Das Bundesverfassungsgericht ließ den Verbotsantrag im Wesentlichen daran scheitern, dass die NPD zu bedeutungslos sei, um sich mit ihrer Programmatik durchsetzen zu können.
Solche Begründung überrascht und verblüfft rechtsdogmatisch, als dürfe auf Verfassungswidrigkeit nach dem Opportunitätsprinzip bloßen Ordnungswidrigkeitenrechts erkannt werden, als sei die Aberkennung von Parteiprivilegien gleichbedeutend mit Gesinnungsjustiz - und überzeugt auch in weiteren Entscheidungsgründen entweder gar nicht oder zumiindest auf Anhieb nicht.
Gleichwohl soll nach dem ersten Schock zunächst gründliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des höchsten Gerichts unseres Landes sein.
Dass sich die unterlegenen Antragsteller (Bundesrat, einige Bundesländer) nach der Urteilsverkündung zufrieden präsentierten, scheint mir nur unter dem Aspekt nachvollziehbar, die Niederlage verharmlosen zu wollen.
Dass viele Kommentare wichtiger Medien das Urteil gut heißen, setzt die Tradition von Fehleinschätzungen hinsichtlich des partei-organisierten Rechtsextremismus und des allgemeinen Rechtsextremismus fort.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-004.html
Solche Begründung überrascht und verblüfft rechtsdogmatisch, als dürfe auf Verfassungswidrigkeit nach dem Opportunitätsprinzip bloßen Ordnungswidrigkeitenrechts erkannt werden, als sei die Aberkennung von Parteiprivilegien gleichbedeutend mit Gesinnungsjustiz - und überzeugt auch in weiteren Entscheidungsgründen entweder gar nicht oder zumiindest auf Anhieb nicht.
Gleichwohl soll nach dem ersten Schock zunächst gründliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des höchsten Gerichts unseres Landes sein.
Dass sich die unterlegenen Antragsteller (Bundesrat, einige Bundesländer) nach der Urteilsverkündung zufrieden präsentierten, scheint mir nur unter dem Aspekt nachvollziehbar, die Niederlage verharmlosen zu wollen.
Dass viele Kommentare wichtiger Medien das Urteil gut heißen, setzt die Tradition von Fehleinschätzungen hinsichtlich des partei-organisierten Rechtsextremismus und des allgemeinen Rechtsextremismus fort.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-004.html