Lieber Herr Erdogan!
Für wen soll denn Herr Dündar spioniert haben? Für die Öffentlichkeit?
Dann wäre es keine Spionage, sondern Journalismus.
Mit freundlichen Grüßen aus Berlin,
Markus S. Rabanus
Zeige mir Deine Investoren und ich sage Dir, wer Du bist. (msr)
BGH-Pressemitteilung Nr. 60/2014: Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten der Schadensersatzanspruch des Käufers eines Grundstücks gegen den Verkäufer auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts des Grundstücks beschränkt ist.
In dem zugrunde liegenden Verfahren kaufte die Klägerin von den beiden Beklagten ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 260.000 €. Nach dessen Übergabe stellte die Klägerin fest, dass das Gebäude mit echtem Hausschwamm befallen ist. Das Landgericht erließ ein Grundurteil, wonach die Beklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Im anschließenden Betragsverfahren wurden die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 89.129,86 € sowie von 45.000 € als Ausgleich des nach der Schwammsanierung verbleibenden merkantilen Minderwerts verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch den weitergehenden durch den Hausschwamm hervorgerufenen Schaden zu ersetzen. Die Urteile sind rechtskräftig. Nach der Durchführung weiterer Sanierungsmaßnahmen verlangt die Klägerin von den Beklagten nunmehr den Ersatz eines weitergehenden Teilschadens in Höhe von 499.728,86 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.371,66 €. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Nach Ansicht des Kammergerichts ist die Ersatzpflicht der Beklagten nicht begrenzt. Bei der Prüfung, ob die Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, sei nicht von dem Kaufpreis, sondern von dem Verkehrswert des mangelfreien Grundstücks auszugehen. Dieser liege bei (mindestens) 600.000 €, während die Zahlungen, zu denen die Beklagten bislang verurteilt worden sind, sich auf insgesamt 639.230,38 € beliefen und sie damit nur ca. 6% über dem Verkehrswert lägen.
Der unter anderem für Verträge über Grundstücke zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Grundsätzlich kann der Käufer von dem Verkäufer Ersatz der zur Beseitigung eines Mangels erforderlichen Kosten verlangen. Sind die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten jedoch unverhältnismäßig, ist zum Schutz des Verkäufers der Schadensersatzanspruch auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache beschränkt. Die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung bzw. der dafür erforderlichen Kosten setzt eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.
Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Zeitwert des Gesamtobjekts im Zustand des Befalls mit echtem Hausschwamm 507.202 € beträgt und jener ohne Hausschwammbefall bei (mindestens) 600.000 € liegt, kommt eine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten ernsthaft in Betracht. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts sind allerdings nicht ausreichend. Für die weitere Sachbehandlung hat der Senat außerdem darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer abzustellen ist. Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde oder fortgeführt hätte. Das Prognoserisiko trägt der Verkäufer. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache – auch zur Behebung weiterer Rechtsfehler bei der Feststellung der grundsätzlich erstattungsfähigen Mängelbeseitigungskosten – zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12
LG Berlin – Urteil vom 15. März 2011 – 5 O 464/09
Kammergericht – Urteil vom 22. Oktober 2012 – 20 U 92/11
Karlsruhe, den 4. April 2014
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe
Nach Bosch und Siemens steigt jetzt auch E.ON bei Desertec aus. Von den größeren Projektunterstützern aus Deutschland ist jetzt nur noch RWE dabei. Mit zunehmender Solar- und Windenergie-Produktion in den potentiellen Abnehmerländern Nordeuropas dürfte das Sahara-Photovoltaik-Projekt jegliche Konkurrenzfähigkeit einbüßen, zumal sich aus den politischen Instabilitäten Nordafrikas obendrein Investitionshemmungen ergeben.
Dass Paris ein Smog-Problem hat, wissen nicht nur Touristen, die vom Eiffelturm ein Andenkensfoto machen möchten, sondern lässt sich auch beziffern: 50 Mikrogramm Feinstaubpartikel pro Kubikmeter Luft dürfen es im Maximum sein, aber 180 Mikrogramm wurden gemessen. Die ansonsten umweltpolitisch nachlässige Administration beschloss nun erstmals seit 1997 zu handeln und verhängte zum zweiten Mal in der Landesgeschichte ein Fahrverbot im täglichen Wechsel von gerader und ungerader Letztziffer der Kfz-Kennzeichen. Sogleich läuft die französische Automobillobby Sturm gegen diese Maßnahme und bezeichnete sie als "unfair und dumm", obgleich die Nutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel für die Dauer der Maßnahme kostenlos ist.
Um den Umsatz anzukurbeln, versprach Samsung zum Jahresende 2013 Käufern von Smartphones Rabatte per "Cashback", also Banküberweisung nach Registrierung nebst Einsendung des Kaufbelegs. So sollte beispielsweise der Käufer eines "Samsung Galaxy Note3" 100 € des Kaufpreises erstattet bekommen. Im Januar kam nichts, im Februar kam eine eMail, in der sich Samsung mit der umfänglichen Prüfung "10-tausender" Cashback-Anträge entschuldigte, die noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Inzwischen ist Samsung bereits im dritten Verzugsmonat und muss allmählich mit der Geltendmachung von Verzugszinsen rechnen.
Es braucht keine "Freihandelsabkommen", sondern Handelsabkommen, die auf gegenseitige Belange RÜCKSICHT nehmen. Welche Belange das sind, darf nicht im Geheimen verhandelt werden. - Genau im Geheimen wird aber das "Freihandelsabkommen" verhandelt und trifft nun endlich auf Kritik der Verbraucherschutzverbände. Wieso nicht auch der SPD?
Ich halte Wikipedia für das wertvollste Internetprojekt überhaupt. Darum interessiert mich eher, auf welche Weise Unternehmen entlarvt und dann auch gerichtsfest an den Pranger gestellt werden können, die sich in Manipulation versuchen.
(martin) Die Online-Petition gegen Markus Lanz nach dem völlig missglückten Gespräch mit Sarah Wagenknecht bewegt sich stetig auf die 200.000 zu. Das Kommentatoren-Echo zu dieser Petition, die sich für den Rauswurf von Lanz aus dem Öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem einsetzt, ist überwiegend schlecht bis verheerend. Die "Zeit" spricht vom antiken Scherbengericht, allerorten wird kritisiert, dass sich hier nicht nur ein Shitstorm, sondern eine Art digitaler Lynchmob mit niedersten Motiven formiert habe. Schließlich könne man einfach umschalten. Richtig, aber alles Umgeschalte hilft nur wenig gegen die Verpulverung der GEZ-Milliarden eben auch für jene dauerpräsente Fernsehprominenz von Showmoderatoren, die dann auch noch die vorgeblich politischen Formate für sich aquirieren.
Zur Ankündigung von Bundesminister Dobrindt, ein Elektromobilitätsgesetz vorzulegen, erklärt der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion Sören Bartol: "Die Koalition hat sich die Unterstützung der Elektromobilität auf ihre Fahnen geschrieben. Wir (die SPD) wollen, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau den Kauf von Elektrofahrzeugen mit zinsgünstigen Krediten unterstützt. Der Bund muss mit gutem Beispiel vorangehen und seinen Fuhrpark zügig umrüsten."Hallo SPD-Bundestagsfraktion, auf die Subventionsschiene zu schicken, ist der falsche Weg. Dann wäre eine Spritpreissteuererhöhung besser. Und bitte keine teure Angeberei mit voreiliger Umrüstung des Parlamentarierfuhrparks, denn das zahlen ALLES wir blöden Normalverdiener. FRAGE: Wie alt sind die Parlamentarierkutschen? Die sehen immer so neu aus. Das wäre nicht "öko".
Da Sex mit Wehrlosen häufig genug Ersatzbefriedigung ist, hätte sein Appell gleichermaßen den russ-orth Würdenträgern gelten können, aber auch jugendlichen Jungen und Mädchen, von denen ebenfalls viele mit jüngeren Kindern "experimentieren". Aber an sachlicher Debatte ist Russlands unglückliche Gesellschaft wenig interessiert - und auch in Deutschland fällt es vielen Leuten schwer, so dass unser Putin-Bashing nicht wirklich fair ist.
(martin) 233.000 Unterschriften wurden bis zur Deadline gestern, 13.01.2014, eingereicht. Nötig für ein erfolgreiches Volksbegehren zur Herbeiführung eines Volksentscheides zur Zukunft des Tempelhofer Feldes sind knapp 174.000 gültige Unterschriften. Abzüglich der ungültigen Stimmabgaben (meist um 20%) gibt es damit eine knappe Chance für einen Volksentscheid. Das endgültige Ergebnis soll am 27.01.2014 feststehen.
http://www.tagesschau.de/ausland/us-soldaten-fukushima100.html
Falls Pastörs ausnahmsweise nicht auf der Gehaltsliste des Verfassungsschutzes stehen sollte, müsste das NPD-Verbot nun einfacher sein, denn die NPD leistete sich nur selten einen Vorsitzenden, der so offen seinen gewaltbereiten Antisemitismus volksverhetzend zur Schau stellte, dafür dann zwar auch "bestraft" wurde, aber "auf Bewährung", was immer sich die Richter darunter vorgestellt haben mochten.
Unseren Politikern, denen es obliegt, die Geheimdienste im Sinne der Menschenrechte, der Demokratie und des Friedens zu überwachen oder abzuschaffen, muss der Unterschied bewusst gemacht werden, dass eine Politik nach dem Motto "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser" jegliches Vertrauen und somit die Sicherheit zerstört.