind, die keine weiteren Verletzungen zeigen. Gleichwohl haben Fotos heute weniger denn je Beweiskraft, denn zu einfach gestaltet sich mit moderner Bildbearbeitungssoftware das Fälschen.

Die "Rote Linie" aus Perspektive des Völkerrechts

Seit Monaten wird US-Präsident Obama in seinen Entscheidungsoptionen auf eine seiner Äußerungen reduziert, wonach der Giftgaseinsatz für ihn die "Überschreitung einer Roten Linie" bedeuten würde. In Anbetracht dessen wäre ein Giftgasangriff eine erstaunliche Dreistigkeit des Assad-Regimes, denn Syrien hatte soeben erst UNO-Inspekteure ins Land gelassen, um ältere Giftgasvorwürfe zu prüfen. Assad würde sich mit einiger Wahrscheinlichkeit einer militärischen NATO-Reaktion ausliefern, obgleich seine Truppen angeblich ohnehin auf dem Vormarsch sind und die NATO-Staaten inzwischen erkennbar weniger Hoffnungen hegen, es mit einem von den Aufständischen regiertem Syrien einfacher als mit Assad zu haben.

Sollte nach möglicherweise 100.000 Bürgerkriegstoten dem Giftgas-Mord an Hunderten besonderes Verwerflichkeitsgewicht beigemessen werden, dann würde sich die Frage nach der "Roten Linie" auch dann zu stellen haben, wenn es sich um eine Falschverdächtigung oder einen Giftgaseinsatz seitens der Aufständischen handelt.

Aber was dann? Denn völkerrechtlich gibt noch eine ganz andere "Rote Linie", weil allein der Weltsicherheitsrat und nicht Washington oder Brüssel über militärische Interventionen zu entscheiden hat.

11 Juli 2013

Spionage, Geheimdienste und Völkerrecht

Widersprechen möchte ich Ihnen in Fragen des Völkerrechts, nicht gegen Ihr Asyl-Votum.
Zitat: "Im Rahmen des Völkerrechts ist das Problem eindeutig geklärt: Geheimdienstliche Tätigkeiten gegen andere Staaten SIND legitim, ebenso, wie der Versuch der Staaten, sich dagegen zu schützen."
Völkerrecht und Legitimität können/sollten Schnittmengen haben, sind jedoch zweierlei. 
Das Völkerrecht ist formale Gesetzmäßigkeit, hauptsächlich aus Abkommen, Zusicherungen und dem Völkergewohnheitsrecht, sämtlich auf Basis des Rechtsgleichheitsanspruchs aller Staaten.
Die Legitimität ist (kurzgefasst) das Maß der Übereinstimmung von Geltungsansprüchen mit Wertvorstellungen.

Zitat: "Insofern kann Herr Snowden gleichzeitig sowohl gegen die Gesetze "seines" Staates verstoßen haben, als auch im anderen Staat Heldenstatus erhalten - ohne gegen internationale Rechtsgepflogenheiten verstoßen zu haben."
Gewohnheiten können nur dann als Gewohnheitsrecht bzw. "ungeschriebenes Recht" Geltung beanspruchen, wenn es sich um "gute Gewohnheiten" handelt. Es verhält sich auch diesbezüglich mit Völkerrecht wie mit dem Privatrecht aller halbwegs vernünftigen Staaten einschließlich der Bundesrepublik Deutschland und den USA. 

"Gute Gewohnheit" würde voraussetzen, dass eine Gewohnheit nach allgemeiner/überwiegender Anschauung als unschädlich und zweckmäßig angesehen wird. 
Das ist hinsichtlich der politischen Spionage der Staaten gegeneinander eindeutig nicht der Fall, so wenig wie zwischen konkurrierenden Parteien ("Watergate") oder im unpolitischen Bereich die Industriespionage, das Lesen fremder Post usw. 

So findet die Legalitätsfrage folgende Antwort: Das Völkerrecht fasst die Spionage als Einmischung in innere Angelegenheiten auf. - Punkt, Ende.

Zur Legitimität 

Der Verbreitungsgrad einer schlechten Praxis schafft Faktengröße, aber kein Recht und indiziert auch keine Legitimität, wie daran zu erkennen ist, dass alle Staaten zwar die Spionage gegen das eigene Land als strafwürdig werten, jedoch nicht die eigene Spionage gegen andere Staaten. 

Solch doppelter Maßstab verstößt gegen fundamentales/universelles Ethikwissen, denn die sogenannte "Goldene Regel" fordert die Synthese aus Zumutbarkeit und Gegenseitigkeit, zumindest als Hypothese.

Nun könnte entgegnet werden, dass ja gerade für die Spionage Gegenseitigkeit typisch sei, aber das verwechselt Gegenseitigkeit mit der Wechselseitigkeit einseitiger Willkür und Strafbarkeiten; und aber eine Praxis, deren wesentliches Erhaltungsmerkmal ein Rechtswiderspruch ist, kann keine Legitimität beanspruchen. 

Vielmehr ist die heutige Spionagepraxis einer ausufernden Streiterei zwischen Gewalttätern mit wechselseitigen Messerstichen vergleichbar, wie dann beide ob ihrer Rechtsbrüche verurteilt werden müssten, sich nicht aber durch die Wechselseitigkeit das Unrecht zu Recht verkehrt. Exakt so auch das Völkerrecht. 

Und wie schaut es aus zur Legalität und Legitimität von Spionage zur Abwendung von Kriegen und Terrorismus? 

Spionage gegen verdächtige Staaten, Organisationen und Personen ist zweifelsfrei erforderlich, aber nicht im Wege der Selbstjustiz von Staaten über deren völkerrechtlich eigenen "Herrschaftsbereich" hinaus in alle Welt, wie es die Praxis ist, sondern stattdessen ausschließlich im Wege einer supranationalen Organisation, wie z.B. die Vereinten Nationen "Waffenispektoren" in den Irak entsandte oder die IAEO die Standards der Atomenergienutzung zu kontrollieren hätte. 

Das alles ist verbesserungswürdig, auch die Vollmachten betreffend, aber allein solche globalen Gewaltmonopole würden die völkerrechtswidrige Selbstjustiz der konkurrierenden Nationalstaaten und deren Allianzen beenden.

Solange die Welt offensichtlich so weit nicht ist, solange erlaubt das Völkerrecht bloß die SPIONAGEABWEHR und legitim ist sicherlich auch vieles an staatlicher Schnüffelei im eigenen "Herrschaftsgebiet", soweit mit der Bevölkerung verabredet, grundrechtekonform und nicht mit heimlichen Dienstanweisungen auf unsicherem Rechtsgrund.

24 Juni 2013

Whistleblowing legalisieren

Wer Daten ausspähen kann, kann mit ihnen manipulieren und mitunter auch die Daten selbst manipulieren. Es braucht weltweit mehr Recht und Kontrolle, was Geheimdienste (und Konzerne, ...) tun dürfen oder unterlassen müssen.

An Kontrollmechanismen kommen in Betracht:

1. Die "Freiwillige Selbstkontrolle" der Geheimdienste, sich an Recht und Gesetz zu halten, so auch an das Völkerrecht, aber alle Erfahrung zeigt, dass die "Freiwillige Selbstkontrolle" nur in dem Maße funktioniert, wie ihr Versagen ermittelt werden kann und bestraft wird. Darum kann "Freiwillige Selbstkontrolle" niemals ausreichen, wenn es um wichtige Belange geht.

2. Die "Parlamentarische Kontrolle", z.B. der Geheimdienstausschuss des Dt.Bundestages, aber auch diese Kontrolle funktioniert nicht, weil a) über die Beratungen geschwiegen werden soll, b) weil den Kontrolleuren seitens der Geheimdienste die kritischsten Geheimnisse verschwiegen werden.
Beispiel: Falsche Beweise, wonach Saddam Hussein Massenvernichtungswaffen hatte, stammten vom BND. Nur Schröder und Fischer wussten von der unverlässlichen Quellenlage, aber verschwiegen sie der Öffentlichkeit und laberten bloß allgemein gegen den Irakkrieg. Ich hatte damals das Außenamt gefragt, wie unsere Geheimdienste die von Powell vorgelegten, m.E. vollends dürftigen "Beweise" bewerten. Keine Antwort. Aber in der Autobiografie rühmt sich unser damaliger Außenminister "Joschka" Fischer, es gewusst und der Bush-Regierung zur Kenntnis gegeben haben, aber die Bush-Regierung habe die Bedenken ignoriert und ihn um Diskretion gebeten. Der einstige Turnschuh war endlich ganz oben angekommen.

3. Internationale Kontrollen auf Basis von Beitrittsabkommen, wie es sie in einigen Bereichen gibt, z.B. die internationale Atomaufsichtsbehörde "IAEA", aber nicht funktioniert, weil sie von Staaten dominiert wird, die Atomlobbyismus betreiben, Atomwaffenmächte sind und sich diesen Status als Sonderrecht vorbehalten wollen. Oder einige Staaten machen gar nicht erst mit, z.B. Israel mit seinen der Welt verheimlichten Atomwaffen.

4. Supranationale Kontrollen, die einzig glaubwürdig sein kann, wenn sie aus der Vollversammlung der Vereinten Nationen heraus legitimiert wäre, jeden nationalen oder alliierten Geheimdienst hinsichtlich aller seiner Einrichtungen und Aktionen zu untersuchen, erforderlichenfalls zu verbieten. - Von solch einer UNO-Kontrollbehörde sind wir noch weit entfernt.

5. Legalisierung von Whistleblowing für alle Fälle, in denen Rechtsbrüche geoutet werden. In diesen Fällen darf auch nicht vorgeschrieben werden, "zunächst den Dienstweg" zu gehen, weil dann Vertuschung droht und staatliche Institutionen ohnehin in der Pflicht zu vollumfänglicher Rechtsbeachtung stehen - kein Rechtsverstoß darf "geschütztes Staatsgeheimnis" oder "geschütztes Betriebsgeheimnis" sein.

Im Gegenteil braucht es Ermunterung für Whistleblowing, wie es auch gut ist, wenn Beschäftigte eines Lebensmittelunternehmens Missstände aufdecken und dadurch keine Nachteile erfahren sollen.