23 Mai 2008

Gauweiler (CSU) klagt gegen Zustimmung zur EU-Verfassung

Prof. Dr. iur. K.A. Schachtschneider, langjähriger Ordinarius für öffentliches Recht an
der Universität Erlangen-Nürnberg hat heute Mittag im Auftrag von MdB Dr. Gauweiler
– unmittelbar nach der Abstimmung im Bundesrat – verfassungsgerichtliche Rechtsbehelfe
gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertag von Lissabon und die deutsche Begleitgesetzgebung
eingelegt.
Der Klage liegt ein Gutachten von Prof. Dr. Dietrich Murswiek, Prof. für Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht am Institut für Öffentliches Recht der Universität Freiburg bei. Die Klage rügt die Beeinträchtigung fundamentaler Verfassungsprinzipien.

1. Der Vertrag von Lissabon wiederholt weitestgehend den Vertrag über eine Verfassung für Europa von 2004. Die Verfassungsklage Dr. Peter Gauweilers gegen den Verfassungsvertrag
von 2005, die bewirkt hat, daß der Bundespräsident das damalige Zustimmungsgesetz nicht unterschreiben und die Ratifikation des Vertrages nicht vollziehen durfte, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht weiter bearbeitet, weil der neue Vertragsschluß ins Auge gefasst war. Die neue Klage greift den Vertrag von Lissabon mit weitestgehend derselben Kritik an, die in der Klage gegen den Verfassungsvertrag vorgetragen war.

2. Dr. Gauweiler erhebt Organklage und Verfassungsbeschwerde, weil durch den Lissabon-
Vertag das Grundrecht jedes Bürgers auf substantielle Vertretung durch den Deutschen Bundestag verletzt und Hoheitsrechte Deutschlands in unüberschaubarer Weite auf die Europäische Union übertragen werden. Dies genügt nicht mehr dem demokratisch unverzichtbaren Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung eines Staatenverbundes.

3. Zu Organklage und Verfassungsbeschwerde kommt ein Antrag auf einstweilige Anordnung,
der verhindern soll, das Zustimmungsgesetz und dessen Begleitgesetze auszufertigen und zu verkünden sowie die Ratifikation des Vertrages durchzuführen, bevor das Bundesverfassungsgericht geprüft und entschieden hat, ob es der Verfassungsklage stattgibt oder nicht.

4. Die wesentliche Kritik an dem Vertrag von Lissabon ist die folgende:

a) Der Sache nach begründet der Vertrag faktisch einen Bundesstaat, obwohl es der Europäischen Union an einem „Unionsvolk“ mit originärer Hoheit fehlt. Ein solcher Integrationsschritt, den der Vertrag macht, setzte Referenden der europäischen Völker voraus, die aber nicht vorliegen.

b) Die Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der EU sind (auch schon jetzt) übermäßig weit, zumal diese von der Judikatur des Gerichtshofs der Union extensiv gehandhabt werden.
Die Politik der EU wird immer weniger von den nationalen Parlamenten vorausgesehen und verantwortet, obwohl das Bundesverfassungsgericht dies im Maastricht-Urteil von 1993 um der demokratischen Legitimation willen ausdrücklich gefordert hat.

c) Die Mitgliedstaaten büßen mit dem Lissabon-Vertrag die Wirtschaftshoheit weitestgehend ein. Die EU übernimmt zunehmend die Justiz- und Polizeipolitik, also die Verantwortung für die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten. Darüber hinaus wird die Verantwortung für die äußere Sicherheit und entsprechende Militäreinsätze erweitert.

d) Das höchste Gericht wird mehr und mehr der Gerichtshof der Europäischen Union, obwohl dieser für seine Rechtsprechungsmacht nicht demokratisch legitimiert ist. Er betätigt sich als Motor der Integration.

e) Die finanzpolitische Generalklausel des Art. 311 Abs. 3 AEUV ermöglicht es der Union, europäische Steuern zu erheben oder weitere Kategorien der Eigenmittel einzuführen, ohne daß die nationalen Parlamente dem zustimmen müßten.

f) Im vereinfachten
Änderungsverfahren des Art. 48 Abs. 6 EUV ist der Europäische Rat ermächtigt, den Kern der Verfassung, nämlich alle Regelungen des Dritten Teils des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der den Binnenmarkt, die Wirtschafts- und Währungsunion, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und viele andere Politikbereiche umfaßt, ganz oder zum Teil zu ändern, ohne daß der Bundestag und der Bundesrat oder gar die Völker dem zustimmen müßten. Auch das Europäische Parlament und die Kommission sind nur anzuhören.

g) Auch die Flexibilitätsklausel des Art. 352 AEUV ermächtigt die Union, sich neue Befugnisse zu geben, wenn das erforderlich erscheint, um die grenzenlos weiten Ziele der Union zu verwirklichen.

h) Der Vertrag verstärkt das demokratische Defizit der EU-Politik, zumal das „Europäischen Parlament“ nicht nach dem Grundsatz der Gleichheit aller Stimmen gewählt wird.

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