30 Oktober 1999

Tribunal gegen NATO-Krieg

Pressemitteilung des Vorbereitungskomitees
Samstag, 30. Oktober 1999

Europäisches Hearing klagt NATO-Krieg gegen Jugoslawien an
Teilnehmer eines Europäischen Hearings zum Tribunal über den NATO-Krieg gegen Jugoslawien riefen am Sonnabend zu einem förmlichen internationalen Tribunal im kommenden Jahr auf.
Der NATO-Krieg gegen Jugoslawien darf nicht widerspruchslos hingenommen werden. Mehr als 650 Menschen aus der Friedens- und Menschenrechtsbewegung verfolgten mit großem Interesse und Anteilnahme die Beiträge prominenter Redner der Friedensforschung und -bewegung über Kriegsverlauf, -folgen und Hintergründe, über rechtliche und gesellschaftliche Folgen der NATO-Aggression.

Tenor aller Beiträge der Veranstaltung in der Berliner Kirche zum Heiligen Kreuz war, dass der Militäreinsatz der NATO mit seinen verheerenden Folgen für Wirtschaft, Politik und Kultur Jugoslawiens völkerrechtswidrig war.

Besonderes Gewicht erhielt die Veranstaltung durch die starke ausländische Beteiligung u.a. aus Bulgarien, Frankreich, den Niederlanden, Österreich, Polen, Russland, der Schweiz, Spanien und Jugoslawien. So berichtete der Abgeordnete der russischen Staatsduma, Raikow, der der Kommission zur Untersuchung der NATO-Verbrechen in Jugoslawien vorsteht, aus eigener Anschauung über militärische Angriffe auf zivile Ziele. Mit dem Auftreten des ehemaligen US-Justizministers Ramsey Clark und einer Delegation des International Action Center, New York, das selbst ein Tribunal durchführt, hat dieses Treffen in Berlin eine über Europa hinaus weisende Dimension erhalten.

Eine Dokumentation des Hearings ist für Ende November geplant. Verschiedene Expertenteams und ein Kuratorium werden über die Ergebnisse des Hearings hinaus weitere Untersuchungen durchführen und im Mai 2000 öffentlich vorstellen.

26 Oktober 1999

Friedensbewegung macht gegen Rüstungsexporte mobil

Presseerklärung des Bundesausschusses Friedensratschlag zur Unterschriftenaktion

Pressemitteilung 99/10-01 Kassel, den 26.10.1999

Nach Ansicht der Friedensbewegung hat die Bundesregierung mit ihrem Test-Panzer-Beschluss eine gefährliche Vorentscheidung getroffen: Wer der Türkei offiziell die technische und militäri-sche Prüfung der neuesten Version des Leopard-2-Panzers anbietet, muss auch damit rechnen, den Zuschlag bei der im nächsten Jahr fälligen Auftragserteilung zu erhalten. Werden dann ein paar kosmetische Zugeständnisse und unverbindliche Absichtserklärungen der türkischen Regie-rung zur Verbesserung der Menschenrechtssituation ausreichen, um die Liefergenehmigung für 1.000 Kampfpanzer zu erteilen?

Die Friedensbewegung will einem solchen Automatismus einen Riegel vorschieben. Zu diesem Zweck haben sich zahlreiche bundesweite und regionale Initiativen und Kampagnen zusammen-getan und einen Appell "Keine Panzer für die Türkei!" verabschiedet. Darin wird gegen die in Aussicht gestellte Lieferung des Leopard-Panzers an die türkische Armee protestiert. Ferner wer-den Parlament und Regierung aufgefordert, Rüstungsexporte in "Spannungsgebiete generell zu verbieten". Keine Rüstungsgüter erhalten sollen außerdem "Staaten, in denen Menschenrechte gröblich verletzt und Waffen gegen die Bevölkerung eingesetzt werden."

Zu den Initiatoren des Appells gehören u.a. die Kampagne "Stoppt den Rüstungsexport"-BUKO-Koordinationsstelle, die IPPNW, das Komitee für Grundrechte und Demokratie, Pax Christi, der Internationale Versöhnungsbund-Deutscher Zweig, die Arbeitsgemeinschaft gegen Rüstungsex-porte im Netz-werk Friedenskooperative, der Deutsche Friedensrat, verschiedene regionale Frie-dens- und Ostermarschkomitees sowie der Bundesausschuss Friedensratschlag. Die Liste unter-stützender Organisationen wird in den nächsten Tagen laufend ergänzt.

Mit einer möglichst flächendeckenden Unterschriftensammlung im Bundesgebiet, die vorerst bis zum 2. Mai 2000 terminiert sein soll, will die Friedensbewegung die Bundesregierung zur Einhal-tung ihres eigenen Koalitionsvertrags zwingen. Dort hieß es, die neue Bundesregierung werde bei anstehenden Rüstungsexporten den "Menschenrechtsstatus möglicher Empfängerländer als zu-sätzliches Entscheidungskriterium" einführen. Diese Verpflichtung muss nach Ansicht der Frie-densbewegung auch für NATO-Staaten gelten.

Die Unterschriftenlisten können bei allen beteiligten Friedensorganisationen angefordert werden.

16 August 1999

Trauer um Ignatz Bubis

Der Interkulturelle Rat in Deutschland trauert um Ignatz Bubis, der Mitglied des Interkulturellen Rates war und dessen Arbeit seit den Anfängen vor 5 Jahren begleitet hat.

Nach der Rückkehr von der Beerdigung in Tel Aviv erklärte der Vorsitzende des Interkulturellen Rates, Jürgen Micksch: "Ignatz Bubis hat sich wie kein anderer für eine Überwindung von Fremdenfeindlichkeit und Rassismus eingesetzt. Ungezählt sind die Veranstaltungen, bei denen er sich für ein besseres Verständnis von Juden und Nichtjuden und für ein gutes Zusammenleben von Deutschen und zugewanderten Ausländerinnen und Ausländern eingesetzt hat. Sein Engagement ist für die weitere Arbeit des Interkulturellen Rates eine Verpflichtung.

Nicht vergessen ist sein Engagement für den Erhalt des im früheren Grundgesetz garantierten Asylrechts für politisch Verfolgte. Damals hatte er keinen Erfolg.

Dankbar sind wir für seine Unterstützung interreligiöser Dialoge. Als Vorsitzender des Zentralrates der Juden hat er Impulse gegeben, mit denen besonders die Beziehungen zwischen Juden, Christen und Muslimen in Deutschland verbessert wurden. Hier hat er bleibende Verdienste. Entstandene Ansätze sind nun auszubauen."

Im Interkulturellen Rat arbeiten Persönlichkeiten verschiedener gesellschaftlicher Gruppen wie Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden, Religionsgemeinschaften, Migranten- und Menschenrechtsorganisationen, Kommunen und staatlichen Stellen, Medien und Wissenschaft zusammen.

19 März 1999

BVerfG: Blockade "Castor-Transporte"

Zu Blockadeaktionen durch Errichtung physischer Barrieren
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1. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich erneut mit
der Strafbarkeit wegen Nötigung auf Grund der Teilnahme an
Blockadeaktionen befasst. Dem Beschluss vom 24. Oktober 2001 liegt zum
einen eine im Jahr 1986 erfolgte Blockade des Baugeländes der
Wiederaufarbeitungsanlage (WAA) Wackersdorf zu Grunde, bei der die
Teilnehmer sich mit Metallketten untereinander und an den Bauzaun
angekettet hatten. Zum anderen geht es um eine mehrtägige Kfz-Blockade
der BAB 5 und des Grenzübergangs Weil am Rhein aus dem Jahre 1990,
deren Teilnehmer die Einreise in die Schweiz und ein Gespräch mit dem
UN-Flüchtlingskommissar erzwingen wollten.

2. Der Erste Senat hat die Verfassungsbeschwerden gegen die
Verurteilungen wegen Nötigung zurückgewiesen. Zur Begründung seines
Beschlusses führt der Senat im Wesentlichen aus:

a) Das Gebot der Bestimmtheit der Strafandrohung (Art. 103 Abs. 2 GG)
ist nicht verletzt, wenn die Strafgerichte das Tatbestandsmerkmal der
Gewalt in § 240 StGB auf solche Blockadeaktionen anwenden, bei denen
die Teilnehmer über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte
psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten. Dies
war vorliegend der Fall.

b) Die Blockadeaktionen in Wackersdorf waren rechtlich als
Versammlungen i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG zu bewerten. Abs. 2 sieht
allerdings ausdrücklich vor, dass Versammlungen unter freiem Himmel
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden dürfen.
Aufgrund des Versammlungsgesetzes war die Versammlung rechtswidrig, so
dass die Polizei die angebrachten Ketten zerschneiden und die
Demonstranten aus der Zufahrt entfernen durfte. Eine andere Frage ist,
ob an das Verhalten der Beschwerdeführerinnen auch eine strafrechtliche
Sanktion nach Maßgabe des § 240 StGB geknüpft werden durfte. Bei der
Anwendung der Verwerflichkeitsklausel dieser Strafnorm ist der
wertsetzenden Bedeutung des Art. 8 GG ebenso Rechnung zu tragen wie dem
in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Gebot schuldangemessenen Strafens. Ob
eine Handlung als verwerfliche Nötigung zu bewerten ist, lässt sich
ohne Blick auf den mit ihr verfolgten Zweck nicht feststellen. Erfolgt
das Verhalten - wie im Fall der Beschwerdeführerinnen - im
Schutzbereich des Art. 8 GG, muss die Bestimmung des relevanten Zwecks
von der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts geleitet sein. Aus
dem Blickwinkel des Art. 8 GG ist hierbei der Kommunikationszweck der
Versammlung maßgebend. Insofern kommt es vorliegend zunächst nicht auf
die mit der demonstrativen Blockade bewirkte Verhinderung der Zufahrt
an. Die Beschwerdeführerinnen wollten mit ihrer Aktion vielmehr zu
einer die Öffentlichkeit angehenden, kontrovers diskutierten Frage -
der friedlichen Nutzung der Atomkraft - Stellung beziehen. Da vom
Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger jedoch nicht die
Entscheidung umfasst ist, welche Beeinträchtigungen die Träger der
kollidierenden Rechtsgüter hinzunehmen haben, werden die näheren
Umstände der Demonstration für die Verwerflichkeitsprüfung bedeutsam.

Wichtige Elemente der hiernach gebotenen Abwägung zwischen der
Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter sind unter anderem die
Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe,
Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des
blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer
Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem
Protestgegenstand.

Der Senat stellt fest, dass die mit den Verfassungsbeschwerden
angegriffenen Urteile diesen Maßstäben nicht gerecht werden. Die
Gerichte haben Art. 8 GG im Zuge der strafrechtlichen
Verwerflichkeitsprüfung zu Unrecht unbeachtet gelassen. Dieser Fehler
hat sich jedoch nicht auf das Ergebnis ausgewirkt. Es erscheint nämlich
ausgeschlossen, dass die Strafgerichte bei hinreichender
Berücksichtigung des Grundrechts eine für die Beschwerdeführerinnen
günstigere Entscheidung getroffen hätten, wie der Senat ausführt.

c) Demgegenüber erfolgte die Blockade des Grenzübergangs an der
Autobahn nicht im Rahmen einer Versammlung nach Art. 8 GG, da diese
Aktion nicht der Kundgebung einer Meinung oder der Erregung
öffentlicher Aufmerksamkeit für ein kommunikatives Anliegen diente. Die
Blockadeaktion zielte nach den Feststellungen der Gerichte vielmehr
darauf, ein Gespräch mit dem Hohen Flüchtlingskommissar in Genf zu
erreichen und dafür die Einreise zu erzwingen. Art. 8 GG schützt die
Teilhabe an der Meinungsbildung, nicht aber die zwangsweise oder sonst
wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen.

3. Dem Senatsbeschluss sind zwei Sondervoten zu den Verurteilungen aus
Anlass der Blockade in Wackersdorf beigefügt. Die Richter Jaeger und
Bryde verneinen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Gewalt aus
§ 240 StGB, die Richterin Haas legt dar, dass die Blockade ihrer
Auffassung nach gar nicht vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
erfasst war.

Beschluss vom 24. Oktober 2001 - Az. 1 BvR 1190/90 u.a. -

Karlsruhe, den 19. Dezember 2001

01 Januar 1999

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