Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen - Urteil vom 22. November 2001
Durch Urteil vom heutigen Tage hat der Zweite Senat desBundesverfassungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2001 den Antrag der PDS-Bundestagsfraktion im Organstreitverfahren zurückgewiesen.
Der Hintergrund des Verfahrens ist in der Pressemitteilung Nr. 58/2001vom 5. Juni 2001 dargestellt, die auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht ist.
Zur Begründung seines Urteils stellt das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen fest:
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Bundesregierung hat nicht gegen Art. 59 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 2 GG verstoßen, indem sie dem neuen Strategischen Konzept der NATO von 1999 (im folgenden: Konzept 1999) zugestimmt hat, ohne zuvor die Zustimmung des Bundestages einzuholen.
Das Konzept 1999 stellt keine Änderung des NATO-Vertrages dar (1.) .
Für die Fortentwicklung des Vertrages unterhalb der Schwelle der Vertragsänderung ist eine Zustimmung des Bundestages nicht erforderlich(2.).
Durch die Zustimmung zum Konzept 1999 sind auch weder die Grenzen des Zustimmungsgesetzes zum NATO-Vertrag noch die Zweckbestimmung der NATO als Bündnis der Friedenswahrung überschritten (3.).
1. Der Zweite Senat führt aus, dass ein Wille der Beteiligten, den NATO-Vertrag zu ändern, nicht zu erkennen ist. So ist schon das Fehlen einer Ratifikationsklausel als ein Indiz gegen den Vertragscharakter zuwerten. Zwar wollten alle Beteiligten die Zielsetzung der NATO insbesondere um die sogenannten Krisenreaktionseinsätze über Art. 5NATO-Vertrag hinaus erweitern. Auch aus diesem hochpolitischen Gegenstand kann jedoch nicht auf einen Vertrag geschlossen werden.
Insbesondere der Wortlaut der Vereinbarung spricht gegen die Vertragsnatur, denn der Text des Konzepts 1999 besteht weitgehend aus Lagebeschreibungen und -einschätzungen sowie allgemein gehaltenen Absichtserklärungen. Auch eine konkludente Vertragsänderung liegt nicht vor.
Fehlt es an Anhaltspunkten für einen subjektiven Vertragsänderungswillen bei den Beteiligten, muss ein deutlicher Widerspruch zu dem bereits bestehenden Vertrag vorliegen, um Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG auszulösen. Das ist hier nicht der Fall.
Insbesondere die Erweiterung auf Krisenreaktionseinsätze ist noch eine Fortentwicklung des bestehenden Vertrages. Das Konzept 1999 lässt die kollektive Verteidigungsfunktion des Bündnisses unberührt und schreibt den in der Präambel niedergelegten Sicherheits- und Friedensauftrag in Hinblick auf eine tiefgreifend neue Sicherheitslage fort. Das grundlegende Ziel bleibt die Abwehr und Abschreckung von Aggressionen dritter Staaten. Zwar enthält das Konzept 1999 die im Ursprungsvertrag nicht implizierte Erweiterung auf Krisenreaktionseinsätze außerhalb des Bündnisgebiets. Hier ist das Konzept 1999 gegenüber dem NATO-Konzeptvon 1991 wesentlich verändert worden. Die im NATO-Konzept 1991 noch dominierenden Absichtserklärungen als Ausdruck des politischen Willens der Mitglieder zur Fortentwicklung des Vertrages weichen einer nunmehr konkretisierten Planung.
Der Tatbestand der Krisenreaktionseinsätze verallgemeinert die seit 1994 entwickelten Verfahren innerhalb der Bündnispartner. Dennoch ist eine objektive Vertragsänderung nicht festzustellen, es handelt sich um eine Fortentwicklung und Konkretisierung der offen formulierten Bestimmungen des NATO-Vertrages:
Der Nordatlantikrat erklärt ausdrücklich, Zweck und Wesen desBündnisses blieben unverändert. Zudem sind die gegenseitigen Pflichten bei den sogenannten Krisenreaktionseinsätzen geringer als im Verteidigungsfall; die Mitglieder koordinieren ihre Maßnahmen von Fall zu Fall nach Konsultationen; eine Pflicht zur kollektiven Reaktion besteht nicht und das Primat der Politik sowie das Procedere gelten unverändert.
Insbesondere ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten dabei jeweils auf der Grundlage ihres Verfassungsrechts handeln, weshalb die Bundesregierung bei deutscher Beteiligung an Krisenreaktionseinsätzen die vorherige Zustimmung des Parlaments benötigt. Auch die Ausweitung des Sicherheitsbegriffs auf neue Bedrohungen für die Stabilität im euro-atlantischen Raum und globale Risiken wahrt den Abstand zu der Aufgabe der kollektiven Verteidigung
2. Für eine derartige Fortentwicklung, die keine Vertragsveränderungdarstellt, ist eine Zustimmung des Bundestages nicht erforderlich.
Art.59 Abs. 2 Satz 1 GG kann nicht erweiternd ausgelegt werden.
Die Konkretisierung des Vertrages und seine Ausfüllung ist nach dem Grundgesetz Aufgabe der Regierung, die im Bereich der Außenpolitik einen weiten Spielraum hat. Zwar bleibt sie der parlamentarischen Kontrolle unterworfen und an das GG gebunden. Eine Zustimmungspflicht durch das Parlament bei nichtförmlicher Vertragsfortentwicklung würde jedoch nicht nur Rechtsunsicherheit hervorrufen, sondern auch die Handlungsfähigkeit der Regierung ungerechtfertigt beschneiden.
Der Gefahr einer allmählichen Inhaltsveränderung des Vertrages durch derartige nichtförmliche Weiterentwicklungen ist das Parlament dennoch nicht schutzlos ausgeliefert.
Nach dem Grundgesetz kontrolliert das Parlament die Regierung, diese muss nach Art. 43 Abs. 1 GG Rede und Antwort stehen.
In Hinblick auf das Budgetrecht des Parlaments und den Parlamentsvorbehalt für Einsätze der Bundeswehr wird sie für die Fortentwicklung der NATO werben müssen.
3. Das ursprüngliche Gesetz zum NATO-Vertrag ist durch die Zustimmungzum Konzept 1999 nicht überschritten; Art. 24 Abs. 2 GG ist nicht verletzt. Durch die Zustimmung zum NATO-Vertrag ist die Bundesregierung auch zu seiner Fortentwicklung ermächtigt worden. In Rechte des Bundestages greift die Bundesregierung erst ein, wenn sie sich außerhalb dieser ursprünglichen Ermächtigung bewegt. Das ist weder hinsichtlich des Einsatzes von Atomwaffen noch hinsichtlich der Regelungen über Krisenreaktionseinsätze der Fall.
Der NATO-Vertrag strebt eine umfassende regionale Friedenssicherung in Europa und Nordamerika an. Ändert sich das Erscheinungsbild der Bedrohungen, lässt er Spielraum für eine Fortentwicklung, solange nicht grundlegend neue Einsätze vereinbart werden.
Das Konzept 1999 hat die Bindung an die Ziele der NATO, aber auch an die durch die UN-Charta normierten Pflichten nicht aufgegeben, vielmehr ausdrücklich bekräftigt. Die vorgesehene Aufnahme neuer Mitglieder in Europa stellt eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas zur Friedenssicherung seit 1994 dar. Die Zweckbestimmung der Friedenswahrung ist durch das Konzept 1999 nicht geändert worden.
Zwar ist im GG nicht ausdrücklich definiert, was unter Friedenswahrung zu verstehen ist. Aus Art. 24 Abs.2 GG folgt aber, dass die kollektive Sicherheit eine entscheidende Voraussetzung dafür ist. Ebenso lässt sich Art. 24 Abs. 2 GG entnehmen, dass Deutschland nicht an einem Bündnis teilnehmen darf, welches nicht dem Frieden dient.
Die Entwicklung eines bereits bestehenden Bündnissystems weg von der Friedenssicherung wäre von dem ursprünglichen Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt. Das Konzept 1999 enthält aber keine Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung. Die Einsätze sollen nach wie vor ausschließlich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht erfolgen.
Auf die Art. 42, 48, 53 der UN-Charta wird ausdrücklich weiter hingewiesen. Auch die Konkretisierung der Einsatzvoraussetzungen in und außerhalb des Bündnisgebietes lassen keine Friedensstörungsabsicht erkennen.
Urteil vom 22. November 2001 - Az. 2 BvE 6/99 -Karlsruhe, den 22. November 2001
22 November 2001
BVerfG: NATO-Konzept 1999
16 September 2001
ZMD zu Terroranschlägen in den USA 11.09.01
Der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) ist erschüttert und entsetzt über die Serie der heutigen Terroranschläge in den USA.
Unser tiefstes Mitgefühl gilt den unschuldigen Opfern und Hinterbliebenen.
Wer immer die Hintermänner dieser blutigen Tat sind, bei dem Islam können sie keine Rechtfertigung für ihre Tat finden.
Wer sich des Terrorismus, der Gewalt und Ermordung unschuldiger Zivilisten als politisches Mittel bedient, kann sich nicht auf den Islam berufen.
Wir beten für eine friedliche Welt, die frei ist von Gewalt und Terrorismus.
Sonntag, 16.09.2001
01 Januar 2001
Fehlende Artikel
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31 Dezember 2000
Fehlende Artikel im Jahr 2000
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Ersatzweise >> www.dialoglexikon.de/kurzmeldungen_2000.htm
09 November 2000
BERLIN: 9. November 2000 - und mehr als 200.000 kamen
inidia-foto
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02 Mai 2000
Engelen-Kefer für arbeitszeitpolitischen Aufbruch
Für einen arbeitszeitpolitischen Aufbruch zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zur Verbesserung der Chancengleichheit von Männern und Frauen setzt sich die stellvertretende DGB-Vorsitzende Ursula Engelen-Kefer ein.
Es müsse möglich sein, wenigstens einen Teil der 1,8 Milliarden Über-stunden in mehr Beschäftigung umzuwandeln, das Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu erhöhen und älteren Arbeitnehmern das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu erleichtern, sagte Engelen Kefer am 1. Mai im nordrheinwestfälischen Lünen.
Arbeitszeitverkürzung bilde auch eine wichtige Grundlage für die gleichberechtigte Teilhabe von Männern und Frauen an Arbeit und Einkommen. „Wir Frauen wollen nicht den Herd räumen und die Kinderer-ziehung aufgeben, sondern wir wollen beides mit unseren Partnern teilen. Wir brauchen einen gesetzlich verbrieften Rechtsanspruch auf Teil-zeit mit finanziellem Ausgleich – für Mütter und Väter mit Kindern“, sag-te die DGB-Vize.
Sie warnte davor, Börsenspekulationen zum Ersatz für die Sozialversi-cherung durch Kapitaldeckung aufzubauschen. Auch wir wollen eine größere Beteiligung der Arbeitnehmer am volks- und betriebswirtschaftlichen Produktivkapital – aber als Ergänzung, und nicht als Ersatz unserer bewährten solidarischen Sozialversicherungssysteme. Gerade in einer globalisierten Welt, in der von den Arbeitnehmern stän-dige Veränderung im Beruf verlangt wird, ist die Stabilität durch die gesetzliche Sozialversicherung unverzichtbar.
Quelle: DGB Presseerklärung
09 Februar 2000
Friedens-Memorandum 2000
Presseerklärung zum Friedens-Memorandum 2000
Kassel, den 09. Februar 2000
Friedensbewegung legt Memorandum vor
Eine "katastrophale Bilanz" der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik zieht die Friedensbe-wegung für das erste Jahr der rot-grünen Bundesregierung. Dies geht aus dem "Friedens-Me-morandum 2000" hervor, das der Bundesausschuss Friedensratschlag nun der Öffentlichkeit vorstellte.
Der außenpolitische Teil der Koalitionsvereinbarung vom Oktober 1998, der mit dem Satz beginnt: "Deutsche Außenpolitik ist Friedenspolitik", sei durch die praktizierte Regierungspo-litik zunehmend zur Makulatur geworden. Mit der Beteiligung am NATO-Krieg gegen Jugo-slawien habe die Bundesregierung nicht nur gegen das Völkerrecht, das Grundgesetz und den 2-plus-4-Vertrag verstoßen, sondern auch die letzte außenpolitische Zurückhaltung Bonns/Berlins aufgegeben. Beunruhigend sei außerdem der weitere Ausbau der Bundeswehr im Sinne einer strukturellen Interventions- und Angriffsfähigkeit. Hierfür würden die Weichen durch die laufenden Beschaffungsprogramme gestellt. Die wenigen positiven Ansätze stammen meist nicht aus dem Außen-, und schon gar nicht dem Verteidigungsministerium, sondern aus anderen Ressorts. So sei beispielsweise die wieder aufgenommene institutionelle Förderung der Friedensforschung durch die Forschungsministerin Bulmahn oder die Ausbildung von Frie-densarbeiterinnen und -arbeitern im Rahmen eines "zivilen Friedensdienstes" durch Entwick-lungsministerin Wieczorek-Zeul zu begrüßen.
Doch das "Friedens-Memorandum 2000" befasst sich nicht nur mit der Politik der Bundesre-gierung. In einem umfassenden Kapitel (Teil 1: Das Kriegsjahr 1999) wird auf die vielen Kriege, Bürgerkriege und bewaffneten Konflikte in der Welt hingewiesen, die im abgelaufenen Jahr neben dem Kosovo-Konflikt auch stattgefunden haben, in der Öffentlichkeit aber viel zu wenig beachtet wurden. Auch wenn der afrikanische Kontinent Hauptkriegsschauplatz blieb, darf nicht übersehen werden, dass sich Krieg und Gewalt immer mehr auch auf dem bevölke-rungsreichsten Kontinent, Asien, einnisten werden. Weitere Negativ-Entwicklungen der Welt-politik im vergangenen Jahr waren
die zunehmende Aushöhlung des kodifizierten Völkerrechts und die Ausschaltung der Ver-einten Nationen als Akteur des weltpolitischen Geschehens,
der empfindliche Rückschlag, den die atomaren Abrüstungsbemühungen durch die Nichtratifizierung des Atomteststoppvertrags durch den US-Senat erhalten haben,
der neuerliche Anstieg der weltweiten Ausgaben für Rüstung und Militär sowie der neuerli-che Boom des internationalen Waffenhandels, woran die NATO-Staaten einen gehörigen Anteil haben.
Hinter all diesen besorgniserregenden Tendenzen fallen die friedenspolitischen "Lichtblicke" mager aus: Genannt werden z.B. die Veränderungen in Algerien, der Friedensschluss in Sierra-Leone oder der "Trippelschritt zum Frieden", den die Konfliktparteien in Nordirland gemacht haben.
Weitere Themen, mit denen sich das "Friedens-Memorandum 2000" befasst, sind:
das neuen "Strategischen Konzepts" der NATO,
die Rolle des Rechtsradikalismus in der Bundeswehr,
die Krisenregion Kaukasus,
die Rolle der Medien im Krieg (am Beispiel des Kosovo-Konflikts),
zivile Alternativen zu Krieg und Gewalt.
Es ist nach 1999 das zweite Mal, dass die Friedensbewegung ein "Memorandum" herausgibt. Enstanden ist es aus einem breiten Diskussionsprozess, der vor, während und nach dem "Friedensratschlag" (dem bundesweiten Informations- und Strategiekongress der Friedensbe-wegung, der seit 1994 jährlich in Kassel stattfindet) geführt wurde. Das Friedens-Memoran-dum 2000 wird von rund 160 friedensbewegten Menschen, Vertretern lokaler und regionaler Friedensinitiativen und -organisationen sowie von Friedenswissenschaftlerinnen und -wissen-schaftlern unterstützt. Es soll die sicherheits- und friedenspolitische Diskussion anregen und Informationen und Argumente für die Auseinandersetzung mit der herrschenden Außen- und Sicherheitspolitik bereitstellen. Wie im letzten Jahr (Friedens-Memorandum 1999) wird das Memorandum 2000 auch der im Auftrag des Verteidigungsministes arbeitenden Wehrstruktur-kommission zur Kenntnisnahme zugeleitet.
Bundesausschuss Friedensratschlag
01 Januar 2000
Fehlende Artikel
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31 Dezember 1999
Fehlende Artikel 1999
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17 November 1999
Mahnwachen gegen den Krieg in Tschetschenien
Pressemitteilung des Bundesausschusses Friedensratschlag
17. November 1999
Zu Mahnwachen und anderen Aktionen gegen den russischen Feldzug in Tschetschenien ruft der Bundesausschuss Friedensratschlag die Friedensbewegung auf. Auf Initiative der "Mütter gegen den Krieg" sollen am 19. November in möglichst vielen Städten der Bundesrepublik Mahnwachen gegen den Krieg stattfinden. Anlass hierfür ist die Tagung der OSZE in Istanbul.
Die Eskalation der Gewalt in der Kaukasusrepublik der Russischen Föderation muss schnellstens beendet werden. Die Intervention der russischen Streitkräfte hat vor allem unter der Zivilbevölkerung viel Leid verursacht. Die Bombardements der letzten Wochen haben Hunderten von Menschen das Leben gekostet. 200.000 Menschen sind aus Tschetschenien geflohen, um sich vor den Kämpfen in Sicherheit zu bringen.
Bürgerkrieg und Krieg haben keine Perspektive. An Tschtschenien werden wieder einmal die Versäumnisse der Politik deutlich: Das Schüren von Nationalismus und Separatismus, der Kampf - auch der Westmächte - um Zugang zu den Bodenschätzen (Öl und Erdgas) im Kaukasus und das schlechte Beispiel, das die NATO mit ihrem rücksichtslosen Krieg gegen Jugoslawien der übrigen Welt gegeben hat. Vieles von dem, was das russische Militär heute in Tschetschenien betreibt, insbesondere die Bombenangriffe gegen zivile Ziele, gegen Ölraffinerien, Infrastruktureinrichtungen und die Zerstörung von Häusern und ganzen Ortschaften, wurde von der NATO im Frühjahr des Jahres in Jugoslawien vorgemacht. Damals sprach die NATO beschönigend von "Kollateralschäden".
Der Bundesausschuss Friedensratschlag ruft die Friedensinitiativen im ganzen Land auf, mit Mahnwachen und anderen geeigneten Aktionen auf die Sinnlosigkeit und Inhumanität des Krieges in Tschetschenien aufmerksam zu machen. Der Protest richtet sich in erster Linie an die russische Regierung, die einen großen Teil der Verantwortung für die Schrecken des Krieges trägt. In Moskau liegt auch der Schlüssel für eine Beendigung des Kriegs und für eine Rückkehr der Bürgerkriegsparteien an den Verhandlungstisch. Von den westlichen Großmächten wird erwartet, sich ausschließlich mit diplomatischen Mitteln mäßigend in den Konflikt einzumischen und jeglicher militärischen Option von vornherein eine Absage zu erteilen.
Es wird vorgeschlagen, mit Briefen an den russischen Botschafter in Berlin den Standpunkt der Friedensbewegung zu verdeutlichen und die russische Regierung zum Einlenken zu bewegen.
06 November 1999
Markus Sebastian Rabanus
Autor der Postings mit dem Label "msr"
Die Postings dieses Blogs sollen sich daran messen lassen, ob lediglich über Zustände geschimpft wird oder ob Verbesserungsvorschläge gemacht werden und den demokratischen Dialog fördern.
Deshalb www.Dialogie.de www.Diskussionen.de und www.Initiative-Dialog.de
wenn es wichtig wäre >> www.dialoglexikon.de/markus-rabanus.htm
30 Oktober 1999
Tribunal gegen NATO-Krieg
Pressemitteilung des Vorbereitungskomitees
Samstag, 30. Oktober 1999
Europäisches Hearing klagt NATO-Krieg gegen Jugoslawien an
Teilnehmer eines Europäischen Hearings zum Tribunal über den NATO-Krieg gegen Jugoslawien riefen am Sonnabend zu einem förmlichen internationalen Tribunal im kommenden Jahr auf.
Der NATO-Krieg gegen Jugoslawien darf nicht widerspruchslos hingenommen werden. Mehr als 650 Menschen aus der Friedens- und Menschenrechtsbewegung verfolgten mit großem Interesse und Anteilnahme die Beiträge prominenter Redner der Friedensforschung und -bewegung über Kriegsverlauf, -folgen und Hintergründe, über rechtliche und gesellschaftliche Folgen der NATO-Aggression.
Tenor aller Beiträge der Veranstaltung in der Berliner Kirche zum Heiligen Kreuz war, dass der Militäreinsatz der NATO mit seinen verheerenden Folgen für Wirtschaft, Politik und Kultur Jugoslawiens völkerrechtswidrig war.
Besonderes Gewicht erhielt die Veranstaltung durch die starke ausländische Beteiligung u.a. aus Bulgarien, Frankreich, den Niederlanden, Österreich, Polen, Russland, der Schweiz, Spanien und Jugoslawien. So berichtete der Abgeordnete der russischen Staatsduma, Raikow, der der Kommission zur Untersuchung der NATO-Verbrechen in Jugoslawien vorsteht, aus eigener Anschauung über militärische Angriffe auf zivile Ziele. Mit dem Auftreten des ehemaligen US-Justizministers Ramsey Clark und einer Delegation des International Action Center, New York, das selbst ein Tribunal durchführt, hat dieses Treffen in Berlin eine über Europa hinaus weisende Dimension erhalten.
Eine Dokumentation des Hearings ist für Ende November geplant. Verschiedene Expertenteams und ein Kuratorium werden über die Ergebnisse des Hearings hinaus weitere Untersuchungen durchführen und im Mai 2000 öffentlich vorstellen.
26 Oktober 1999
Friedensbewegung macht gegen Rüstungsexporte mobil
Presseerklärung des Bundesausschusses Friedensratschlag zur Unterschriftenaktion
Pressemitteilung 99/10-01 Kassel, den 26.10.1999
Nach Ansicht der Friedensbewegung hat die Bundesregierung mit ihrem Test-Panzer-Beschluss eine gefährliche Vorentscheidung getroffen: Wer der Türkei offiziell die technische und militäri-sche Prüfung der neuesten Version des Leopard-2-Panzers anbietet, muss auch damit rechnen, den Zuschlag bei der im nächsten Jahr fälligen Auftragserteilung zu erhalten. Werden dann ein paar kosmetische Zugeständnisse und unverbindliche Absichtserklärungen der türkischen Regie-rung zur Verbesserung der Menschenrechtssituation ausreichen, um die Liefergenehmigung für 1.000 Kampfpanzer zu erteilen?
Die Friedensbewegung will einem solchen Automatismus einen Riegel vorschieben. Zu diesem Zweck haben sich zahlreiche bundesweite und regionale Initiativen und Kampagnen zusammen-getan und einen Appell "Keine Panzer für die Türkei!" verabschiedet. Darin wird gegen die in Aussicht gestellte Lieferung des Leopard-Panzers an die türkische Armee protestiert. Ferner wer-den Parlament und Regierung aufgefordert, Rüstungsexporte in "Spannungsgebiete generell zu verbieten". Keine Rüstungsgüter erhalten sollen außerdem "Staaten, in denen Menschenrechte gröblich verletzt und Waffen gegen die Bevölkerung eingesetzt werden."
Zu den Initiatoren des Appells gehören u.a. die Kampagne "Stoppt den Rüstungsexport"-BUKO-Koordinationsstelle, die IPPNW, das Komitee für Grundrechte und Demokratie, Pax Christi, der Internationale Versöhnungsbund-Deutscher Zweig, die Arbeitsgemeinschaft gegen Rüstungsex-porte im Netz-werk Friedenskooperative, der Deutsche Friedensrat, verschiedene regionale Frie-dens- und Ostermarschkomitees sowie der Bundesausschuss Friedensratschlag. Die Liste unter-stützender Organisationen wird in den nächsten Tagen laufend ergänzt.
Mit einer möglichst flächendeckenden Unterschriftensammlung im Bundesgebiet, die vorerst bis zum 2. Mai 2000 terminiert sein soll, will die Friedensbewegung die Bundesregierung zur Einhal-tung ihres eigenen Koalitionsvertrags zwingen. Dort hieß es, die neue Bundesregierung werde bei anstehenden Rüstungsexporten den "Menschenrechtsstatus möglicher Empfängerländer als zu-sätzliches Entscheidungskriterium" einführen. Diese Verpflichtung muss nach Ansicht der Frie-densbewegung auch für NATO-Staaten gelten.
Die Unterschriftenlisten können bei allen beteiligten Friedensorganisationen angefordert werden.
16 August 1999
Trauer um Ignatz Bubis
Der Interkulturelle Rat in Deutschland trauert um Ignatz Bubis, der Mitglied des Interkulturellen Rates war und dessen Arbeit seit den Anfängen vor 5 Jahren begleitet hat.
Nach der Rückkehr von der Beerdigung in Tel Aviv erklärte der Vorsitzende des Interkulturellen Rates, Jürgen Micksch: "Ignatz Bubis hat sich wie kein anderer für eine Überwindung von Fremdenfeindlichkeit und Rassismus eingesetzt. Ungezählt sind die Veranstaltungen, bei denen er sich für ein besseres Verständnis von Juden und Nichtjuden und für ein gutes Zusammenleben von Deutschen und zugewanderten Ausländerinnen und Ausländern eingesetzt hat. Sein Engagement ist für die weitere Arbeit des Interkulturellen Rates eine Verpflichtung.
Nicht vergessen ist sein Engagement für den Erhalt des im früheren Grundgesetz garantierten Asylrechts für politisch Verfolgte. Damals hatte er keinen Erfolg.
Dankbar sind wir für seine Unterstützung interreligiöser Dialoge. Als Vorsitzender des Zentralrates der Juden hat er Impulse gegeben, mit denen besonders die Beziehungen zwischen Juden, Christen und Muslimen in Deutschland verbessert wurden. Hier hat er bleibende Verdienste. Entstandene Ansätze sind nun auszubauen."
Im Interkulturellen Rat arbeiten Persönlichkeiten verschiedener gesellschaftlicher Gruppen wie Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden, Religionsgemeinschaften, Migranten- und Menschenrechtsorganisationen, Kommunen und staatlichen Stellen, Medien und Wissenschaft zusammen.
19 März 1999
BVerfG: Blockade "Castor-Transporte"
Zu Blockadeaktionen durch Errichtung physischer Barrieren
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1. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich erneut mit
der Strafbarkeit wegen Nötigung auf Grund der Teilnahme an
Blockadeaktionen befasst. Dem Beschluss vom 24. Oktober 2001 liegt zum
einen eine im Jahr 1986 erfolgte Blockade des Baugeländes der
Wiederaufarbeitungsanlage (WAA) Wackersdorf zu Grunde, bei der die
Teilnehmer sich mit Metallketten untereinander und an den Bauzaun
angekettet hatten. Zum anderen geht es um eine mehrtägige Kfz-Blockade
der BAB 5 und des Grenzübergangs Weil am Rhein aus dem Jahre 1990,
deren Teilnehmer die Einreise in die Schweiz und ein Gespräch mit dem
UN-Flüchtlingskommissar erzwingen wollten.
2. Der Erste Senat hat die Verfassungsbeschwerden gegen die
Verurteilungen wegen Nötigung zurückgewiesen. Zur Begründung seines
Beschlusses führt der Senat im Wesentlichen aus:
a) Das Gebot der Bestimmtheit der Strafandrohung (Art. 103 Abs. 2 GG)
ist nicht verletzt, wenn die Strafgerichte das Tatbestandsmerkmal der
Gewalt in § 240 StGB auf solche Blockadeaktionen anwenden, bei denen
die Teilnehmer über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte
psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten. Dies
war vorliegend der Fall.
b) Die Blockadeaktionen in Wackersdorf waren rechtlich als
Versammlungen i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG zu bewerten. Abs. 2 sieht
allerdings ausdrücklich vor, dass Versammlungen unter freiem Himmel
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden dürfen.
Aufgrund des Versammlungsgesetzes war die Versammlung rechtswidrig, so
dass die Polizei die angebrachten Ketten zerschneiden und die
Demonstranten aus der Zufahrt entfernen durfte. Eine andere Frage ist,
ob an das Verhalten der Beschwerdeführerinnen auch eine strafrechtliche
Sanktion nach Maßgabe des § 240 StGB geknüpft werden durfte. Bei der
Anwendung der Verwerflichkeitsklausel dieser Strafnorm ist der
wertsetzenden Bedeutung des Art. 8 GG ebenso Rechnung zu tragen wie dem
in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Gebot schuldangemessenen Strafens. Ob
eine Handlung als verwerfliche Nötigung zu bewerten ist, lässt sich
ohne Blick auf den mit ihr verfolgten Zweck nicht feststellen. Erfolgt
das Verhalten - wie im Fall der Beschwerdeführerinnen - im
Schutzbereich des Art. 8 GG, muss die Bestimmung des relevanten Zwecks
von der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts geleitet sein. Aus
dem Blickwinkel des Art. 8 GG ist hierbei der Kommunikationszweck der
Versammlung maßgebend. Insofern kommt es vorliegend zunächst nicht auf
die mit der demonstrativen Blockade bewirkte Verhinderung der Zufahrt
an. Die Beschwerdeführerinnen wollten mit ihrer Aktion vielmehr zu
einer die Öffentlichkeit angehenden, kontrovers diskutierten Frage -
der friedlichen Nutzung der Atomkraft - Stellung beziehen. Da vom
Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger jedoch nicht die
Entscheidung umfasst ist, welche Beeinträchtigungen die Träger der
kollidierenden Rechtsgüter hinzunehmen haben, werden die näheren
Umstände der Demonstration für die Verwerflichkeitsprüfung bedeutsam.
Wichtige Elemente der hiernach gebotenen Abwägung zwischen der
Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter sind unter anderem die
Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe,
Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des
blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer
Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem
Protestgegenstand.
Der Senat stellt fest, dass die mit den Verfassungsbeschwerden
angegriffenen Urteile diesen Maßstäben nicht gerecht werden. Die
Gerichte haben Art. 8 GG im Zuge der strafrechtlichen
Verwerflichkeitsprüfung zu Unrecht unbeachtet gelassen. Dieser Fehler
hat sich jedoch nicht auf das Ergebnis ausgewirkt. Es erscheint nämlich
ausgeschlossen, dass die Strafgerichte bei hinreichender
Berücksichtigung des Grundrechts eine für die Beschwerdeführerinnen
günstigere Entscheidung getroffen hätten, wie der Senat ausführt.
c) Demgegenüber erfolgte die Blockade des Grenzübergangs an der
Autobahn nicht im Rahmen einer Versammlung nach Art. 8 GG, da diese
Aktion nicht der Kundgebung einer Meinung oder der Erregung
öffentlicher Aufmerksamkeit für ein kommunikatives Anliegen diente. Die
Blockadeaktion zielte nach den Feststellungen der Gerichte vielmehr
darauf, ein Gespräch mit dem Hohen Flüchtlingskommissar in Genf zu
erreichen und dafür die Einreise zu erzwingen. Art. 8 GG schützt die
Teilhabe an der Meinungsbildung, nicht aber die zwangsweise oder sonst
wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen.
3. Dem Senatsbeschluss sind zwei Sondervoten zu den Verurteilungen aus
Anlass der Blockade in Wackersdorf beigefügt. Die Richter Jaeger und
Bryde verneinen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Gewalt aus
§ 240 StGB, die Richterin Haas legt dar, dass die Blockade ihrer
Auffassung nach gar nicht vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
erfasst war.
Beschluss vom 24. Oktober 2001 - Az. 1 BvR 1190/90 u.a. -
Karlsruhe, den 19. Dezember 2001
01 Januar 1999
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