Karlsruhe (Deutschland), 01.10.2005 – Acht Jahre Untersuchungshaft sind zuviel. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Bundesverfassungsgericht hervor. Damit war die Verfassungsbeschwerde eines Angeklagten, der sich seit acht Jahren wegen des Verdachts des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch in Untersuchungshaft befindet, erfolgreich.
Der Zweite Senat befand: „Es kann in einem Rechtsstaat nicht hingenommen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nach acht Jahren Untersuchungshaft nicht mehr in Händen halten als einen dringenden Tatverdacht.“ Die vermeidbaren Verzögerungen in dem seit acht Jahren dauernden Verfahren seien von Ermittlern und Gerichten zu verantworten und könnten nicht zu seinen Lasten gehen, urteilten die Richter.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. August 1997 in Untersuchungshaft. Ihm liegt zur Last, im Juli 1997 vorsätzlich eine Gasexplosion herbeigeführt zu haben, die das dem Beschwerdeführer gehörende Mietwohnhaus vollständig zerstörte, sechs Hausbewohner tötete und zwei weitere schwer verletzte. Nach einer Verfahrensdauer von über vier Jahren verurteilte ihn das Landgericht am 16. August 2001 wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Schuld des Beschwerdeführers besonders schwer wiege.
Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein. Mit Urteil vom 24. Juli 2003 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts wegen eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Die neue Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer hat am 6. Februar 2004 begonnen und dauert an.
Der Antrag des Beschwerdeführers, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. +wikinews+
01 Oktober 2005
Überlange Untersuchungshaft verfassungswidrig
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