06 September 2013

Schritte zur weltweiten Atomwaffenfreiheit

In Anbetracht dessen, dass der Einsatz von Atomwaffen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und mit dem Völkerrecht unvereinbar ist, in Anbetracht dessen, dass die Atommächte gemäß Art.6 Atomwaffensperrvertrag zur vollständigen Atomwaffenabrüstung verpflichtet sind und dazu Verträge erarbeiten sollen, lautet die richtige Schrittfolge:

1. Verbot aller weiteren Atomwaffenmodernisierung, denn sie steht dem vereinbarten Abrüstungsgebot entgegen.

2. Alle Atomwaffen müssen von den Territorien der Atomwaffenverzichtsstaaten abgezogen werden, denn die dortige Stationierung verstößt gegen den Atomwaffensperrvertrag.

3. Alle Atommächte müssen zusichern, niemals einen atomaren Erstschlag zu verüben. Folglich müsste diese Waffenart aus sämtlichen Verteidigungsstrategien konventioneller Kriege gestrichen werden.

4. Alle Atomwaffenmächte müssen zusichern, auch in Zweitschlagsszenarien niemals Atomwaffen gegen Staaten einzusetzen, die frei von Atomwaffen sind.

5. Alle Atomwaffenmächte sollen den Aktionsradius ihrer atomar bewaffneten See- und Luftstreitkräfte auf ihre Hoheitsgebiete reduzieren, soweit diese durch die Vereinten Nationen anerkannt sind.

6. Alle Atomwaffenmächte müssen gewährleisten, dass es im Falle eines versehentlichen Atomwaffeneinsatzes zu keinem automatischen Gegenschlag kommen darf.

7. Alle Atomwaffenmächte müssen gewährleisten, dass nicht einzelne Personen über den Atomwaffeneinsatz entscheiden können, sondern allenfalls demokratisch gewählte Repräsentativorgane mit einer Dreiviertelmehrheit aus 20 Personen in geheimer Abstimmung.

8. Alle Atomwaffenmächte und anderen Staaten müssen sich durch die Vereinten Nationen kontrollieren lassen, ob sie ihre Verteidigungsstrategien entsprechend den vorstehenden Forderungen abgeändert haben oder Verzichtsverpflichtungen einhalten.

9. Keine Atomwaffenmacht und auch kein anderer Staat darf den Verrat von Verstößen gegen Abkommen, Menschen- und Völkerrecht verbieten oder bestrafen, sondern muss ihnen Zeugenstatus, erforderlichenfalls Flucht und Asyl gewähren.

msr20130906