15 Februar 2006

Bundesverfassungsgericht entschied gegen Luftsicherheitsgesetz

Karlsruhe (Deutschland), 15.02.2006 – Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem heutigen Urteil gegen den Paragraphen 14 des Luftsicherheitsgesetzes entschieden. Die mit den Stimmen der damaligen rot-grünen Mehrheit im Bundestags beschlossene Änderung sieht vor, dass entführte Flugzeuge abgeschossen werden dürfen, wenn dadurch ein noch größerer Schaden abgewendet werden kann. Hintergrund für die Gesetzesänderung sind die terroristischen Anschläge vom 11. September 2001 in den USA.

Die Verfassungsbeschwerde war von sechs deutschen Bürgern eingereicht worden. Begründet wurde das Urteil mit der Menschenwürde (erster Artikel des Grundgesetzes) und der Unsicherheit bei der Beurteilung einer entsprechenden Situation. Die Menschen in einem möglicherweise entführten Flugzeug könnten nichts für ihre Entführung und seien somit nicht für ihre Lage mit dem Tod zu bestrafen. Nicht nur die möglichen Opfer am Boden haben ein Recht auf Leben, sondern auch die Geiseln im Flugzeug.

Beim Bundesverfassungsgericht waren insgesamt sechs Klagen eingereicht worden. Zwei davon kamen von den beiden FDP-Politikern Burkhard Hirsch und Gerhart Baum. Weitere Kläger waren Vielflieger und Privatpiloten.

Die FDP hatte damit argumentiert, dass eine Abwägung „Leben gegen Leben“, also das absichtliche Töten von Menschen, um Menschenleben zu retten, dem deutschen Rechtssystem fremd sei. CDU/CSU-Politiker hatten eine Grundgesetzänderung wegen dieser Angelegenheit gefordert. Die SPD hielt eine Änderung des Luftsicherheitsgesetzes auch ohne Grundgesetzänderung für richtig. Der SPD ging es auch darum, die Zustimmungspflicht des Gesetzes durch den Bundesrat zu vermeiden. Bundespräsident Horst Köhler hatte das Gesetz zwar unterzeichnet, aber gleichzeitig Bedenken angemeldet und eine Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht empfohlen. ++wikinews++

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