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28 Juni 2008

Bundesminister Steinmeier zur Stichwahl in Simbabwe

Trotz internationaler Proteste hat die Regierung in Simbabwe gestern (27.06.) die Stichwahl um das Präsidentenamt durchgeführt. Der Oppositionskandidat Morgan Tsvangirai hatte sich letzte Woche aus Protest gegen die Gewalt und Einschüchterung der Opposition von der Stichwahl zurückgezogen.

Zu dieser Wahl erklärte Bundesaußenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier in Berlin:

„Eine Stichwahl ohne Gegenkandidaten ist eine Farce und kann keine Legitimität schaffen. Darüber war ich mir mit den G8-Außenministern in Kyoto einig. Das Ausmaß von Gewalt und Einschüchterung um die gestrige Wahl zeigt, in welche Abgründe Robert Mugabe sein Land geführt hat.

Die Menschen in Simbabwe brauchen dringend einen politischen und wirtschaftlichen Neuanfang. Ich bin mir sicher, dass das auch die Botschaft des anstehenden AU-Gipfels sein wird und dass insbesondere die Nachbarstaaten im südlichen Afrika alle Möglichkeiten nutzen, um eine Entwicklung in diese Richtung zu befördern.

Ich begrüße, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der nächsten Woche über Maßnahmen gegen das Regime in Simbabwe berät. In der EU werden wir überlegen, welche zusätzlichen Schritte ergriffen werden können.“

27 Juni 2008

Rede von Staatsminister Gernot Erler vor dem Deutschen Bundestag zu China

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Auch ich möchte diese Debatte nutzen, um noch einmal unser tiefes Mitgefühl für die Opfer der Erdbebenkatastrophe vom 12. Mai zum Ausdruck zu bringen. Das Ausmaß dieser Katastrophe, bei der über 5 Millionen Wohnhäuser zerstört wurden, ist schwer vorstellbar. Die chinesische Regierung hat schnell reagiert, die chinesische Gesellschaft hat große Solidarität mit den Betroffenen gezeigt. Die Offenheit, mit der die chinesische Führung auf die internationalen Hilfsangebote, auch auf unsere, reagiert hat, hat Eindruck gemacht und dazu beigetragen, dass diese Hilfe schnell bei den Betroffenen ankam. Dass dies nicht selbstverständlich ist, wissen wir von anderen aktuellen Katastrophenfällen. Wir werden China auch bei den jetzt anstehenden Aufgaben der Sicherung und des Wiederaufbaus nach Kräften unterstützen.

Wenn man über unsere Chinapolitik redet, sollte man sich zunächst vergewissern, mit welchem Partner man es hier zu tun hat. China ist ein riesiges Land mit 1 300 Millionen Menschen, mit einer jahrtausendealten, reichen Kultur, das in den letzten beiden Jahrzehnten ein geradezu atemberaubendes Entwicklungstempo vorgelegt hat, mit zweistelligen Wachstumsraten in den letzten fünf Jahren und einer äußerst konkurrenzfähigen Außenwirtschaft, die über den Außenhandel inzwischen eine Devisenreserve von 1,6 Billionen US-Dollar angesammelt hat. Aber China ist eben auch eine Gesellschaft, die vor enorm großen Herausforderungen steht. Wie dieses Land mit seinen vielen Völkern und Religionen zusammenhalten? Wie eine Identität und ein Zusammengehörigkeitsgefühl für 1,3 Milliarden Menschen schaffen und aufrechterhalten? Wie die Dynamik des Wirtschaftswachstums so steuern, dass möglichst viele Menschen am Wohlstandsgewinn teilhaben und dass die Unterschiede zwischen Arm und Reich nicht zu groß werden? Wie eine Balance finden zwischen der notwendigen Handlungsfähigkeit der Regierung und der ebenso notwendigen Transformation und Modernisierung von Staat und Gesellschaft?

Dazu kommt ein unvermeidbarer Lernprozess. Chinas Rolle als Global Player wächst. Damit schwindet aber auch Chinas Chance, sich allein auf die eigenen Probleme zu konzentrieren. Vielmehr muss China internationale, globale Verantwortung übernehmen, und zwar in Bezug auf Frieden und Konfliktlösung auf verschiedenen Kontinenten, die Zivilisierung des Wettbewerbs um Rohstoffe und Energieressourcen sowie gemeinsame Antworten auf die globalen Umwelt- und Klimawandelprobleme.

Liebe Kollegen Trittin, Hoyer und Gehrcke, die Bundesregierung hat sich, was ihre Chinapolitik angeht, entschieden. Sie verfolgt eine Grundlinie, die jede Isolierung und Ausgrenzung vermeiden will, die auf Einbindung, eine Verantwortungsgemeinschaft und vor allem auf Dialog setzt.

Dabei sind wir schon ein Stück vorangekommen. Wir haben seit Jahren einen ernsthaften Strategiedialog ‑ das Wort „Strategie“ wurde also aufgegriffen ‑, einen durchaus nicht immer einfachen Menschenrechts- und Rechtsstaatsdialog und einen Umweltdialog. Insgesamt wurden über 30 verschiedene Dialogmechanismen entwickelt. Das sind hochrangig besetzte, echte Dialoge, die auf gleicher Augenhöhe stattfinden und bei denen wir uns auch den kritischen Fragen der chinesischen Seite stellen.

Das ist eine Politik, die auf konkrete Ergebnisse setzt, die auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung hinarbeitet, die aber ‑ wie wir mehrfach erfahren haben ‑ manchmal auch von tagespolitischen Ereignissen nicht unberührt bleibt. Das war zum Beispiel der Fall bei der hochrangigen Begegnung mit dem Dalai-Lama, die zu einer Unterbrechung der bilateralen deutsch-chinesischen Dialogforen führte. Diese Unterbrechung gehört mittlerweile zum Glück der Vergangenheit an. Es waren vor allen Dingen die Bemühungen des deutschen Außenministers Frank-Walter Steinmeier ‑ zuletzt bei seiner Chinareise vom 13. bis 15. Juni ‑, die den Weg für eine Fortsetzung dieser Dialoge freigemacht haben.

Übrigens sparen diese Dialoge kein Thema aus, auch nicht die Punkte, bei denen wir uns nachdrücklich eine Änderung der chinesischen Politik wünschen, ob das die massive Anwendung der Todesstrafe, die Administrativhaft oder den Umgang mit Dissidenten und mit Minderheiten angeht. Unsere Erfahrung ist, dass nur auf partnerschaftlicher Basis geführte Gespräche etwas bewirken können; nur damit kann man Einfluss nehmen.

Nach den jüngsten Ereignissen in Tibet haben wir mehrfach zu direkten Gesprächen zwischen der chinesischen Führung und dem Dalai Lama geraten. Am 4. Mai hat es eine erste Begegnung zwischen Pekinger Offiziellen und Vertretern des Teams des Dalai Lama in Shenzhen gegeben. Eine zweite war für den 11. Juni vorgesehen, wurde aber wegen der Erdbebenereignisse verschoben. Wir ermutigen dazu, auf diesem Weg weiterzugehen.

Die Welt braucht China als verantwortungsbewussten Teilhaber der Weltgesellschaft. In jedem Schritt unserer Chinapolitik ‑ das ist unser Anspruch ‑ muss dieses Ziel erkennbar bleiben.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

25 Juni 2008

Regierungserklärung zu Afghanistan

Bundesaußenminister Steinmeier vor dem Deutschen Bundestag (Regierungserklärung zu Afghanistan)
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich darf die Botschafterin Afghanistans begrüßen, die diese Debatte von der Tribüne verfolgt.

Vor einigen Wochen bekam der zivile Leiter unseres Wiederaufbauteams in Faizabad Besuch von den Dorfältesten und dem Mullah aus einem Gebirgsdorf in Badakhshan, dem nordöstlichsten Teil Afghanistans. Drei Tage waren die Männer unterwegs: zu Fuß, mit Eseln und das letzte Stück im Sammeltaxi.

Sie fragen sich sicherlich: Wofür drei Tage? Diese Abordnung aus dem Dorf kam bei unserem Wiederaufbauteam an und bat um Unterstützung beim Bau einer Jungen- und Mädchenschule. Der Leiter des Wiederaufbauteams wunderte sich, dass die Delegation für die knapp 120 Kilometer Wegstrecke drei Tage brauchte. Die Dorfältesten erwiderten darauf, dass vor zwei Jahren die gleiche Reise noch weit über eine Woche gedauert hätte. Mittlerweile gebe es allerdings auf der Hälfte der Strecke eine neue Straße. Bald werde die Straße wohl auch das Dorf erreichen. Dann öffne sich für das Dorf die Welt. Das sei auch der Grund ihres Kommens. Das Dorf brauche die Hilfe beim Bau der Schule, so der Mullah, „weil wir jetzt endlich eine Zukunft haben, und darauf müssen wir unsere Kinder vorbereiten“.

Meine Damen und Herren, das ist in der Tat nur eine Dorfgeschichte aus dem Pamir-Gebirge, aber sie führt uns schnurstracks ins Zentrum dieser Debatte, die wir heute führen. Viel zu oft verlieren wir uns bei unseren leidenschaftlichen Diskussionen um Mandate und Obergrenzen. Zu oft verlieren wir dabei den Blick, worum es im Kern in Afghanistan geht. Es geht im Kern um zwei Dinge: erstens um die Zukunft dieses Landes und zweitens und immer noch um unsere eigene Sicherheit.

Die Menschen in diesem Dorf glauben an eine bessere Zukunft. Das Entscheidende ist: Sie wissen, dass diese Zukunft am Ende von ihnen selbst gestaltet werden muss. Sie kämpfen für ihre Schule. Sie kämpfen für ein besseres Leben ihrer Kinder. Wir reichen ihnen dabei im Grunde genommen nur die helfende Hand.

Öffnung zur Welt, Zukunft für Kinder ‑ davon jedenfalls träumen die afghanischen Dorfleute, von denen ich berichtet habe, und sie drücken damit aus; was die Hoffnung der übergroßen Mehrheit der Menschen in Afghanistan ist. Solange diese Hoffnung lebendig ist, werden, so bin ich sicher, die Taliban keine Chance haben. Jeder Brunnen, jede Schule, jeder Kilometer Straße ist ein kleiner Sieg.

Die Afghanen ‑ viele von Ihnen, meine Damen und Herren, waren inzwischen dort ‑ sind ganz ohne Zweifel ein stolzes, freiheitsliebendes Volk. Das kann jeder spüren, der mit ihnen spricht. Aber es sind auch Menschen, die nicht vergessen haben, in welches Elend sie von den Taliban gestürzt worden sind. Diese Art Steinzeit-Islam ist für die Menschen in ihrer ganz übergroßen Mehrheit keine Zukunftsverheißung.

Deshalb ist ziviler Wiederaufbau nicht nur irgendein Randaspekt unseres Engagements in Afghanistan, sondern er steht im Mittelpunkt. Hier entscheidet sich, ob die Hoffnung die Oberhand behält oder ob die Angst zurückkehrt.

Meine Damen und Herren, was ich hier von dem Gebirgsdorf in Badakhshan schildere, das ist schon lange kein Einzelfall mehr. Kai Eide, der neue Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen in Afghanistan, hat im Rahmen der kürzlich in Paris stattgefundenen Konferenz berichtet, dass mittlerweile in 32 000 Dörfern in Afghanistan Entwicklungsprojekte erfolgreich umgesetzt worden sind. Nach dem Sturz der Taliban ‑ ich habe hierüber bereits berichtet, aber ich möchte daran erinnern ‑ gab es so gut wie keine Gesundheitsversorgung in Afghanistan. Mittlerweile haben 80 Prozent der Bevölkerung Zugang zu basismedizinischer Versorgung.

Das Schulsystem ‑ Sie wissen es ‑ war damals faktisch zusammengebrochen. Heute gehen 6 Millionen Kinder in Afghanistan zur Schule, 30 000 Lehrer wurden ausgebildet, 3 500 Schulen aufgebaut oder wiederaufgebaut. 8 Millionen Minen wurden geräumt, 13 000 Kilometer Straßen gebaut oder repariert. Die Menschen gründen inzwischen wieder Unternehmen. Die Wirtschaft entwickelt sich auf niedrigstem Niveau ‑ zugegeben ‑, aber sie entwickelt sich in den Teilen des Landes, in denen die Sicherheitslage besser ist, auf niedrigem Niveau stetig fort ‑ und das alles in sieben Jahren. Ich finde, das ist trotz aller Schwierigkeiten, die wir vor uns haben ‑ diese Schwierigkeiten sind gewaltig ‑, eine Leistung, auf die wir miteinander ein bisschen stolz sein dürfen.

Aber wir sollten, wie ich finde, nicht nur auf uns stolz sein. Das, was vorangekommen ist, ist entscheidend denjenigen Menschen in Afghanistan zu verdanken, die von diesem Wiederaufbauwillen geprägt sind. Sie brauchen weiterhin die Unterstützung unserer Soldaten, Polizisten, Diplomaten und zivilen Wiederaufbauhelfer. Ich will diese Gelegenheit gerne nutzen, um all denen zu danken, die sich für eine friedliche Zukunft Afghanistans engagieren. Ich danke ihnen für den Mut, mit dem sie sich leidenschaftlich und ‑ ich weiß, auch viele von Ihnen haben es gesehen ‑ manchmal unter Entbehrungen dafür einsetzen, dass die Kinder in Afghanistan eine Zukunft haben.

Ich will an dieser Stelle auch meinen Kabinettskollegen Heidemarie Wieczorek-Zeul, Wolfgang Schäuble und Franz Josef Jung für die gute Zusammenarbeit danken, ohne die all das, was ich hier berichten konnte, nicht möglich gewesen wäre.

Meine Damen und Herren, trotz dieser eindrucksvollen Fortschritte sehen viele Bürgerinnen und Bürger den Afghanistan-Einsatz ‑ ich weiß das ‑ mit großer Skepsis. Sie selber sehen sich in Ihren Wahlkreisen auch kritischen Fragen ausgesetzt. Die Politik steht nicht nur unter Begründungs-, sondern manchmal sogar unter Rechtfertigungszwang. Ich glaube, wir dürfen uns diesem auch nicht entziehen, weil die Bürger einen Anspruch darauf haben, dass wir unseren Afghanistan-Einsatz ‑ und zwar das gesamte Engagement ‑ immer wieder auf Erfolg, auf Wirksamkeit und auf Effizienz hin hinterfragen. Wir brauchen klare Ziele, und wir brauchen beständige Erfolgskontrolle. Wir müssen uns kritisch selbst prüfen, welche Erwartungen im kulturellen und politischen Kontext Afghanistans realistisch sind. Darauf haben viele von Ihnen und darauf habe ich in meinen Reden in den vergangenen Monaten immer wieder hingewiesen.

Gerade wenn es um die Gesundheit und um das Leben von Soldaten und zivilen Wiederaufbauhelfern geht, dann kann es kein einfaches „Weiter so“ geben. Deshalb hat sich auch die Bundesregierung seit der letzten Mandatsdebatte im vergangenen Herbst intensiv bemüht, und zwar gemeinsam mit ihren Partnern, kritisch Bilanz zu ziehen. Die Afghanistan-Konferenz in Paris vor wenigen Tagen war aus meiner Sicht bei diesem Bemühen eine wichtige Zwischenetappe. Ich darf Ihnen sagen, dass der Vertreter von UNAMA, der Vereinten Nationen in Afghanistan, in dieser Pariser Konferenz eine Bestandsaufnahme zur Umsetzung des Afghanistan-Compact von London erstellt hat. Diese Analyse, diese Bestandsaufnahme haben wir in die Schlussfolgerungen im Abschlusskommuniqué der Pariser Konferenz übernommen.

Was heißt das? 85 Staaten und internationale Organisationen waren vertreten, 20 Milliarden Dollar Wiederaufbauhilfe ‑ eine wahrlich stolze Summe ‑ sind zugesagt worden. Wir selbst hatten 140 Millionen Euro zugesagt. Für die Zeit von 2008 bis 2010 stellen wir insgesamt 420 Millionen Euro zur Verfügung.

Die Pariser Konferenz war aber auch deshalb ein Erfolg, weil die internationale Gemeinschaft und die afghanische Regierung sich auf einen Kurs verständigt haben, für den wir ‑ Sie wissen das ‑ schon im vergangenen Jahr intensiv geworben haben. Insofern ist der Strategiewechsel, den Claudia Roth ‑ sie ist nicht hier ‑ oder Winfried Nachtwei ‑ er ist hier ‑ fordern, schon lange im Gange. Dazu braucht heute nicht aufgerufen zu werden.

Ich glaube, dass die Richtung in der Afghanistan-Politik, wie wir sie jetzt eingeschlagen haben, richtig ist. Aber alle haben recht, die sagen: Wir dürfen uns dabei nicht verzetteln, sondern wir müssen uns auf die wesentlichen Probleme konzentrieren, das heißt, die Eigenverantwortung der Afghanen stärken. Unser oberstes Ziel muss sein und bleiben, dass Afghanistan sich mittelfristig selbst helfen kann.

Ich will vier zentrale Herausforderungen nennen, die auch Kai Eide in seinem Vortrag in Paris betont hat:

Erstens. Die Reform der afghanischen Sicherheitskräfte, gerade auch der Polizei, muss beschleunigt werden.

Zweitens. Korruption und Schattenwirtschaft müssen mit mehr Nachdruck bekämpft werden. Auch das war eine Forderung von Kai Eide.

Drittens. Die Investitionen beim Wiederaufbau, jetzt ganz besonders in zwei Bereichen, nämlich bei der Stromversorgung und ‑ das ist die neue Priorität bei UNAMA ‑ vor allen Dingen bei der landwirtschaftlichen Entwicklung, reichen bei weitem nicht aus.

Viertens. Die Drogenbekämpfung wird nur dann erfolgreich sein können, wenn die Bauern echte ökonomische Alternativen haben, und genau darum müssen wir uns mehr kümmern als in der Vergangenheit.

Wir wissen ‑ darin sind wir uns vielleicht sogar einig ‑, dass die Fortschritte in diesen vier Bereichen auch ganz wesentlich von der afghanischen Regierung und von der Verwaltung dort abhängen. Immerhin hat die afghanische Regierung mit der Nationalen Afghanischen Entwicklungsstrategie jetzt einen eigenen Plan zum Wiederaufbau des Landes vorgestellt. Das macht nicht nur das größere Maß an Eigenverantwortlichkeit sichtbar, das die afghanische Regierung für sich in Anspruch nimmt, sondern das ist auch Ausdruck von wachsendem Selbstbewusstsein, das Afghanistan braucht. Ich freue mich über beides, weil wir genauso beides erreichen wollen.

Es trifft zu ‑ auch das war Gegenstand der Gespräche auf der Pariser Konferenz zu Afghanistan ‑, dass wir von der afghanischen Regierung mehr Elan bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit sowie bei der Beachtung und Wahrung von Menschenrechten erwarten. Die afghanische Regierung hat dazu ‑ das darf ich Ihnen versichern ‑ in Paris eine erfreulich deutliche Selbstverpflichtung abgegeben, eine Selbstverpflichtung, die der afghanische Außenminister, wie ich gesehen habe, in Interviews in deutschen Zeitungen wiederholt hat, eine Selbstverpflichtung, an der wir die Regierung messen werden.

Wer Afghanistan kennt ‑ viele von Ihnen sind da gewesen ‑, der weiß: Der Wiederaufbau wird noch längere Zeit dauern, und er wird auch eine militärische Absicherung auf längere Sicht brauchen. Ohne ein sicheres Umfeld wird der zivile Wiederaufbau nicht vorankommen. Mit anderen Worten: Wo es keine Sicherheit gibt, da wächst die Angst, und wo die Angst wächst, da stirbt die Hoffnung. Aus diesem Grund wird unsere militärische Präsenz weiter notwendig sein, eine Präsenz, die zum Ziel hat ‑ das ist das Entscheidende ‑, sich eines Tages selbst überflüssig zu machen.

Das wird gelingen, wenn wir es schaffen, genügend afghanische Polizisten und Soldaten auszubilden, die dann gut motiviert für die Sicherheit im eigenen Land sorgen können. Das ist der Grund dafür, weshalb wir 2009 über 400 europäische Polizisten im Rahmen der EUPOL-Mission als Ausbilder nach Afghanistan entsenden wollen. Das sind immerhin mehr als doppelt so viele, wie heute der EUPOL-Mission zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus wollen wir auch weiterhin EUPOL mit bilateralen Polizeiprojekten unterstützen. Wir arbeiten in der Polizeiausbildung mittlerweile auch mit den USA zusammen. Wir haben mehrere Hundert Polizisten gemeinsam ausgebildet. In Masar-i-Sharif entsteht eine neue Polizeiakademie, die ebenfalls helfen soll, die zivile Polizeiausbildung in Afghanistan voranzubringen.

Es reicht nicht, die Polizei in Afghanistan auszubilden. Wir müssen uns auch stärker um die Ausbildung der afghanischen Armee kümmern. Wir werden die Zahl der Ausbilder- und Mentorenteams, der sogenannten OMLTs, erhöhen; das wissen Sie. Wir werden Ausbildungseinrichtungen wie die Logistikschule in Kabul in Zukunft ebenfalls stärker unterstützen.

In dieser Debatte geht es um den zivilen Wiederaufbau, aber nachdem wir gestern die Obleute informiert haben, möchte ich es hier wiederholen: Wir haben uns darauf verständigt, dass wir die Obergrenze für das ISAF-Mandat von 3 500 auf 4 500 Soldaten erhöhen wollen, zum Ersten deshalb, weil wir, wie gesagt, stärker in Ausbildung investieren wollen, zum Zweiten, um mehr Spielraum beim Kontingentwechsel zu haben, und zum Dritten, weil wir uns auf die Begleitung der Präsidentschaftswahlen, die im Jahre 2009 in Afghanistan stattfinden, vorbereiten wollen,. Das Ganze wird einhergehen mit einer weiteren Absenkung der OEF-Obergrenze auf dann 800 Soldaten. Damit sinkt die Obergrenze bei OEF in zwei Jahren immerhin um 1 000 Soldaten.

Meine Damen und Herren, ich habe eingangs gesagt, was aus meiner Sicht im Mittelpunkt unseres Engagements in Afghanistan steht: die Zukunft dieses Landes und natürlich unsere eigene Sicherheit. Letztlich ist entscheidend, zu berücksichtigen, dass beides zusammenhängt. Wir müssen verhindern, dass Afghanistan wieder zu einem Rückzugsraum international tätiger Terroristen wird. Das wird aber langfristig nur gelingen, wenn dieses Land eine gute Zukunft hat, wenn es Nahrung, Zugang zu Strom und Wasserversorgung gibt und Schulen sowie Radiostationen und vieles andere mehr errichtet werden. Wir müssen Umstände schaffen, unter denen die Menschen zur Wahl gehen können. Schließlich müssen wir Umstände schaffen, in denen sich der Getreideanbau mehr lohnt als der Mohnanbau.

Ich komme zum Schluss: Ich will an einen längeren Afghanistan-Aufsatz im Magazin der Süddeutschen Zeitung von Dietmar Herz, der erst vor wenigen Wochen erschienen ist, erinnern. Er spannt darin ‑ ich sehe, viele haben ihn gelesen ‑ einen weiten Bogen von Alexander dem Großen über den Mongolenherrscher Timur Leng bis hin zur sowjetischen Besatzung Afghanistans und sagt: Jeder hat sich an diesem Land die Zähne ausgebissen. Das ist aber natürlich nicht der Schluss dieses Artikels; vielmehr weist Dietmar Herz darauf hin, was dieses Mal in Afghanistan anders ist. Die deutschen Soldaten kommen eben nicht als Eroberer ins Land, sondern sie haben ein Konzept entwickelt,

das zusammen mit den Afghanen als gleichberechtigten Partnern das Land sichern, stabilisieren und ‑ darum geht es ja in dieser Debatte ‑ aufbauen sollte.

Das ist unser Ansatz; dazu stehen wir.

Die Menschen verbinden mit unserem Einsatz, dass es für sie und ihre Kinder wieder aufwärtsgeht. Hierin liegt eine Chance, die wir nicht verspielen dürfen. Dafür, meine Damen und Herren, tragen wir, wie ich denke, nach wie vor gemeinsam Verantwortung.

Herzlichen Dank.

21 Dezember 2007

Künftig mehr Transparenz im Versicherungswesen

Presseerklärung - Berlin, 21. Dezember 2007

Die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) ist heute im Bundesgesetzgesetzblatt verkündet worden. Sie beruht auf § 7 des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und bestimmt, welche Informationen den Versicherungsnehmern vor dem Vertragsschluss und während der Laufzeit des Vertrages übermittelt werden müssen. Erstmals ist auch eine Regelung zur Kostenangabe vorgesehen.

„Künftig soll jeder Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages wissen, was ihn die angebotene Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung kostet. Ab 1. Juli 2008 müssen die Versicherer in Euro und Cent angeben, welche Kosten sie in die Prämie eingerechnet haben. Vermittler und Vertrieb kosten Geld, und ein guter Versicherungsvermittler hat auch das Recht auf eine anständige Bezahlung. Allerdings muss der Kunde wissen, wofür er sein Geld ausgibt. Wir wollen mündige Verbraucher, die umfassend informiert werden, bevor sie Verträge abschließen“, sagte Bundesjustizministerin Zypries.

Auch das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2006 eine weitergehende Kostentransparenz gefordert: „Bleiben den Versicherungsnehmern Art und Höhe der zu verrechnenden Abschlusskosten und der Verrechnungsmodus unbekannt, ist ihnen eine eigen bestimmte Entscheidung darüber unmöglich, ob sie einen Vertrag zu den konkreten Konditionen abschließen wollen.“ Die Entscheidung bezieht sich auf die Lebensversicherung. Die Aussage hat aber darüber hinaus Bedeutung.

Die Neuregelung zur Kostenangabe liegt ganz auf der Linie anderer Vorschriften und Gerichtsentscheidungen zur Verbesserung der Transparenz bei Finanzdienstleistungen. So verpflichtet bereits die europäische Finanzmarktrichtlinie zu mehr Information über Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren. Das am 1. November 2007 in Kraft getretene Umsetzungsgesetz zu dieser Richtlinie sieht den europäischen Vorgaben entsprechend vor, dass beispielsweise Provisionen in jedem Fall separat anzugeben sind (§ 31 Wertpapierhandelsgesetz). Bereits im Dezember 2006 hatte der Bundesgerichtshof zum Wertpapiergeschäft der Banken entschieden, dass der Kunde über Rückvergütungen zugunsten der Banken aufgeklärt werden muss, damit er beurteilen kann, ob eine Anlageempfehlung möglicherweise auch im Interesse der vermittelnden Bank erfolgt. Die VVG-InfoV fügt sich in diese Tendenz zu mehr Kostentransparenz ein und kann damit Signalwirkung auch für andere Bereiche des Versicherungswesens wie beispielsweise die Riester-Rente haben.

Für eine verbesserte Information der Verbraucher sorgt auch ein „Produktinformationsblatt“, das ab 1. Juli 2008 für alle Neuverträge verbindlich vorgeschrieben wird. Die Versicherungsnehmer erhalten künftig vor jedem Vertragsschluss ein Merkblatt, das sie in besonders übersichtlicher und verständlicher Weise über die für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrages besonders wichtigen Umstände informiert.

„Versicherungsbedingungen sind oft unübersichtlich und schwer verständlich. Mit dem Produktinformationsblatt können sich die Verbraucher schnell und zielgerichtet einen Überblick über ihren Vertrag verschaffen“, erläuterte Brigitte Zypries.

Die Verordnung enthält weiterhin zahlreiche Informationspflichten, die seit langem geltendes Recht sind, bislang aber in unterschiedlichen Gesetzen geregelt waren. Die jetzt vorgenommene Zusammenfassung in einer Verordnung dient der Vereinheitlichung und trägt damit auch dazu bei, dem Rechtssuchenden die Orientierung zu erleichtern.

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, mit Übergangfristen bis zum 30. Juni 2008. Die Regelungen zur Kostenangabe und zum Produktinformationsblatt treten am 1. Juli 2008 in Kraft.

Weitere Informationen zur Verordnung und zum VVG haben wir für Sie unter www.bmj.de/vvg zusammengestellt.

  • Versicherungsrecht
  • 19 Dezember 2007

    Zypries für konkrete Maßnahmen zum besseren Schutz von Kindern

    Presseerklärung - Berlin, 19. Dezember 2007

    In den vergangenen Monaten sind vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen Kinder von ihren Eltern misshandelt oder vernachlässigt wurden. Vertreter der Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Länder beraten heute über Maßnahmen zum besseren Schutz von Kindern. Bundesjustizministerin Zypries hat konkrete Vorschläge unterbreitet, um gefährdete Kinder effektiv zu schützen.

    „Die tragischen Fälle in den letzten Monaten haben erhebliche Defizite beim Schutz besonders gefährdeter Kinder offengelegt. Schätzungen zu Folge werden etwa 5 bis 10 % aller Kinder unter 6 Jahren vernachlässigt. Immer häufiger sterben Kinder an den Folgen von Vernachlässigung und Misshandlung. Viele Risikofamilien können mit den herkömmlichen Angeboten der Jugendämter, der Erziehungsberatung oder der Familienbildung nicht im erforderlichen Umfang erreicht werden. Es ist deshalb dringend notwendig, den Schutzauftrag unserer staatlichen Gemeinschaft zu stärken. Ich habe konkrete Vorschläge unterbreitet, wie ein effektiver Schutz von Kindern erreicht werden kann“, erklärte Bundesjustizministerin Zypries heute in Berlin.

    Zypries setzt sich insbesondere für die folgenden Maßnahmen ein:

    Verbindliches Einladungswesen für Vorsorgeuntersuchungen
    Einige Länder sehen bereits ein verbindliches Einladewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern vor. Bundesjustizministerin Zypries unterstützt dieses System. Sie schlägt eine Ergänzung des § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – um folgenden Absatz (1a) vor:

    „Nehmen die Personensorgeberechtigen trotz wiederholter Aufforderung nicht an einer Früherkennungsuntersuchung für ihr Kind teil, prüft das Jugendamt, ob Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bestehen. Ergeben sich dabei aufgrund zusätzlicher Umstände Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, ist ein Hausbesuch durchzuführen. Die Stellen, die nach Landesrecht für die Überprüfung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen zuständig sind, teilen dem Jugendamt mit, wenn Personensorgeberechtigte trotz wiederholter Aufforderung nicht an einer Früherkennungsuntersuchung teilgenommen haben.“

    Die ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen bieten die Möglichkeit, frühzeitig auf Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern aufmerksam zu werden und eine Schädigung des Kindes abzuwenden. Die ganz überwiegende Mehrzahl der Eltern kümmert sich verantwortungsvoll und gut um ihre Kinder. Wir wollen daher die Eltern nicht gesetzlich zu Vorsorgeuntersuchungen zwingen. Allerdings kann die Versäumung einer Früherkennungsuntersuchung in Verbindung mit anderen Faktoren Anzeichen für eine Gefährdung des Kindes sein. So können etwa Hinweise aus dem Umfeld der Familie auf eine Vernachlässigung, Verwahrlosung oder Misshandlung schließen lassen.

    Deshalb sollen die Jugendämter verpflichtet werden zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, wenn die Eltern trotz wiederholter Aufforderung nicht an einer Früherkennungsuntersuchung für ihr Kind teilnehmen. Sprechen darüber hinaus weitere Umstände für eine Vernachlässigung des Kindes, muss ein Hausbesuch erfolgen. Auf diese Weise kann Risikofamilien besser geholfen und Kinder effektiver geschützt werden.

    Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei einer Gefährdung des Kindeswohls
    Bereits im Juli 2007 hat Bundesjustizministerin Zypries einen Gesetzesentwurf zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vorgestellt. Er wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten. Der Gesetzesvorschlag setzt auf Prävention. Familiengerichte sollen früh tätig werden, bevor das Kind zu Schaden kommt bzw. ein Entzug des Sorgerechts notwendig wird. Deshalb werden den Gerichten konkrete Handlungsalternativen an die Hand gegeben, die sie schon frühzeitig anordnen können. Sie können die Familien z. B. zu einem Anti-Gewalt-Trainining verpflichten, eine Erziehungsberatung oder Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge anordnen. Außerdem müssen familiengerichtliche Verfahren bei einer Gefährdung des Kindeswohls künftig vorrangig behandelt werden. Ein erster Gerichtstermin muss schon binnen eines Monats stattfinden. Darüber hinaus soll die Gefährdung des Kindes schon im Vorfeld und unabhängig von einem gerichtlichen Einschreiten erörtert werden. Dabei soll den Eltern der Ernst der Lage vor Augen geführt und darauf hingewirkt werden, dass sie notwendige Erziehungshilfen des Jugendamtes besser in Anspruch nehmen.

    Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Jugendämtern verbessern
    Bundesjustizministerin Zypries will eine reibungslose Kooperation der Familien- und Jugendgerichte mit den Jugendämtern zum Wohle gefährdeter Kinder und Jugendlicher sicherstellen. Staatliches Handeln gegenüber Eltern und Kindern in schwierigen Lebenssituationen sollte stets aufeinander abgestimmt und widerspruchsfrei sein.

    Kinderrechte im Grundgesetz
    Nach Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes steht die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Das Recht der Eltern wird in Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes gewährleistet. Danach sind die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern. Freilich müssen sie ihr Elternrecht zum Wohl des Kindes ausüben. Zwar ist die Bedeutung des Kindeswohls seit langem auch in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, das Kindeswohl selbst wird im Grundgesetz jedoch nicht ausdrücklich erwähnt. Bundesjustizministerin Zypries will die Rechte der Kinder in der Verfassung stärker zum Ausdruck bringen und als eigenes subjektives Recht formulieren. Sie schlägt in Übereinstimmung mit dem Präsidium der SPD die Einfügung eines neuen Absatzes in Artikel 6 des Grundgesetzes vor:

    „Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.“

    Diese Ergänzung des Grundgesetzes enthält eine objektive Handlungsanweisung an alle staatlichen Organe. Sie müssen das Recht des Kindes auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit beachten. Die ausdrückliche Festschreibung der Kinderrechte wird bewirken, dass die Belange der Kinder im Rahmen staatlicher Entscheidungen bei der Abwägung der betroffenen Interessen größeres Gewicht erlangen. So werden der Gesetzgeber und die öffentliche Verwaltung z. B. bei der Finanzierung, dem Bau oder der Ausstattung von Kindergärten, Spielplätzen oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen das Wohl des Kindes besonders in den Blick nehmen. Auch für die Gerichte wird damit ausdrücklich normiert, dass sie ihre Entscheidungen am Kindeswohl auszurichten haben.

    Kinder können sich zudem selbst auf dieses subjektive Recht berufen und im Einzelfall z. B. mit einer Verfassungsbeschwerde durchsetzen. Im Gegensatz zu einer Staatszielbestimmung hat diese Grundgesetzänderung also nicht nur Appellfunktion.

  • Kinderschutz
  • 17 Dezember 2007

    Lächerliche Presseerklärung zum Kindesunterhalt

    Um duchschnittlich 1,75 € steigt der Kindesunterhalt - und daraus wird folgende Presseerklärung gemacht:

    Neue Düsseldorfer Tabelle: Mehr Geld für Kinder
    Berlin, 17. Dezember 2007

    Die Richterinnen und Richter der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben heute die ab dem 1. Januar 2008 geltende „Düsseldorfer Tabelle“ vorgestellt. Sie gilt bundesweit als Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhalts. Nach der neuen Tabelle wird der Kindesunterhalt im Durchschnitt um 1,75 € steigen. Eine Neufestsetzung zum 1. Januar 2008 wurde notwendig, weil an diesem Tag das neue Unterhaltsrecht in Kraft tritt.

    „Ich freue mich, dass der Kindesunterhalt nach der neuen Düsseldorfer Tabelle in Westdeutschland durchschnittlich um 1,75 € steigt. In Ostdeutschland ist die Erhöhung des Kindesunterhalts im Durchschnitt sogar noch erheblich höher, weil in den neuen Bundesländern nach der Unterhaltsrechtsreform erstmals die höheren, westdeutschen Unterhaltssätze gelten. Mit dem neuen Unterhaltsrecht bekommen wir also in ganz Deutschland einheitliche Beträge. Die bisherige Unterscheidung danach, ob das unterhaltsberechtigte Kind in Westdeutschland oder in Ostdeutschland lebt und deshalb weniger Unterhalt bekommt, gehört dank der Reform der Vergangenheit an. Die neue Tabelle ist ein gutes Startsignal für das neue Unterhaltsrecht“ sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries heute in Berlin.

    Die Düsseldorfer Tabelle wird von den Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag in regelmäßigen Abständen neu gefasst. Ihr liegt ein von den Richterinnen und Richtern entwickeltes System zugrunde, mit dem der Unterhaltsbedarf von Kindern nach verschiedenen Einkommensgruppen bestimmt wird. Grundlage der Tabelle ist der sog. Mindestunterhalt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Diesen Mindestunterhalt hat der Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform festgelegt. Er entspricht der Höhe nach dem bisherigen Regelbetrag. „Nach dem neuen Unterhaltsrecht kann der Mindestunterhalt nicht absinken. Das haben wir in einer Übergangsregelung ausdrücklich festgeschrieben“, betonte Zypries.

    In der Düsseldorfer Tabelle wird die Unterhaltsverpflichtung für alle Einkommen (differenziert) festgeschrieben. Mit steigendem Einkommen des Vaters oder der Mutter erhöht sich auch der Unterhaltsanspruch des Kindes. In der Tabelle werden außerdem die genauen Zahlbeträge in den höheren Einkommensgruppen sowie die Unterhaltssätze für volljährige, noch im Elternhaus lebende Kinder festgesetzt. Dabei liegt es in der Gestaltungsverantwortung der Düsseldorfer Tabelle, ab welchem Einkommen und in welchen Einkommensgruppen es zu einer Erhöhung des Mindestunterhalts kommt. Gleiches gilt für die Steigerungsraten, mit der der Unterhalt von Einkommensstufe zu Einkommensstufe erhöht wird. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es dafür nicht. Das gesetzliche Unterhaltsrecht bestimmt allein, dass der Unterhalt im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein muss. Die Festlegung des Kindesunterhalts obliegt im konkreten Fall den Gerichten, die dabei im Wesentlichen die Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen.

    Der neuen Tabelle liegt – wie schon bislang – die Annahme zugrunde, dass der Schuldner gegenüber drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist. Wo diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, weil beispielsweise nur ein Kind zu versorgen ist, erfolgt in der Praxis eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe.

    Die neue „Düsseldorfer Tabelle“ findet sich unter www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/intro.htm und auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz, www.bmj.de unterhalt.

    13 Dezember 2007

    Bundestag verabschiedet Gesetz zur Anfechtung von „Scheinvaterschaften“

    Presseerklärung - Berlin, 13. Dezember 2007

    Der Bundestag hat heute einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ermöglicht. Staatliche Behörden erhalten künftig die Befugnis, Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.

    „Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Papiere. Mit dem Gesetz wollen wir verhindern, dass Regelungen zum Aufenthalt in Deutschland durch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen umgangen werden. Fälle, in denen Männer die Vaterschaft anerkennen, um den eigenen Aufenthaltstatus zu verbessern, aber tatsächlich keine Verantwortung für das Kind übernehmen, sind nicht im Interesse der vielen „echten“ binationalen Familien. Wir schaffen daher ein geordnetes Verfahren, um den Missbrauch aufdecken zu können“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

    Beispiel:
    Eine allein erziehende ausländische Frau lebt mit ihrem vierjährigen Sohn in Deutschland. Ihre Aufenthaltsgenehmigung läuft ab und wird nicht verlängert. Mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie ausreisepflichtig, muss also Deutschland verlassen. Um dies zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher Staatsangehörigkeit Geld dafür, dass er die Vaterschaft für ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der „frischgebackene Vater“ haben ein Interesse daran, dass letzterer Kontakt zu seinem „Sohn“ hat. Durch die Anerkennung wird der Sohn nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht automatisch deutscher Staatsbürger, seine Mutter darf dann auch in Deutschland bleiben.

    Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs:

    Der Gesetzentwurf ergänzt die Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft im Bürger- lichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht für eine öffentliche Stelle.
    Die für die Anfechtung zuständige Behörde sollen die Länder entsprechend den Bedürfnissen vor Ort selbst bestimmen können.
    Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestan- den hat. Dadurch wird verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in Artikel 6 geschützte Familie auseinander gerissen wird.
    Außerdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Dieses Kriterium dient dazu, die Missbrauchsfälle zu erfassen, die mit diesem Gesetz unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Aufenthaltspapiere.
    Die Anfechtung setzt weiter voraus, dass der Anerkennende nicht der leibliche Vater des Kindes ist (allgemeine Anfechtungsvoraussetzung).
    Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entfällt die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes.
    Das Gesetz wahrt das Konzept der Kindschaftsrechtsreform von 1998. Diese hat die Elternautonomie gestärkt und die Entstehung von Familien gefördert, indem sie das Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung allein an formgebundene Erklärungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter (Zustimmung) knüpft. Vor 1998 musste ein Amtspfleger der Anerkennung im Regelfall zustimmen. Dies wurde mit Recht als eine unnötige Bevormundung der Eltern empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber 1998 bewusst auf Kontrollmechanismen verzichtet, weil der Anerkennende in der Regel Verantwortungsbereitschaft für das Kind zeigt.

    „An diesem Regelungskonzept halten wir fest. Es ermöglicht uns, nicht nur leibliche, sondern auch soziale Vaterschaften zu schützen. Nicht schützenswert sind jedoch Vaterschaften, die allein auf staatsangehörigkeits- und ausländerrechtliche Vorteile abzielen. In solchen Missbrauchsfällen soll künftig eine staatliche Stelle die Vaterschaft anfechten können“, sagte Brigitte Zypries.

    04 Dezember 2007

    Evaluierung: Graffiti-Gesetz im Kampf gegen Schmierereien erfolgreich

    Presseerklärung - Berlin, 4. Dezember 2007

    Die im September 2005 eingeführte Neuregelung zur Strafbarkeit von Graffiti hat sich bewährt. Dies ist das Ergebnis einer Umfrage des Bundesjustizministeriums bei den Justizverwaltungen der Länder zwei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung.

    “Die Evaluierung zeigt, dass die neue Regelung praxistauglich ist. Zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Strafvorschriften können wir zufrieden feststellen, dass die strafrechtliche Aufarbeitung von Farbschmierereien wesentlich erleichtert wurde“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

    Bis zur Gesetzesnovelle konnten die Gerichte Farbschmierereien nur dann als Sachbeschädigung bestrafen, wenn nachweisbar war, dass die Farbe die Substanz beschädigt hat, auf die sie aufgesprüht wurde. Dazu musste im Strafverfahren häufig mit zeit- und kostenaufwändigen Gutachten untersucht werden, ob die Reinigung der Sache – sei es eine Hauswand oder ein Zugwaggon – zu einer Beschädigung des Mauerwerks oder der Karosserie geführt hat.

    Seit der Neuregelung der §§ 303 und 304 des Strafgesetzbuches (Sachbeschädigung und Gemeinschädliche Sachbeschädigung) genügt es, wenn das Erscheinungsbild der jeweils geschützten Sache erheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird, auf eine Substanzverletzung kommt es nicht mehr an. Die Anforderungen an den Nachweis einer Sachbeschädigung durch Farbschmierereien sind damit wesentlich erleichtert worden. Umfangreiche Gutachten zur Frage der Beschädigung der durch Graffiti verunstalteten Sache sind nicht mehr nötig. Die Länder haben die neuen Vorschriften mehrheitlich begrüßt und eine insgesamt positive Bilanz zur Strafverfolgung von Sachbeschädigungen durch Graffiti gezogen.

    Mit der Evaluierung wurde eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, wonach die Praxistauglichkeit der Gesetzesänderung zur Strafbarkeit von Graffiti zwei Jahre nach deren Inkrafttreten überprüft werden soll.

  • Graffiti
  • 29 Dezember 2006

    Start für das Unternehmensregister

    Berlin, 29.12.2006 Presseerklärung
    Am 1. Januar 2007 nimmt das neue Unternehmensregister seinen Betrieb auf. Damit wird die Unternehmenspublizität deutlich verbessert, jedermann kann die veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten über eine zentrale Seite im Internet einsehen. Zugleich wird das das deutsche Handelsregistersystem grundlegend modernisiert.

    Im Einzelnen gibt es folgende Änderungen:

    1. Unternehmensregister
    Unter www.unternehmensregister.de können ab dem 1. Januar 2007 wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, über die alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, online bereit stehen („one stop shopping“). Das umfasst auch den Zugang zu den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern und zu den veröffentlichten Jahresabschlüssen. Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird künftig nicht mehr verschiedene Informationsquellen bemühen müssen, um die wesentlichen publizitätspflichtigen Angaben über ein Unternehmen zu erhalten.

    Da das Unternehmensregister rein elektronisch geführt wird, werden die Zulieferungspflichtigen (die Landesjustizverwaltungen, die veröffentlichungspflichtigen Unternehmen oder die von diesen Beauftragten sowie der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers) die Daten auch bereits elektronisch an das Unternehmensregister übermitteln. Über die Einzelheiten der Übermittlung wird der Betreiber des Unternehmensregisters (dies ist die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH) unter www.unternehmensregister.de informieren.

    2. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
    Die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister werden auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer können allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragungsverfahren ist unter anderem vorgesehen, dass über Anmeldungen zur Eintragung grundsätzlich „unverzüglich“ zu entscheiden ist; zudem werden die Ausnahmen vom Erfordernis eines Kostenvorschusses erweitert.

    Weil die Register elektronisch geführt werden, werden Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht ─ eine preiswerte und für jeden Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht zugängliche Form. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 wird die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen.

    3. Offenlegung der Jahresabschlüsse
    Für die zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse sind nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig. Damit werden die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen ausgebaut. Die Unterlagen der Rechnungslegung sind künftig ebenfalls elektronisch einzureichen; daneben ist für eine Übergangszeit bis Ende 2009 auch eine Einreichung in Papierform möglich. Über die Einzelheiten der Einreichung der Jahresabschlussunterlagen informiert der elektronische Bundesanzeiger unter www.ebundesanzeiger.de.

    18 Dezember 2006

    „eJustice“ – bürgernahe Justiz durch elektronische Kommunikation

    Presseerklärung Berlin, 18. Dezember 2006

    Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat auf dem ersten Nationalen Informations-Technologie-Gipfel die Bedeutung moderner Informationstechnologien für die Justiz hervorgehoben.

    „Die Justiz hat längst eine Vorbildfunktion für die elektronische Gestaltung von Verfahrensabläufen übernommen. Von den neuen technischen Möglichkeiten profitieren Rechtssuchende und Justiz gleichermaßen. Elektronisch übersandte Dokumente sind schneller beim Gericht als Briefe und Faxe, und sie haben den Vorteil, dass man mit ihnen elektronische Akten anlegen kann. Das vermeidet unwirtschaftliche Medienbrüche, also die Umwandlung von elektronischen Dokumenten in Papierdokumente und umgekehrt. Gerichtsinterne Arbeitsabläufe können so effizienter gestaltet werden. Das ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Bürgerinnen und Bürger letztlich schneller zu ihrem Recht kommen“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

    Bei allen Bundesgerichten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz (Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof und Bundespatentgericht) sowie beim Deutschen Patent- und Markenamt ist der elektronische Rechtsverkehr mittlerweile möglich.

    Das Bundesministerium der Justiz und die Justizverwaltungen der Länder haben sich frühzeitig und erfolgreich bemüht, einheitliche Regeln und Verfahren für den elektronischen Rechtsverkehr zu entwickeln. Ergebnis ist ein einheitlicher Datensatz für justizielle Verfahren. Er ermöglicht es den Gerichten, instanzübergreifend elektronisch zu kommunizieren, ohne dass die übermittelten Daten für die elektronische Weiterverarbeitung wieder aufbereitet werden müssen. Schnittstelle zu den Verfahrensbeteiligten ist das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) mit der Verschlüsselungstechnologie OSCI-Transport als ebenenübergreifendem Kommunikationsstandard. Das EGVP wird mittlerweile nicht nur bei Bundesgerichten zur Abwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs eingesetzt, sondern auch bei den Gerichten der Länder. Ab dem 1. Januar 2007 wird das EGVP für die Einreichung von elektronischen Anmeldungen zu den Handelsregistern und Genossenschaftsregistern genutzt. Hierfür kommt das EGVP nahezu flächendeckend in Deutschland zum Einsatz.

    Auch auf europäischer Ebene strebt das Bundesministerium der Justiz an, grenzüberschreitende justizielle Verfahren durch den Einsatz moderner, standardisierter Informationstechnologien für den Rechtssuchenden zu vereinfachen. Erste Erfolge sind bei der von Deutschland und Frankreich initiierten Strafregistervernetzung zu verzeichnen: Kern des Projekts ist es, eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den nationalen Strafregistern zu schaffen. Bisher müssen die Staatsanwaltschaften, die eine Auskunft aus einem ausländischen Strafregister brauchen, ein förmliches Rechtshilfeersuchen (in Papierform) in der Sprache des ersuchten Landes stellen. Weil die Auskunftsersuchen jetzt elektronisch übermittelt und beantwortet werden können, wird die Erteilung der Auskunft ganz erheblich beschleunigt. Die elektronische Strafregistervernetzung ist mittlerweile zwischen vier Mitgliedstaaten der Europäischen Union realisiert. Angestrebt wird eine Vernetzung aller Strafregister innerhalb Europas.

    Die Modernisierung der Justiz durch den Einsatz moderner Informationstechnologien wird auch eine zentrale Rolle während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft spielen. Im Mai 2007 wird eine europäische Konferenz in Bremen unter dem Motto „Work on E-Justice“ unter Beteiligung von IT-Unternehmen die Möglichkeiten der elektronischen Vernetzung und Standardisierung auch in anderen Justizbereichen ausloten.

    08 Dezember 2006

    Zypries: § 131 StGB garantiert strafrechtlichen Schutz vor Killerspielen

    Presseerklärung - Berlin, 8. Dezember 2006

    „Das Strafgesetzbuch gewährleistet mit § 131 StGB den notwendigen Schutz vor Killerspielen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der aktuellen Debatte um Amokläufe. „Es besteht keine Strafbarkeitslücke. Seit der Gesetzesänderung 2004 kann wirksam gegen die Verbreitung von Killerspielen vorgegangen werden. Voraussetzung ist, dass die Spiele grausame Gewalttätigkeiten verherrlichend darstellen. Unter Schriften versteht das Gesetz auch Datenspeicher. Aktuelle Forderungen der Minister Beckstein und Schünemann bringen keinen strafrechtlichen Mehrwert“, betonte Zypries.

    § 131 Gewaltdarstellung (www.gesetze-im-internet.de/stgb/__131.html)
    (1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,

    1.verbreitet,
    2.öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    3.einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
    4.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
    (4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

    14 Dezember 2005

    Besserer Opferschutz bei Ölverschmutzungen in Küstengewässern

    Presseerklärung - Berlin, 14. Dezember 2005

    Das Kabinett hat heute die von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwürfe beschlossen, mit denen das Internationale Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden ratifiziert werden soll.
    „Das ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Verbesserung des Opfer- und Umweltschutzes bei Schiffshavarien“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Auch von Schiffen, die nicht Öl oder gefährliche Ladung befördern, können erhebliche Gefahren für Mensch und Natur ausgehen. Das hat die Havarie des Holzfrachters „Pallas“ vor der deutschen Nordseeküste im Jahre 1998 deutlich gemacht, bei der Millionenschäden durch Bunkeröl, d.h. Schiffstreibstoff, entstanden sind. Um diese Gefahren zu verringern, reichen Maßnahmen auf nationaler Ebene nicht aus. Ich begrüße es daher sehr, dass sich die internationale Staatengemeinschaft auf einheitliche Haftungs- und Versicherungsregelungen für Bunkeröl-Verschmutzungsschäden verständigt hat.“

    Das sog. Bunkeröl-Übereinkommen führt erstmalig auf internationaler Ebene eine Haftung des Schiffseigentümers für Verschmutzungen durch Bunkeröl ein. Sie greift unabhängig davon ein, ob dem Schiffseigentümer im Einzelfall ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Ersetzt werden müssen insbesondere Schäden und Aufwendungen wegen der Verunreinigung von Stränden, Strandbefestigungen und der natürlichen Meeresumwelt sowie ein entgangener Gewinn etwa von Hotels oder Restaurationsbetrieben. Außerdem werden alle Eigentümer von Schiffen, die sich in deutschen Gewässern befinden und die eine Bruttoraumzahl von mehr als 1.000 aufweisen, verpflichtet, ihre Haftung für Bunkeröl-Verschmutzungsschäden zu versichern und den Abschluss der Versicherung durch eine amtliche Versicherungsbescheinigung nachzuweisen. Das betrifft Schiffe ab der Größenordnung eines Küstenmotorschiffs von etwa 100 m Länge. Zu versichern sind nicht nur Schiffe unter deutscher, sondern auch solche unter ausländischer Flagge.

    Das Bunkeröl-Übereinkommen tritt in Kraft, wenn es von achtzehn Staaten, darunter fünf Staaten mit einer Flotte von mindestens 1.000.000 Bruttoraumzahl ratifiziert wurde. Da der Rat der Europäischen Union beschlossen hat, dass alle Mitgliedstaaten möglichst vor dem 30. Juli 2006 die erforderlichen Maßnahmen zur Ratifikation des Übereinkommens ergreifen, ist mit einem baldigen Inkrafttreten des Übereinkommens zu rechnen.

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung wird verbessert

    Unrecht Gut gedeihet nicht: Strafrechtliche Vermögensabschöpfung wird verbessert
    Presseerklärung - Berlin, 14. Dezember 2005

    Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten beschlossen.
    „Die Begehung von Straftaten darf sich nicht lohnen. Kriminelle Gewinne müssen deshalb wirksam abgeschöpft und vorrangig den Opfern zur Verfügung gestellt werden. Die Praxis hat in diesem Bereich in den letzten Jahren große Fortschritte gemacht und damit einen wichtigen Beitrag insbesondere auch zur Bekämpfung der durch Gewinnstreben gekennzeichneten Organisierten Kriminalität geleistet. Mit dem Gesetzentwurf werden wir die Instrumentarien weiter verbessern. Das kommt den Opfern zu Gute und dient einer effektiven Strafrechtspflege“, sagte Zypries.

    Kernstück des Entwurfs ist ein Auffangrechtserwerb des Staates: Nach geltendem Recht kann nicht in allen Fällen verhindert werden, dass kriminelle Gewinne wieder an den Täter zurückfallen. Sind die Opfer der Straftat unbekannt oder verfolgen sie ihre Ansprüche nicht, müssen die Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt und im Strafverfahren vorläufig sichergestellt wurden, grundsätzlich wieder an den Täter heraus gegeben werden. Dies ist unbefriedigend. Der Gesetzentwurf schafft in diesen Fällen Abhilfe, indem er ein Verfahren für einen späteren Auffangrechtserwerb des Staates bereitstellt, wenn die Opfer ihre Ansprüche nicht binnen drei Jahren nach der Verurteilung des Täters geltend machen.

    Beispiele:

    • Ein Täter betrügt zahlreiche Personen um geringe Geldbeträge, zum Beispiel durch den verschleierten Verkauf minderwertigen Fleisches. Er erzielt dadurch einen beträchtlichen Gewinn, der von der Staatsanwaltschaft zugunsten der Geschädigten sichergestellt wird. Die Geschädigten sehen im Hinblick auf ihren jeweils relativ geringen Schaden davon ab, gegen den Betrüger gerichtlich vorzugehen und einen Titel zu erwirken.

    • Der Betrüger hat jeweils große Schadenssummen "ergaunert", etwa durch falsche Angaben über Kapitalanlagen. Die Geschädigten machen ihre Ansprüche aber nicht geltend, weil es sich bei dem von ihnen eingesetzten Vermögen jeweils um "Schwarzgeld" (unversteuerte Einnahmen) handelte.

    Lösung:
    Geltendes Recht: Weil die Ersatzansprüche der Geschädigten Vorrang haben, kann das betrügerisch erlangte Vermögen jeweils nicht zugunsten des Staates für verfallen erklärt werden. Konsequenz: Das sichergestellte Vermögen muss dem Täter spätestens drei Monaten nach der Verurteilung wieder zurückgegeben werden.

    Künftige Regelung: Die Geschädigten haben drei Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das sichergestellte Vermögen zu betreiben. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Verurteilung des Täters im Strafverfahren. Unterlassen dies die Geschädigten, so fällt das sichergestellte Vermögen nach Ablauf der drei Jahre an den Staat (sog. Auffangrechtserwerb des Staates).

    Der Entwurf sieht ferner vor, dass die Ansprüche der Opfer grundsätzlich Vorrang gegenüber denen sonstiger Gläubiger des Täters erhalten. Außerdem wird die Information der Opfer verbessert: Sind die Opfer persönlich noch unbekannt, z.B. bei einer groß angelegten Betrugskampagne, kann die Staatsanwaltschaft im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) mitteilen, dass Sicherungsmaßnahmen gegen das Vermögen des Beschuldigten ergangen sind. Daneben enthält der Entwurf zahlreiche Detailverbesserungen im Verfahrensrecht, z.B. werden die Zuständigkeiten klarer und praxisnäher ausgestaltet.

    12 Dezember 2005

    Geistiges Eigentum wird gestärkt

    Presseerklärung - Berlin, 12. Dezember 2005

    Das Bundesjustizministerium hat heute den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU- Durchsetzungs-Richtlinie den Bundesministerien zur Stellungnahme zugeleitet. Der Gesetzentwurf soll den Kampf gegen Produktpiraterie erleichtern und leistet damit einen Beitrag zur Stärkung des geistigen Eigentums.
    "Der Schutz von kreativem Schaffen ist gerade für die Deutsche Wirtschaft in einem roh-stoffarmen Umfeld von herausragender Bedeutung. Denn ohne wirksame Rechtsdurchsetzung werden Innovationen gebremst, weil sich Investitionen nicht rentieren. Produktpiraterie fügt der Deutschen Volkswirtschaft beträchtlichen Schaden zu und vernichtet Arbeitsplätze. Deshalb wollen wir für einen Schutz des geistigen Eigentums sorgen, der den Anforderungen des 21. Jahrhunderts genügt", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

    Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert.

    Der Gesetzentwurf hat folgende inhaltliche Schwerpunkte:

    • Schadensbeseitigung bei Schutzrechtsverletzung
    Der Gesetzentwurf stellt im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung klar, dass nach Wahl des Verletzten der Gewinn oder das Entgelt, das der Verletzer für die rechtmäßige Nutzung des Rechts hätte bezahlen müssen – d.h. die Lizenzgebühr -, als Schaden erstattungsfähig sein können.
    Beweisführung
    Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung gewährt der Entwurf einen Anspruch des Verletzten gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden oder sogar auf Zulassung der Besichtigung einer Sache. Ist zu vermuten, dass die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen.

    • Urteilsbekanntmachung
    Der Rechtsinhaber kann nach geltendem Recht die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen, durch das der Verletzer eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes verurteilt worden ist. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.

    • Auskunftsansprüche
    Das geltende Recht sieht bereits seit langem einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen vor, der geistiges Eigentum verletzt. Die Richtlinie und das Umsetzungsgesetz sehen vor, dass der Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen jetzt auch einen Auskunftsanspruch gegen Dritte erhält, die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Diese Regelung wird vor allem bei Urheberrechtsverletzungen im Internet (illegale Tauschbörsen!) relevant werden.

    • Schutz geographischer Herkunftsangaben
    Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für geographische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise erleichtert. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z.B. die berühmten „Spreewälder Gurken“. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.

    • Einstweiliger Rechtsschutz
    Nach den allgemeinen prozessrechtlichen Regeln dürfen einstweilige Verfügungen den geltend gemachten Anspruch nur sichern, nicht bereits erfüllen. Es gilt das so genannte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Hiervon wird für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums abgewichen.

    30 November 2005

    www.aktionärsforum.de

    Presseerklärung - Berlin, 30. November 2005

    Am 1. Dezember 2005 tritt die Aktionärsforumsverordnung (AktFoV) in Kraft. Dann können Aktionäre im Internet unter den Adressen www.ebundesanzeiger.de und www.unternehmensregister.de sowie www.aktionärsforum.de (sofern der verwendete Browser dies technisch unterstützt) zu einem gemeinsamen aktienrechtlichen Antrag oder zur Ausübung des Stimmrechts in einer Hauptversammlung aufrufen.

    „Das Aktionärsforum ist die konsequente Antwort des Gesellschaftsrechts auf die Veränderungen der Kapitalmärkte: Die Aktien vieler Gesellschaften befinden sich in breiterem Streubesitz als früher. Gleichzeitig stellen wir eine zunehmende Internationalisierung der Anteilseigner fest. Hier bieten die modernen Informationstechnologien neue Möglichkeiten, die Kommunikation zwischen den Aktionären zu erleichtern. Das verbessert die Kontrolle durch die Aktionäre“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

    Mit dem Gesetz zur Unternehmenskontrolle und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), das zum 1. November 2005 in Kraft getreten ist, wurde das Aktionärsforum als eine neuartige elektronische Plattform im Internet geschaffen. Die Bundesministerin der Justiz hat jetzt die dazugehörige Aktionärsforumsverordnung erlassen. Damit kann das Aktionärsforum voll funktionsfähig an den Start gehen. Aktionäre und Aktionärsvereinigungen können sich beim Aktionärsregister registrieren und anschließend Aufrufe an Mitaktionäre platzieren. Sie können dabei Adressen (insbesondere E-Mail-Adressen) angeben, um die Kontaktaufnahme zu erleichtern. Eine Begründung für das Aktionärsbegehren darf im Forum nicht angegeben werden. Dazu kann der Aktionär aber auf seine Internetseite verweisen, die eine nähere Begründung enthält. Die betroffenen Gesellschaften können ihrerseits im Aktionärsforum einen Hinweis auf ihre Website platzieren, und dort dem Aufruf entgegentreten oder eine Gegendarstellung abgeben. Das Forum selbst dient nicht zur Auseinandersetzung über Inhalte, sondern ist eine reine elektronische „Pinwand“ um anderen Aktionären die Kontaktaufnahme und anschließende gemeinsame Aktion zu ermöglichen.

    25 November 2005

    Verkauf verdorbener Lebensmittel ist strafbar

    Presseerklärung - Berlin, 24. November 2005

    Bundesjustizministerin Brigitte Zypries weist angesichts der jüngsten Vorkommnisse im Lebensmittelhandel auf die Möglichkeit hin, Verstöße auch strafrechtlich zu ahnden:

    „Das geltende Strafrecht schützt Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend vor kriminellen Machenschaften im Lebensmittelhandel. Regelungslücken gibt es insoweit nicht. Natürlich kann Gesetzgebung allein kriminelles Verhalten nicht unterbinden. Es bedarf auch effektiver Prävention und Kontrolle. Die zuständigen Behörden sind aufgerufen, schnell und umfassend von dem rechtlichen Instrumentarium Gebrauch zu machen, damit die jetzt bekannt gewordenen Vorfälle aufgeklärt und die Verantwortlichen ermittelt werden können,“ sagte Zypries.

    Der Weiterverkauf minderwertiger Ware - wie etwa Schlachtabfälle als lebensmitteltauglich - erfüllt den Tatbestand des Betruges (§ 263 Strafgesetzbuch), wenn die Käufer durch das Umdeklarieren der Ware getäuscht werden. Gleiches gilt, wenn den Abnehmern ein falsches Mindesthaltbarkeitsdatum vorgespiegelt wird. Wird durch den Verkauf verdorbenen Fleisches die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher geschädigt, greifen Körperverletzungstatbestände ein (§§ 223 ff. Strafgesetzbuch). Darüber hinaus stellt das neue Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Verstöße gegen verbraucherschützende Rechtsvorschriften mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren unter Strafe (§§ 58, 59 LFGB).

  • Diskussionen
  • www.gesetze-im-internet.de

    Presseerklärung - Berlin, 25. November 2005

    Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute im Rahmen des Festaktes zum 20-jährigen Jubiläum der juris GmbH den öffentlichen Zugang auf alle Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes im Internet freigeschaltet.

    „Unter www.gesetze-im-internet.de stellt das Bundesjustizministerium in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH Bürgerinnen und Bürger das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos bereit. Bislang war eine Auswahl von etwa 750 Gesetzen und Verordnungen abrufbar, ab sofort sind auf den Webseiten rund 5.000 Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes in der aktuell geltenden Fassung barrierefrei verfügbar“, sagte Zypries.

    Das Angebot www.gesetze-im-internet.de ergänzt die E-Government-Initiative BundOnline 2005 der Bundesregierung im Bereich der Rechtsinformation. BundOnline 2005 ist ein wichtiger Bestandteil der Verwaltungsmodernisierung. Nach einer umfassenden Bestandsaufnahme hatte die rot-grüne Bundesregierung am 14. November 2001 einen konkreten Umsetzungsplan für das gesamte Dienstleistungsspektrum der Bundesverwaltung beschlossen. BundOnline 2005 ist eines der erfolgreichsten IT-Projekte der Bundesverwaltung und hat sein für Ende 2005 avisiertes Ziel deutlich früher als geplant erreicht. Schon seit Ende August 2005 können über 376 Dienstleistungen der Bundesbehörden im Internet genutzt werden.

    „Dank BundOnline 2005 können Bürger und Wirtschaft die Dienstleistungen der Bundesverwaltung einfacher, schneller und kostengünstiger in Anspruch nehmen und seit heute gibt es das komplette Bundesrecht online dazu“, sagte Zypries.

    07 Dezember 2004

    Mehr Verbraucherschutz beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen

    Presseerklärung - Berlin, 7. Dezember 2004

    Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen tritt am 8. Dezember 2004 in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher in deutsches Recht um.
    Ab morgen ist besser geschützt, wer Kredite per Post aufnimmt, eine Versicherung oder einen Rentenvertrag im Internet abschließt oder eine Geldanlage per Fax erwirbt. Die Anbieter sind zu umfassender Information verpflichtet. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern steht grundsätzlich ein vierzehntägiges Widerrufsrecht – wie auch im Versandhandel – zu. „Die neuen Vorschriften stärken das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher bei Finanzgeschäften am Telefon oder per Mausklick“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Anbieter von Finanzdienstleistungen im Fernabsatz können sich nun auf europaweit einheitliche Anforderungen einstellen. Damit schaffen wir die Voraussetzungen, dass die Chancen moderner Informationstechnologien wirklich genutzt werden können.“

    Die bisher geltenden Vorschriften über Fernabsatzverträge klammerten nach der „allgemeinen“ Fernabsatzrichtlinie von 1997 Finanzdienstleistungen aus. Die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und ihre Umsetzung schließen eine Lücke im Verbraucherschutz. In der Praxis stellt sich eine von den neuen Vorschriften erfasste Transaktion ab morgen wie folgt dar:

    Ein Verbraucher will im Internet ein Sparkonto eröffnen. Er erhält vor Vertragsschluss umfassende Informationen vom Anbieter, z. B. zu Ansprechpartnern, Produkt (z. B. Zinssätze, Kündigungsfristen) und Vertragsmodalitäten. Diese Informationen werden dem Verbraucher auch in Textform – mittels Papier oder E-Mail – mitgeteilt. Selbstverständlich gelten sonstige Anforderungen an das Geschäft, bei einer Kontoeröffnung etwa hinsichtlich der Identifizierung, weiter.

    Der Verbraucher kann den Vertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen widerrufen. Hat er allerdings nicht alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt. Hat der Verbraucher den Widerruf fristgemäß erklärt, wird der Vertrag rückabgewickelt. Wenn der Verbraucher in dem genannten Beispiel bereits Beträge auf das Konto eingezahlt hat, erhält er diese zurück. Sollte ein Verbraucher ein Darlehen aufgenommen haben, muss er den Kreditbetrag zurückzahlen; die zwischenzeitlich angefallenen Kreditzinsen muss er allerdings nur dann bezahlen, wenn er zuvor darauf hingewiesen worden ist.

    Kein Widerrufsrecht hat ein Verbraucher, der etwa Aktien oder andere handelbare Wertpapiere per Telefon oder im Internet gekauft hat. Denn deren Preis unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen, die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher nur vor übereilter Entscheidung schützen, ihm jedoch nicht Gelegenheit zu Spekulationen geben. Der Verbraucher kann den Vertrag auch dann nicht widerrufen, wenn er bereits beiderseitig erfüllt worden ist und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat.

    Sollten Streitigkeiten aus dem Geschäft entstehen, kann der Verbraucher eine Schlichtungsstelle anrufen. Diese wird bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet; einbezogen werden auch die Verbände des Kreditgewerbes, die bisher bei der Schlichtung von Streitigkeiten aus Überweisungen beteiligt waren. Damit wird das aus dem Überweisungsbereich bewährte Streitbeilegungsmodell weiter ausgedehnt.
    Auch wenn Versicherungsverträge im Fernabsatz – z. B. am Telefon oder durch E-Mail – abgeschlossen werden, sind die Informationspflichten zu beachten; dies wird durch Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Information kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist widerrufen, sofern er noch keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Die für das erste Jahr gezahlten Prämien und die auf die Zeit nach dem Widerruf entfallenden Prämien sind dann zurück zu erstatten. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fernabsatz von Versicherungen erfolgt die außergerichtliche Streitschlichtung durch die Versicherungsombudsmänner.

    Versandkunden tragen Rücksendekosten bei Ware bis 40 Euro
    Das Gesetz ändert auch die bisherige Regelung zu den Rücksendekosten im Versandhandel bei Ausübung des Widerrufsrechts. Nunmehr können den Bestellern die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis die Besteller die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht haben. Eine Belastung mit den Rücksendekosten ist jedoch ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. „Die neue Regelung verhindert, dass einzelne Kunden Ware in großem Stil bestellen, um sie dann postwendend zurückzuschicken“, erläuterte Zypries.

    30 Dezember 2003

    Verschärfung des Sexualstrafrechts im Gesetzblatt

    Presseerklärung - Berlin, 30. Dezember 2003

    Heute ist die von der rot-grünen Bundesregierung eingebrachte Verschärfung des Sexualstrafrechts im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Der Deutsche Bundestag hatte die Reform am 19. Dezember 2003 im Deutschen Bundestag endgültig verabschiedet.

    Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird der strafrechtliche Schutz von Kindern und behinderten Menschen gegen sexuellen Missbrauch verbessert, indem Schutzlücken geschlossen und – wo nötig – Strafen verschärft werden.

    „Mit den Neuregelungen setzen wir ein wichtiges Signal bei der Bekämpfung von sexueller Gewalt an Kindern und behinderten Menschen. Mir ist wichtig, ungleiche strafrechtliche Wertungen beim sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen aufzuheben. Ein bedeutendes Anliegen war es, vor allem den Austausch von kinderpornographischen Darstellungen im Internet innerhalb von geschlossenen Nutzergruppen schärfer zu sanktionieren. Künftig kann dies mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden. Davon soll die unmissverständliche Botschaft ausgehen: Kinderpornographie ist ein Verbrechen an der Seele der Kinder. Wer solche Fotos tauscht, setzt den Anreiz dafür, dass kinderpornographisches Material produziert wird. Deshalb wird jede und jeder unnachgiebig verfolgt und hart bestraft, der entsprechende Fotos besorgt. Zudem wird künftig bei jeder Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung – also auch beim Exhibitionismus – eine DNA-Analyse und –Speicherung angeordnet werden können“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

    Das Gesetz hat folgende inhaltliche Schwerpunkte:

    1. Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

    Der Grundtatbestand des § 176 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bleibt ein Vergehen mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
    Es gibt künftig keine minderschweren Fälle der Grundtatbestände des § 176 Abs. 1 und 2 StGB mehr (Streichung).
    Hinzu kommen künftig besonders schwere Fälle (Einfügung eines neuen § 176 Abs. 3 StGB) des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit einem Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 15 Jahren.
    Beispiel: Bisher fielen sehr viele beischlafähnliche Praktiken (z. B. der sog. Schenkelverkehr) oder die Fälle, in denen das Kind am Täter masturbieren muss, unter den einfachen sexuellen Missbrauch. Künftig wird hier das Gericht die Tat aufgrund der Intensität und der Nähe zum Beischlaf einen besonders schweren Fall annehmen und mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr ahnden.
    Bei Missbrauch ohne körperlichen Kontakt (§ 176 Abs. 3 StGB/alt; § 176 Abs. 4 StGB/neu) wird der Strafrahmen von bisher Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe auf künftig Freiheitsstrafe von 3 Monate bis zu 5 Jahren angehoben.
    2. Die Strafrahmen für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB/alt; § 176a Abs. 2 StGB/neu), also die Fälle, in denen z. B. der Täter mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder in dem mehrere Personen sich an dem Kind vergehen, werden angehoben:

    Bisher gilt eine Mindeststrafe von 1 Jahr, künftig von 2 Jahren.
    Bei minderschweren Fällen verschiebt sich der Strafrahmen von bisher Freiheitsstrafe von drei 3 Monaten bis zu 5 Jahren auf künftig Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren (§176a Abs. 4 StGB/neu)
    Die als Verbrechen eingestufte Rückfallvorschrift wird beibehalten (§ 176 Abs. 1 Nr. 4 StGB/alt;§ 176 Abs. 1 StGB/neu) . Die Vorschrift sieht vor, dass ein Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt wurde, bei einer neuerlichen Tat mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zu rechnen hat.

    3. Beim sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB) kommt es zum Gleichlauf zu § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) einerseits, aber auch zum Gleichlauf zu § 177 StGB (Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) andererseits:

    Der Grundtatbestand bleibt mit sechs Monaten bis zu 10 Jahren sanktioniert, minderschwere Fälle des Grundtatbestandes werden gestrichen.
    Besonders schwere Fälle werden zukünftig mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr sanktioniert.
    Führt der Täter z. B. den Beischlaf aus (Qualifikation), so kommt es zu der neuen Mindeststrafe von 2 Jahren (vorher: 1 Jahr). Durch den künftigen Gleichlauf mit der zweijährigen Mindeststrafe bei der Vergewaltigung wird auch das Ziel einer Angleichung der Strafrahmen dieser Vorschriften an den Strafrahmen des § 177 StGB (Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) erreicht, was insbesondere Forderungen von Behindertenverbänden entspricht.
    4. In anderen Tatbeständen wird der bisherige Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe auf künftig Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren angehoben. Zu diesen Delikten zählen:

    sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB),
    sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB),
    sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB) und
    sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB).
    Dazu kommt eine Erweiterung des Schutzbereichs des § 174a StGB (Streichung des Wortes „stationär“) und des § 174c StGB (auf körperlich kranke oder behinderte Personen).

    5. Der strafrechtliche Schutz von Kindern gegen sexuellen Missbrauch wird auch durch neue Straftatbestände verbessert.

    Beim einfachen sexuellen Missbrauch ohne Körperkontakt mit einem Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren gibt es neue Straftatbestände. Künftig macht sich strafbar:
    Wer durch Schriften auf ein Kind einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen (§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB/neu). Beispiel: Der Täter zeigt dem Kind Pornohefte oder Filme, damit das Kind dort gesehene Handlungen mit dem Täter oder alleine wiederholt. Oder: Der Täter schreibt dem Kind eine Email, um sich mit dem Kind zu sexuellen Kontakten zu verabreden.
    Wer ein Kind für sexuellen Missbrauch anbietet oder nachzuweisen verspricht (§ 176 Abs. 5 StGB/neu). Beispiel: Der Täter inseriert im Internet und bietet Kinder für sexuellen Missbrauch an. Unerheblich ist grundsätzlich, ob er das Angebot ernst gemeint hat oder nicht. Erscheint es als eine ernsthafte Anzeige und nicht nur als „Witz“, hat er sich grundsätzlich strafbar gemacht.
    Wer sich mit einem anderen zum sexuellen Missbrauch eines Kindes verabredet (§ 176 Abs. 5 StGB/neu). Beispiel: Stiefvater und Freund beschließen, sich gemeinsam an der minderjährigen Tochter zu vergehen.
    6. Flankiert werden diese Maßnahmen durch eine Erweiterung der Vorschrift des § 78b StGB. § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Ruhen der Verjährung bis zum 18. Lebensjahr) soll nicht nur um § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) ergänzt werden, sondern auch um § 174a StGB (Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen), § 174b StGB (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung) und § 174c StGB (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses). Damit beginnt die Verjährung bei solchen Taten erst mit dem 18. Lebensjahr des Opfers zu laufen.

    7. Der Verbreitung kinderpornographischer Schriften soll nachdrücklicher als bisher mit den Mitteln des Strafrechts Einhalt geboten werden. Deshalb wird der bisherige, unübersichtliche § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften) neu geordnet und mit § 184b StGB ein eigener Tatbestand für Kinderpornographie geschaffen.

    § 184b Abs. 1 StGB (neu) sanktioniert die Verbreitung, das öffentliche Ausstellen, Herstellen, Anbieten etc. kinderpornographischer Schriften mit einem Strafmaß von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, hier gibt es keine Änderung.
    Abs. 2 bestraft denjenigen, der es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen statt wie bisher mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nunmehr mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.
    Abs. 3 sanktioniert wie bisher die gewerbs- oder bandenmäßige Verbreitung kinderpornographischer Schriften mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, nimmt aber zusätzlich die gewerbs- oder bandenmäßige Besitzverschaffung an andere (z. B. geschlossene Benutzergruppe im Internet) neu auf.
    Abs. 4 sanktioniert die sog. Eigenbesitzverschaffung (z. B. Kauf von Kinderpornos) und den Besitz kinderpornographischer Schriften und erhöht den Strafrahmen von bisher Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe auf Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.
    Bei einfacher Pornografie (§ 184 StGB/neu)sowie bei gewalt- oder tierpornographischen Schriften (§ 184a StGB/neu) bleibt es bei den bisherigen Regelungen. Besitz und Erwerb von einfacher Pornographie sind weiterhin straffrei.
    8. Auch die Belohnung und Billigung von sexuellem Missbrauch und anderen Sexualstraftaten wird künftig strafbar sein. Deshalb wird der Tatbestand der Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) erweitert um:

    sexuellen Missbrauch eines Kindes in einem besonders schweren Fall (176 Abs. 3 StGB)
    schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB)
    sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB)
    sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, 2 StGB)
    sexuelle Nötigung mit Todesfolge (§ 178 StGB)
    sexuellen Missbrauch von Widerstandsunfähigen im bes. schweren Fall (§ 179 Abs. 3 StGB).
    9. Zusätzlich wird § 131 StGB (Gewaltdarstellung) so geändert, dass auch die Verbreitung der Darstellung von Gewalttätigkeiten gegen menschenähnliche Wesen strafbar wird. Dies war bereits nach dem Attentat von Erfurt beabsichtigt und erfolgt jetzt.

    10. Erweiterung des Katalogs in § 81g StPO: Die Strafverfolger müssen künftig nicht mehr warten, bis ein Sexualtäter massive Straftaten begeht, um eine DNA-Analyse und DNA-Speicherung vorzunehmen.
    Bislang konnte eine DNA-Analyse - obwohl prognostiziert wurde, dass der Täter erhebliche Straftaten begehen wird (sog. Negativprognose) - nur bei Sexualtätern mit erheblicher Straftat (Vergewaltigung, sexueller Missbrauch) genommen werden. Künftig ist eine DNA-Analyse bei allen Tätern möglich, die eine Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen haben. Ohne Belang ist dabei, wie erheblich die Tat war. Bei den Erfordernissen der Negativprognose bleibt es aber selbstverständlich. Zudem werden die Anforderungen an die richterliche Begründung der Negativprognose konkretisiert.
    Beispiel: Bisher ist eine DNA-Analyse in Fällen exhibitionistischer Handlungen (§ 183 StGB) zum Zwecke künftiger Strafverfahren nicht möglich, da es sich nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt. Nach der Änderung von § 81g StPO wird das nun anders sein.

    11. Im gerichtlichen Verfahren ist künftig einem Nebenkläger, der auf Grund einer psychischen oder physischen Behinderung seine Interessen nicht ausreichend wahrnehmen kann, auf Antrag ein sogenannter Opferanwalt beizuordnen (Opferanwalt für behinderten Nebenkläger).

    12. Bei Heranwachsenden, die nach allgemeinem Strafrecht („Erwachsenenstrafrecht“) verurteilt werden, kann sich das Gericht künftig im Urteil die spätere Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Zusätzliche Einschränkung gegenüber den Voraussetzungen, die bei Erwachsenen vorliegen müssen, ist, dass der Heranwachsende in diesem Verfahren (in dem die Sicherungsverwahrung vorbehalten wird) mindestens zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird.

    11 Dezember 2003

    Deutschland zeichnet UN-Konvention gegen Korruption

    Presserklärung - Mérida / Berlin, 11. Dezember 2003

    Deutschland hat heute in Mérida (Mexiko) neben den EU-Partnern und zahlreichen weiteren Staaten die UN-Konvention gegen Korruption gezeichnet. „Die Zeichnung der UN-Konvention ist ein wichtiger Schritt im Kampf gegen die internationale Korruption. Im Zuge der Globalisierung der Wirtschaft reicht eine noch so entschlossene Korruptionsbekämpfung auf nationaler Ebene nicht aus. Korruption muss auf internationaler Ebene bekämpft werden. Dazu bedarf es eines koordinierten Vorgehens der Staatengemeinschaft. Deshalb hat Deutschland das Zustandekommen der Konvention mit Nachdruck gefördert und gehört zu den Erstunterzeichnern", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
    Die am 31. Oktober 2003 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Konvention ist das Resultat zweijähriger Verhandlungen, an denen sich Deutschland aktiv beteiligt hat. Sobald 30 Staaten die Konvention ratifiziert haben, tritt sie in Kraft.

    Die Konvention schafft ein weltweit anwendbares und umfassendes Regelungswerk gegen Korruption. Sie enthält unter anderem Regelungen für den präventiv-organisatorischen und strafrechtlichen Bereich, einschließlich der internationalen Zusammenarbeit.

    Bei den präventiven Maßnahmen (Artikel 5 bis 14) ist das weltweit zwingende Verbot der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern hervorzuheben.
    Die Ausgestaltung der mit Korruption zusammenhängenden Strafvorschriften (Artikel 15 bis 42) folgt bestehenden internationalen Regelungen. Insbesondere verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten, die Bestechung nationaler und ausländischer Amtsträger strafrechtlich zu sanktionieren. Die Konvention bezieht auch Abgeordnete in den Amtsträgerbegriff ein, so dass die weite Strafvorschrift über Amtsträgerbestechung auch auf Parlamentarier Anwendung findet.
    Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit (Artikel 43 bis 50) konnten die traditionellen Rechtsprinzipien bei der Auslieferung und der sonstigen Rechtshilfe durchweg aufrechterhalten werden. Das Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit bei Rechtshilfemaßnahmen ohne Zwangscharakter wurde jedoch gelockert. Zukünftig kann Rechtshilfe, die zu keinen Zwangsmaßnahmen führt, nur noch eingeschränkt mit der Begründung verweigert werden, dass das ersuchensgegenständliche Verhalten in Deutschland nicht strafbar ist.
    Für Entwicklungsländer ist insbesondere die Rückgabe von illegal ins Ausland transferierten Vermögenswerten von Bedeutung (Artikel 51 bis 59). Die Konvention erleichtert zukünftig die Rückgabe. Es besteht nun auf der Basis eines rechtskräftigen Urteils im ersuchenden Staat eine grundsätzliche Rückgabepflicht, wobei der für die Rechtshilfe festgeschriebene Katalog von Verweigerungsgründen anwendbar ist.
    Schließlich werden die Grundlagen für einen Überwachungsmechanismus zur Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens (Artikel 63 ff.) geschaffen. Die Einzelheiten soll eine Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.

    Die Bundesrepublik Deutschland genügt den Vorgaben der Konvention in weiten Teilen bereits jetzt. Deshalb ist der Umsetzungsbedarf für Deutschland begrenzt. Notwendig wird unter anderem eine Neugestaltung des Straftatbestandes über die Abgeordnetenbestechung sein. Das bisher geltende Recht enthält für inländische Abgeordnete in § 108e StGB eine eigenständige Regelung. Danach ist strafbar, wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung in einer Volksvertretung eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen. Nach der Konvention muss zudem künftig das verwerfliche Beeinflussen eines Abgeordneten auch bei der sonstigen Wahrnehmung seines Mandats erfasst werden.

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