18 Juli 2005

USA: FBI beobachtet Bürgerrechts- und Umweltschutzorganisationen

Washington D.C. (Vereinigte Staaten), 18.07.2005 – Das FBI hat in den letzten Jahren mindestens 3.500 Seiten umfassende interne Dokumente über einige Bürgerrechts-, Umweltschutz- und Anti-Kriegs-Gruppen erstellt. Die Gruppen, darunter Greenpeace und die American Civil Liberties Union (ACLU), gehen davon aus, dass die Beobachtung durch das FBI ein Versuch sei, politische Gegner der Regierung zu unterdrücken. Über den genauen Inhalt der Dokumente ist jedoch nichts bekannt.

Über die ACLU, eine Bürgerrechtsorganisation, die vor allem den USA PATRIOT Act scharf kritisiert, wurden 1.173 Seiten an Dokumenten erstellt. Der PATRIOT Act ist ein amerikanisches Bundesgesetz, das vom Kongress im Zuge des Krieges gegen den Terrorismus als Reaktion auf die Terroranschläge am 11. September 2001 verabschiedet wurde. Das Gesetz beinhaltet Einschränkungen der Bürgerrechte. 2.383 Seiten wurden zu Greenpeace erstellt. Die Umweltschutzorganisation protestierte mit zivilem Ungehorsam gegen die Umweltpolitik der Bush-Regierung. Offizielle des FBI und des Justizministeriums werden mit den Worten zitiert, dass die Überwachung der Aktivisten nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt habe, sondern kriminellen Aktivitäten während Demonstrationen vorbeugen sollte.

Anthony Romero, Vorsitzender der ACLU, zeigt sich schockiert über das Ausmaß der Beobachtung durch die Bundesbehörde. „Warum erstellt das FBI beinahe 1.200 Seiten über eine Bürgerrechtsgruppe, die sich mit legalen Mitteln engagiert?“, sagte Romero. Romero kritisiert, dass Proteste gegen eine politische Versammlung mit dem Kampf gegen den Terrorismus in Verbindung gebracht würden.

In den letzten Wochen veröffentlichte das FBI Dokumente über kleinere Gruppen. So wird auf sechs Seiten internen Dokumenten über die Rolle der Gruppe „United for Peace and Justice“ berichtet, die an der Vorbereitung der Proteste gegen den Parteitag der Republikaner im Jahr 2003 beteiligt war. ACLU und Greenpeace klagen nun auf Veröffentlichung der Dokumente, die ihre Organisationen betreffen. +wikinews+

Europäisches Haftbefehlsgesetz nichtig

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -Pressemitteilung Nr. 64/2005 vom 18. Juli 2005Zum Urteil vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236/04 –

Europäisches Haftbefehlsgesetz nichtig

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 18.Juli 2005 das Europäische Haftbefehlsgesetz für nichtig erklärt.

Das Gesetz greife unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit (Art. 16Abs. 2 GG) ein, da der Gesetzgeber die ihm durch den Rahmenbeschluss zumEuropäischen Haftbefehl eröffneten Spielräume nicht für eine möglichstgrundrechtsschonende Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Rechtausgeschöpft habe.

Zudem verstoße das Europäische Haftbefehlsgesetzaufgrund der fehlenden Anfechtbarkeit der (Auslieferungs-)Bewilligungsentscheidung gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4GG).

Solange der Gesetzgeber kein neues Ausführungsgesetz zu Art. 16Abs. 2 Satz 2 GG erlässt, ist die Auslieferung eines deutschenStaatsangehörigen daher nicht möglich.

Damit war die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der auf Grund eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung an Spanienausgeliefert werden soll (Pressemitteilung Nr. 20/2005 vom 24. Februar2005), erfolgreich.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts und die Bewilligungsentscheidung der Justizbehörde wurden aufgehoben. Der Richter Broß, der die Entscheidung im Ergebnis mitträgt, der RichterGerhardt und die Richterin Lübbe-Wolff haben der Entscheidung jeweils eine abweichende Meinung angefügt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Das Europäische Haftbefehlsgesetz verstößt gegen Art. 16 Abs. 2 Satz1 GG (Auslieferungsverbot), weil der Gesetzgeber bei der Umsetzung desRahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl die Anforderungen des qualifizierten Gesetzesvorbehalts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nichterfüllt hat.
Grundlage des Verbots der Auslieferung Deutscher ist Art. 16 Abs. 2 Satz1 GG.
Das Grundrecht gewährleistet die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen Rechtsordnung.
Der Beziehung des Bürgers zueinem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass derBürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann.
Der Schutz deutscher Staatsangehöriger vor Auslieferung kann allerdings nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG unter bestimmtenVoraussetzungen durch Gesetz eingeschränkt werden.
Die Einschränkung desAuslieferungsschutzes ist kein Verzicht auf eine für sich genommen essentielle Staatsaufgabe.
Die in der „Dritten Säule“ der EuropäischenUnion (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) praktizierte Zusammenarbeit in Form einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist gerade auch mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität ein Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren.
Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zumRahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist.
Insbesondere hatte er dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereichdes Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt.
Mit dem Auslieferungsverbotsollen gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden.
Der Grundrechtsberechtigte muss sich darauf verlassen können, dass sein dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhaltennicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert wird.

Das Vertrauen in die eigene Rechtsordnung ist dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat. Wer als Deutscher im eigenen Rechtsraum eine Tat begeht, muss grundsätzlich nicht mit einer Auslieferung an eine andere Staatsgewalt rechnen.

Anders fällt die Beurteilung hingegen aus, wenn die vorgeworfene Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug hat. Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, hier auch zur Verantwortung gezogen zu werden. Diesem Maßstab wird das Europäische Haftbefehlsgesetz nicht gerecht. Es greift unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit ein.

Der Gesetzgeber hat es versäumt, den grundrechtlich besonders geschützten Belangen deutscher Staatsangehöriger bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses hinreichend Rechnung zu tragen, insbesondere hat er die durch das Rahmenrecht vorgegebenen Spielräume nicht ausgeschöpft.
Er hätte eine grundrechtsschonendere Umsetzung wählen können, ohne gegen die bindenden Ziele des Rahmenbeschlusses zu verstoßen. So etwa erlaubt der Rahmenbeschluss den vollstreckenden Justizbehörden, dieVollstreckung des Haftbefehls zu verweigern, wenn er sich auf Straftaten erstreckt, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates begangen worden sind. Für solche Taten mit maßgeblichem Inlandsbezug hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen müssen, die Auslieferung Deutscher zu verweigern.
Darüber hinaus weist das Haftbefehlsgesetz eineSchutzlücke hinsichtlich der Möglichkeit auf, die Auslieferung wegen eines in gleicher Sache im Inland laufenden strafrechtlichen Verfahrens oder deshalb abzulehnen, weil ein inländisches Verfahren eingestellt oder schon die Einleitung abgelehnt worden ist. In diesem Zusammenhanghätte der Gesetzgeber die Regelungen der Strafprozessordnung daraufhin überprüfen müssen, ob Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, von einerStrafverfolgung abzusehen, im Hinblick auf eine mögliche Auslieferung gerichtlich überprüfbar sein müssen.
Die Defizite der gesetzlichen Regelung werden auch nicht dadurch hinreichend kompensiert, dass dieRegelungen des Europäischen Haftbefehlsgesetzes die Verbüßung einer im Ausland verhängten Freiheitsstrafe im Heimatstaat vorsehen. Dies ist zwar grundsätzlich eine Schutzmaßnahme für die eigenen Staatsbürger, aber sie betrifft lediglich die Verbüßung der Strafe und nicht bereits die Strafverfolgung.

2. Durch den Ausschluss des Rechtsweges gegen die Bewilligung einerAuslieferung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verstößt das Europäische Haftbefehlsgesetz gegen Art. 19 Abs. 4 GG(Rechtsweggarantie).
Das Europäische Haftbefehlsgesetz übernimmt teilweise die im Rahmenbeschluss vorgesehenen Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann. Dabei hat sich der deutsche Gesetzgeber im Wesentlichen für eine Ermessenslösungentschieden. Die Ergänzung des Bewilligungsverfahrens um benannte Ablehnungsgründe führt dazu, dass die Bewilligungsbehörde bei Auslieferungen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht mehrnur über außen- und allgemeinpolitische Aspekte des Auslieferungsersuchens entscheidet, sondern in einen Abwägungsprozess eintreten muss, der insbesondere die Strafverfolgung im Heimatstaat zumGegenstand hat. Die Anreicherung des Bewilligungsverfahrens um weitere ermessensgebundene Tatbestände bewirkt eine qualitative Veränderung derBewilligung.
Die zu treffende Abwägungsentscheidung dient dem Schutz der Grundrechte des Verfolgten und darf richterlicher Prüfung nicht entzogenwerden.

3. Das Europäische Haftbefehlsgesetz ist nichtig. Der Gesetzgeber wird die Gründe für die Unzulässigkeit der Auslieferung Deutscher neu zufassen haben und die Einzelfallentscheidung über die Auslieferung als abwägenden Vorgang der Rechtsanwendung ausgestalten.
Des Weiteren sind Änderungen bei der Ausgestaltung der Bewilligungsentscheidung und ihres Verhältnisses zur Zulässigkeit notwendig.
Solange der Gesetzgeber kein neues Ausführungsgesetz zu Art. 16 Abs. 2Satz 2 GG erlässt, ist die Auslieferung eines deutschenStaatsangehörigen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht möglich.
Im Übrigen können Auslieferungen auf der Grundlage des Gesetzesüber die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassungvor dem Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes erfolgen.

Zum Sondervotum des Richters Broß

Richter Broß folgt der Senatsmehrheit im Ergebnis, nicht aber in derBegründung. Das Europäische Haftbefehlsgesetz sei bereits deshalb nichtig, weil es nicht dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 23 Abs. 1 Satz 1GG) Rechnung trage.
Eine Auslieferung deutscher Staatsangehöriger komme nur insoweit in Betracht, als eine Verwirklichung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs im Inland aus tatsächlichen Gründen im konkreten Einzelfall zum Scheitern verurteilt wäre. Nur dann sei der Weg für eine Aufgabenwahrnehmung durch die nächsthöhere Ebene – die Mitgliedstaaten der Europäischen Union – frei. Der Senat verkenne die Bedeutung und Tragweite des Grundsatzes der Subsidiarität und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wenn er es für statthaft erachtet, bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug eine Auslieferung deutscher Staatsangehöriger ohne jede materielle Einschränkungvorzusehen. Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung sei gerade auch dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung maßgeblichen Auslandsbezug aufweist. Vor allem hier müssten sich die Schutzpflicht des Staates und der Grundsatz der Subsidiarität beweisen – nicht erstbei Straftaten mit maßgeblichem Inlandsbezug.

Zum Sondervotum der Richterin Lübbe-Wolff

Die Richterin Lübbe-Wolff teilt die Auffassung der Senatsmehrheit, dass das Europäische Haftbefehlsgesetz den Grundrechten potentiell Betroffener nicht hinreichend Rechnung trägt, folgt aber Teilen derBegründung und dem Rechtsfolgenausspruch nicht.

Um Verfassungsverstöße auszuschließen, hätte die Feststellung genügt, dass für bestimmte näherbezeichnete Fälle Auslieferungen auf der Grundlage des Gesetzes bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen Neuregelung nicht zulässigsind.
Mit der Nichtigerklärung des Gesetzes werde dagegen die Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls auch inverfassungsrechtlich völlig unproblematischen Fällen ausgeschlossen – beispielsweise sogar die Auslieferung von Staatsangehörigen des ersuchenden Staates wegen in diesem Staat begangener Taten.
DieBundesrepublik Deutschland werde so zu Verstößen gegen das Unionsrecht gezwungen, die ohne Verfassungsverstoß hätten vermieden werden können. Auf der Grundlage des gebotenen engeren Rechtsfolgenausspruchs müsste auch die nun fällige erneute Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht notwendigerweise zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Denn ob der Fall des Beschwerdeführers zu einer der Fallgruppen gehöre, für die die Regelungen des Europäischen Haftbefehlsgesetzes unzureichend sind, sei bislang nicht geklärt.

Zum Sondervotum des Richters Gerhardt

Nach Auffassung des Richters Gerhardt wäre die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen gewesen. Die Nichtigerklärung des Europäischen Haftbefehlsgesetzes stehe mit dem verfassungs- und unionsrechtlichen Gebot, Verletzungen des Vertrags über die Europäische Union möglichst zuvermeiden, nicht im Einklang. Der Senat setze sich in Widerspruch zurRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, der in seinem Pupino-Urteil vom 16. Juni 2005 den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen auch und gerade für die Umsetzung von Rahmenbeschlüssen hervorgehoben habe.
Die mit dem Auslieferungsverbot des Grundgesetzes verfolgten Schutzziele würden durch den Rahmenbeschluss und das Europäische Haftbefehlsgesetz erreicht. Der für die Auslegung des Rahmenbeschlusses zuständige Europäische Gerichtshof werde der Durchsetzung einer exzessiven Strafgesetzgebung eines Mitgliedsstaates entgegentreten. Das Europäische Haftbefehlsgesetz ermögliche es, dieAuslieferung in den Fällen abzulehnen, in denen die Durchführung eines Strafverfahrens im Ausland den Betroffenen unverhältnismäßig belaste.

Auch wenn die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt sei, bestehe nach der entsprechenden Klarstellung durch das Bundesverfassungsgericht kein Anlass für die Annahme, dass Behörden und Gerichte ihre selbstverständliche Pflicht zur Beachtung dieses Gebots missachteten. Ein Rechtsschutzdefizit liege nicht vor.

Urteil vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236 /04 –Karlsruhe, den 18. Juli 2005

Indiens Trägerraketenprogramm vor weiteren Tests

Thiruvananthapuram (Indien), 18.07.2005 - Im Oktober 2005 will die indische Raumfahrtagentur ISRO Bodentests der neuen, von Indien selbst entwickelten, kryogenen (mit flüssigem Sauerstoff und flüssigem Wasserstoff arbeitenden) Oberstufe für ihre Trägerrakte „Geosynchronous Satellite Launch Vehicle“ (GSLV) durchführen. Bei der GSLV handelt es sich um eine landeseigene Entwicklung einer Rakete zum Transport von Satelliten in die geostationäre Umlaufbahn. Der erste Start einer GSLV erfolgte am 20. April 2001, bisher nutzte sie jedoch eine von Russland hergestellte Oberstufe 12KRB. Laut dem Direktor B.N. Suresh soll in drei Monaten der erste Bodentest der Oberstufe stattfinden, die Integration der Stufe würde gerade durchgeführt. Verläuft der Test erfolgreich, würde ein Testflug der Rakete folgen. Damit wäre Indien nach USA, Europa, China, Russland und Japan die nächste Nation, die über kryogene Raketentechnologie verfügt.

Suresh äußerte sich auch zu den weiteren Plänen für die nähere Zukunft. Der nächste Start des „Polar Satellite Launch Vehicle“ (PSLV) soll im letzten Quartal diesen Jahres stattfinden. Mit diesem Flug soll der Satellit „Cartosat II“ in die Umlaufbahn transportiert werden. Am 5. Mai diesen Jahres war der Schwestersatellit „CartoSat I“ erfolgreich gestartet worden. Ebenfalls im letzten Quartal wird noch ein „space recovery experiment“ (Weltraum-Rückhol-Experiment) stattfinden, bei dem eine Rückkehrkapsel getestet werden soll. Suresh betonte, die ISRO hätte keine Pläne, einen Nuklearantrieb für eine bemannte Mission zu entwicklen. +wikinews+

17 Juli 2005

Der Sonntagmorgen begann in Bagdad mit drei neuen Selbstmordattentaten

Bagdad (Irak), 17.07.2005 wikinews – Während am Morgen nach dem gestrigen Anschlag auf eine Tankstelle in Musayyib die Trümmer des ausgebrannten Tankwagens beseitigt wurden, dessen Explosion zu 98 (nach früheren Quellen 58) Toten geführt hatte, wurde die irakische Hauptstadt nach irakischen Polizeiquellen erneut durch drei von Selbstmordattentätern gezündete Autobomben erschüttert.

Neue Attentate in Bagdad
Drei Bomben am Sonntagmorgen (sieben Tote, neunzehn Verletzte)
Ziele waren ein Polizeikontrollpunkt im Osten der Stadt (drei Tote und vierzehn Verletzte), ein weiterer Kontrollpunkt im Süden Bagdads (ein Toter, drei Verletzte) sowie das ehemalige Hauptquartier der Wahlkommission (drei Tote und zwei Verletzte).

Al-Qaida
Für zwei der Anschläge übernahm die Terrororganisation Al-Qaida die Verantwortung. Al-Qaida hat auch die Verantwortung für die jüngste Welle von Bombenattentaten beansprucht und drohte mit neuer Gewalt: „Die Operation wird fortgesetzt wie geplant und wir warnen die Feinde Gottes vor dem, was noch kommen wird. Wir bitten unsere Moslem-Brüder auf der ganzen Welt zu Gott zu beten um uns den Sieg zu sichern“, heißt es in einem Internet-Statement vom Samstag. In den letzten 48 Stunden hatten insgesamt 15 Selbstmordattentäter Ziele in und um Bagdad angegriffen. Al-Qaidas Irak-Ableger hat diese Angriffe als Teil einer neuen Offensive zur Eroberung der Kontrolle über Bagdad bezeichnet.

Welle der Gewalt seit Freitag
Der jüngste Anstieg der Gewalt begann am Freitag als elf Selbstmordattentäter in präparierten Fahrzeugen US-amerikanische und irakische Militärziele in der ganzen Hauptstadt und die Verbindungsstraße nach Süden angriffen. Bei diesen Angriffen wurden mehr als 32 Menschen getötet und über hundert verletzt. Abgesehen von dem Angriff in Musayyib wurden am Samstag 16 Personen bei Angriffen getötet, darunter drei britische Soldaten in Amara und ein US-Soldat nahe Kirkuk. Die Attentate vom Freitag und Samstag setzten eine Serie von Selbstmordattentaten an den Grenzen der so genannten Grünen Zone fort, die das Regierungsviertel abriegelt. Eine Autobombe tötete am Donnerstag 27 Menschen, die meisten davon Kinder, der einer US-Patrouille. Die US-Militärführung in Irak bezeichnete die Selbstmordattentäter als „präzisions-geleitete“ Waffen und hat ihre Bekämpfung und die Aufdeckung ihrer Bombenwerkstätten zur obersten Priorität erklärt.

Nachlese zu dem Terroranschlag von Musayyib
Der Polizeichef von Musayyib, Yas Khudayr, erklärte unterdessen zu den gestrigen Vorfällen in seiner Stadt: „Das ist ein schwarzer Tag in der Geschichte dieser Stadt.“ Er erklärte weiter zum Schicksal seines 18-jährigen Sohnes: „Nach der Bombenexplosion (gestern) ging ich dorthin und fand den Kopf meines Sohnes. Ich konnte seinen Körper nicht finden.“

Am Sonntagmorgen versammelten sich wütende Menschenmengen gegen die Staatsorgane vor den Gebäuden neben der Tankstelle in Musayyib, die ein Raub der Flammen geworden waren, während Schaufelbagger die ausgebrannten Fahrzeuge aufluden. Ein Mann schrie: „Die Polizei hat die Einfahrt von LKWs nach Musayyib untersagt und doch ließen sie (gestern) einen Tankwagen passieren. Das ist kriminell! Die Polizisten sind doch alle Agenten (der Aufständischen).“

Forderungen nach Wiederzulassung von Volksmilizen
Die zunehmende Unsicherheit im Irak führte bereits zu Reaktionen auf parlamentarischer Ebene. Dort wurde die Forderung nach der Wiederzulassung von Volksmilizen laut, nachdem die Staatsorgane bei dem Versuch versagt hätten, die Sicherheit zu garantieren, so Khudair al-Khuzai, Mitglied des Parlaments.

Über die Todesopfer seit dem Beginn des Irak-Krieges durch die USA und ihre „Koalition der Willigen“ liegen nach Pentagon-Quellen folgende Informationen vor:

Getötete Soldaten der Interventionsstreitkräfte:

1.761 getötete US-Soldaten
89 getötete britische Soldaten
94 Soldaten anderer Nationen
Getötete Iraker:

zwischen 4.895 and 6.370 Soldaten (Schätzungen)
zwischen 22.838 and 25.869 Zivilpersonen

  • Diskussionen
  • Bagdad: 98 Todesopfer nach Selbstmordattentat auf Tankstelle

    Bagdad (Irak), 17.07.2005 – Am Samstag brachte ein Selbstmordattentäter den an seinem Körper angebrachten Sprengstoff bei einer Tankstelle in der Nähe einer Moschee in Musayyib zur Explosion. 98 Menschen fanden dabei den Tod.

    Nach Zeugenaussagen rangierte gerade ein Tanklastzug zu den Pumpen der Tankstelle, als der Attentäter darauf zu rannte, seine Sprengladung zündete und dadurch eine gewaltige Explosion auslöste. Eine Reihe von Häusern in der Nähe der Tankstelle fing Feuer. Die Zeugen sagten, Tankstellen in Irak wären häufig mit kleinen Geschäften verbunden, in denen Tee, Soft Drinks und Kleinigkeiten zu essen angeboten würden. Daher seien diese oft von vielen Menschen besucht.

    Nach Aussagen von Dr. Adel Malallah vom Jumhuri Zentral Krankenhaus in Hillah, der Provinzhauptstadt, und Capt. Muthanna Khaled Ali von der Polizei wurden laut „The Guardian“ bei der Explosion der Tankstelle 54 Menschen getötet und mindestens 150 weitere Menschen verletzt.

    Mussayib, etwa 60 km südlich von Bagdad, ist eine Kleinstadt von gemischter religiöser Zusammensetzung und liegt im so genannten Todesdreieck. Die Region wird so genannt, weil hier eine große Zahl von Entführungen und Tötungen an Schiiten stattgefunden hat, die hier zwischen Bagdad und den für Schiiten heiligen Stätten Karbala und Nadjaf hin- und herfahren.

    Nachdem in „The Guardian“ von zunächst 54 Toten die Rede war, ist die Zahl der Todesopfer laut „Reuters“ bei dem Anschlag vom 16.07.2005 auf 98 korrigiert worden. Im Vergleich dazu berichtet die Nachrichten-Agentur Reuters, ein hochrangiger Krankenhausmitarbeiter der nahe gelegenen Provinzhauptstadt Hilla habe die Zahl der Toten in mehreren Kliniken der Region gesammelt. +wikinews+

    Londoner Attentate womöglich doch nicht in Selbstmordabsicht ausgeführt

    London (Großbritannien), 17.07.2005 – Nach einem Bericht des „Daily Mirror“ vom 16.07.2005 bestehen Zweifel daran, dass die Londoner Attentäter am 07.07.2005 bewusst den Selbstmord wählten.

    Unter Berufung auf offizielle Quellen könnten die Attentäter von möglichen Auftraggebern getäuscht worden sein. So hätten die vier Männer ihre Führerscheine, Bankkarten und andere persönliche Gegenstände mitgeführt, was für Selbstmordattentäter unüblich sei. Außerdem hätten sie Rückfahrkarten bei sich gehabt. Islamisch-religiös motivierte Selbstmordattentäter preisen normalerweise unmittelbar vor Auslösung der Bombe ihren Gott Allah mit den Worten „Allahu Akbar“ („Allah ist groß“). Doch kein Überlebender bemerkte einen solchen Ausruf am 07.07.2005.

    Offizielle Quellen mutmaßen, dass den Attentätern von ihren Auftraggebern mitgeteilt worden sein könnte, sie hätten es mit Zeitzünderbomben zu tun. Demnach wähnten sich die vier Männer möglicherweise in der Gewissheit, rechtzeitig fliehen zu können. ++

    Linksbündnis: PDS benennt sich in „Die Linkspartei“ um

    Berlin (Deutschland), 17.07.2005 – Mit einer deutlichen Mehrheit von 74,6 Prozent der Stimmen stimmten die Delegierten eines außerordentlichen Parteitages der PDS im Berliner Congress Centrum dem Vorstandsantrag auf Umbenennung der Partei in „Die Linkspartei“ zu. 311 von 332 anwesenden Delegierten stimmten mit Ja, 20 waren dagegen und einer enthielt sich.

    Im Vorstandsantrag heißt es: „Die Linkspartei ist die Partei des Demokratischen Sozialismus in der Bundesrepublik Deutschland.“ Der PDS-Vorsitzende Lothar Bisky erläuterte: „Der Vorschlag einer Namensänderung bedeutet im Kern: Die Partei des Demokratischen Sozialismus in der Bundesrepublik will einen zweiten Aufbruch wagen!“

    Damit steht einem Zusammengehen mit der WASG bei den bevorstehenden Bundestagswahlen nichts mehr im Wege. Die Umbenennung war eine Bedingung der WASG-Mitglieder für ein Wahlbündnis gewesen, die gegen den Namen PDS Vorbehalte hatten. Den Landesverbänden steht es frei, die drei Buchstaben PDS als Anhängsel des neuen Parteinamens zu verwenden.

    Bei den erwarteten Bundestagswahlen wollen die WASG-Kandidaten auf den offenen Listen der nun neuen Linkspartei kandidieren.

    Der Anstoß zu dem linken Bündnis war von dem aus der SPD ausgetretenen ehemaligen Parteivorsitzenden Oskar Lafontaine ausgegangen, der seine Bereitschaft bekundet hatte, für ein solches Bündnis als Spitzenkandidat zur Verfügung zu stehen. Nach jetziger Beschlusslage wollen Oskar Lafontaine und Gregor Gysi als gemeinsame Spitze den Wahlkampf des neuen Parteienbündnisses anführen. Langfristig ist eine organisatorische Verschmelzung beider Parteien angedacht. Dazu der Parteivorsitzende Lothar Bisky: „Wir sind zum Erfolg verurteilt und wir haben keine andere Chance, als zunächst gemeinsam einen erfolgreichen Bundestagswahlkampf zu führen und dann die Vereinigung gründlich und nicht unter beständigem Zeitdruck voranzutreiben.“

    Laut Meinungsumfragen werden der neuen Linkspartei gute Chancen bei einer möglichen Bundestagswahl im September attestiert. Während die SPD bei etwa dreißig Prozent liegt, werden dem linken Wahlbündnis bis zu zwölf Prozent der Wählerstimmen zugetraut. +wikinews+

    16 Juli 2005

    Auswärtiges Amt verschärft Sicherheitshinweise für Reisen in die Türkei

    Berlin (Deutschland), 16.07.2005 – Aufgrund des neuerlichen Terroranschlags in Kuşadası hat das Auswärtige Amt heute Türkeireisenden „zu besonderer Vorsicht“ geraten.

    Zur Begründung wird in dem Text des Außenministeriums auf immer wieder vorkommende Zusammenstöße zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK hingewiesen. Außerdem nennt das Ministerium den Bombenanschlag vom 10. Juli in Çeşme (bei İzmir) mit 20 Verletzten und den heutigen Anschlag in Kuşadası. Die Sicherheitsvorkehrungen im ganzen Land bewegten sich auf hohem Niveau. +wikinews+

    Bayern und Nordrhein-Westfalen setzen Rechtschreibreform aus

    München / Düsseldorf (Deutschland), 16.07.2005 – Der bayerische Kultusminister Siegfried Schneider erklärte am Freitag, Bayern werde den Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) zur Rechtschreibreform nicht umsetzen und stattdessen die Übergangsfrist, in der alte und neue Schreibweisen gelten sollen, bis zu einer Empfehlung des Rates für deutsche Rechtschreibung verlängern.

    Er rechne damit, dass eine solche Empfehlung in Jahresfrist vorliegen werde. Nach Informationen des Spiegel schloss sich der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Rüttgers diesem Vorgehen sofort an.

    Auf der letzten Ministerpräsidentenkonferenz am 23. Juni 2005 war der letzte Versuch der unionsregierten Länder gescheitert, die Inkraftsetzung der Neuregelung um ein Jahr zu verschieben. Einstimmige Beschlusslage der Ministerpräsidentenkonferenz ist nach wie vor, die Rechtschreibreform mit dem Schuljahresbeginn verbindlich zu machen. Lediglich die Bereiche Getrennt- und Zusammenschreibung, Worttrennung und Zeichensetzung sollten davon ausgenommen werden. Für diese Bereiche soll der Rat für deutsche Rechtschreibung eine Neuregelung erarbeiten, weil die Reform besonders in diesen Bereichen als strittig galt. Leiter des Rates ist der frühere bayerische Kultusminister Hans Zehetmair (CSU). +wikinews+

    Gillette-Übernahme von EU-Kommission genehmigt

    Brüssel (Belgien) / Boston / Cincinnati (Vereinigte Staaten), 16.07.2005 – Die EU-Kommission hat die Übernahme des US-Konzerns Gillette (Boston) durch Procter & Gamble (P&G ) mit Sitz in Ohio genehmigt.

    Nachdem die Führung von P&G bereits Anfang des Jahres eine 57 Milliarden Dollar schwere Übernahme angekündigt hatte, bekräftigten zu Beginn der Woche die Aktionäre beider Großkonzerne diese Pläne. Nun gab auch die Europäische Union ihre Zustimmung. Der Umsatz des fusionierten Unternehmens soll dann nach Schätzungen zirka 60 Milliarden Dollar betragen.

    Die Aktienkurse von P&G fielen an der New Yorker Börse daraufhin um 0,2 Prozent auf 54,63 US-Dollar, Gillette behauptete 52,66 Dollar. +wikinews+