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07 März 2008

Bundesminister Steinmeier zum „Internationalen Tag der Frau“: „Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist uns weltweit ein Anliegen“
Anlässlich des morgigen „Internationalen Tags der Frau“ erklärte Bundesaußenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier in Berlin:

„Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist uns weltweit ein Anliegen. Deutschland arbeitet intensiv in den verschiedenen internationalen Gremien auf dieses Ziel hin, vor allem innerhalb der Europäischen Union, des Europarats und der Vereinten Nationen. Für die deutsche Außenpolitik bleibt der Einsatz für die Rechte von Frauen eine Konstante.

Mit der Ausrufung des Jahres 2007 zum „Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle“ haben wir ein sichtbares Zeichen gesetzt. Den damals begonnenen Weg wollen wir fortsetzen.

Grundlage unseres internationalen Engagements ist eine aktive Politik für Gleichstellung und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Deutschland.

Dies gilt auch für den Auswärtigen Dienst. Die Rollenverteilung zwischen Frauen und Männern im Auswärtigen Dienst wird von unseren Partnern auf der internationalen Bühne aufmerksam beobachtet. Sie prägt das Deutschlandbild im Ausland und wirkt sich unmittelbar auf die Glaubwürdigkeit unserer Positionen zu den Themen Rechte der Frau und Geschlechtergerechtigkeit aus. Für den Auswärtigen Dienst ist eine aktive Gleichstellungspolitik daher nicht nur gesetzliche Verpflichtung, sondern auch Teil der Erfüllung des außenpolitischen Auftrags.

Der Anteil der Frauen im Auswärtigen Dienst wächst kontinuierlich – je jünger die betrachtete Altersgruppe ist, um so höher ist ihr Frauenanteil. Gleichzeitig nehmen immer mehr Frauen herausgehobene Positionen wahr. So liegt im höheren Auswärtigen Dienst der Frauenanteil in der Altersgruppe bis 40 Jahre bei fast 40 Prozent und wächst dank der Einstellung vieler qualifizierter Frauen weiter. Dabei zahlt sich aus, dass der Auswärtige Dienst partnerschafts- und familienfreundlicher und damit attraktiver für junge Frauen geworden ist.“

25 Februar 2008

Aktion Wunschkind gegen Böhmer

"Warum???" steht auf Zetteln zwischen Blumengebinden und Kerzen, die von entsetzten Bürgern vor Häusern abgelegt werden, in denen Eltern ihre Kinder verhungern ließen, misshandelten oder töteten.
"Warum???" - so lautet die Frage an die Nachbarn und Ämter, dass so etwas geschehen kann.

Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Wolfgang Böhmer (CDU) gibt seine Antwort auf das "Warum???": Die vielen Kindestötungen im Osten seien Ausdruck einer leichtfertigeren Einstellung zu werdendem Leben als Folge der DDR-Abtreibungspolitik. Ihm komme es so vor, als sei Kindstötung für manche Frauen "ein Mittel der Familienplanung". Im Tagesschau-Kommentar heißt es dazu: "Frauen konnten dort (in der DDR) nach 1972 bis zur zwölften Woche ohne Begründung die Schwangerschaft abbrechen."

"Ohne Begründung"? Das ist irreführend und suggeriert, dass sich Frauen "grundlos" für den Schwangerschaftsabbruch entscheiden würden. Hingegen ist der eigentliche Unterschied zu Böhmers Rechtsvorstellungen, dass die Schwangere innerhalb gesetzlicher Frider nicht davon abhängig sein soll, ob ihre Gründe einem Herrn Böhmer oder sonst jemandem gefällig sind.

Jede "Fristenlösung" ist Kompromiss, jede Abtreibung ist eine schwerwiegende Entscheidung. Wenn es Frauen geben sollte, die es sich damit "leicht machen", so wäre es nicht mein Anliegen, es ihnen "schwerer zu machen". Das aber maßen sich einige Leute an, die so tun, als könne oder dürfe man Schwangeren "Wunschkinder verordnen".

Ich befürworte die "Pflicht-Beratung", aber doch bitte in freier Wahl derjenigen, die Beratung brauchen. Und übrigens nicht nur in Fällen von Schwangerschaftsabbrüchen, sondern auch in den Fällen, in denen die Schwangerschaft fortgesetzt wird, denn den Beratungsbedarf zeigen ja gerade die Kindstötungen auf.

Also, Herr Böhmer, noch einmal neu nachdenken: Ihre Mutmaßung hätte zu DDR-Zeiten schon nicht gestimmt und ist achtzehn Jahre danach noch absurder, denn die Fristenregelung sorgte viel eher für "Wunschkinder" und Kinderfreundlichkeit als die Strafparagraphen "zum Schutz werdenden Lebens" und gegen den Schwangerschaftswillen.

Wenn Sie etwas gegen das Elend von Kindern und gegen Kindestötung tun möchten, dann tun etwas dafür, dass es bessere Schwangerenberatung gibt, bessere Familienhilfen, aber sehen Sie ein, dass wer den Schwangerschaftsabbruch erschwert und kriminalisiert, keinerlei Beitrag gegen Kindestötungen leistet, sondern eher noch provoziert.

-markus rabanus- >> Diskussion

28 Juni 2006

Umstrittenes Antidiskriminierungsgesetz wurde nachgebessert

Berlin (Deutschland), 28.06.2006 – Die große Koalition aus SPD und CDU/CSU in Deutschland hat am Dienstag in Berlin das Antidiskriminierungsgesetz (ADG) nachgebessert. Der Gesetzentwurf ist stark umstritten. Der Parlamentarische Geschäftsführer der Unionsfraktion, Norbert Röttgen, sagte, es werde in weitem Umfang zu Veränderungen kommen. Grundlage für die Änderungen sind Wünsche, die der Bundesrat formuliert hatte. Dabei ging es besonders um das Klagerecht für Betriebsräte und Gewerkschaften. Der Bundesrat forderte, die Regierung solle sich an den gültigen Vorschriften orientieren, die bereits jetzt Rechtslage seien. Eine Verbandsklage war und ist nicht Gegenstand des derzeitigen Betriebsverfassungsgesetzes.

Am kommenden Donnerstag wird über das Gesetz im Deutschen Bundestag in zweiter und dritter Lesung abgestimmt. +wikinews+

  • Antidiskriminierungsgesetz
  • 22 Juni 2006

    BVerfG: Meinungsfreiheit und Schwangerschaftsabbruch

    Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat erneut
    klargestellt, dass sich die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die
    Deutung mehrdeutiger Tatsachenbehauptungen oder Werturteile grundlegend
    unterscheiden, je nach dem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon
    erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in
    Frage steht (vgl. hierzu auch Pressemitteilung Nr. 115/2005 vom 16.
    November 2005).

    Sachverhalt:
    Im Oktober 1997 verteilten zwei Abtreibungsgegner Flugblätter auf dem
    Gelände des Klinikums N. Auf der Vorderseite des Flugblatts wurde ein
    Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der seine auf
    Schwangerschaftsabbrüche spezialisierte Praxis als rechtlich
    selbständigen Betrieb auf dem Gelände des Klinikums führt, namentlich
    benannt. Auf der Rückseite des Flugblatts findet sich unter anderem
    folgender Text: „Stoppen Sie den Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem
    Gelände des Klinikums, damals: Holocaust – heute: Babycaust“. Im Rahmen
    eines zivilgerichtlichen Rechtsstreits nahm der Arzt die beiden
    Abtreibungsgegner auf Unterlassung der Verbreitung der Aussagen auf dem
    Flugblatt in Anspruch. Das Oberlandesgericht gab dem
    Unterlassungsanspruch nicht statt. Die hiergegen gerichtete
    Verfassungsbeschwerde hatte überwiegend Erfolg.

    Die Abtreibungsgegner wurden wegen Beleidigung des Arztes und der
    Klinikträgerin zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihre
    Verfassungsbeschwerde war teilweise erfolgreich.

    Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

    1. Unterlassungsklage des Arztes

    Das Oberlandesgericht sieht in der Äußerung „Kinder-Mord im
    Mutterschoß“ nachvollziehbar eine mehrdeutige Aussage. Bei deren
    Deutung geht es allerdings davon aus, dass der Begriff des „Mordes“
    nicht im rechtstechnischen Sinne, sondern im Sinne des allgemeinen
    Sprachgebrauchs zu verstehen sei und daher ein Unterlassungsanspruch
    nicht bestehe. Dabei verkennt es, dass die verfassungsrechtlichen
    Vorgaben für die Deutung mehrdeutiger Äußerungen sich grundlegend
    unterscheiden, je nach dem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon
    erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in
    Frage steht.

    Allein für nachträglich an eine Äußerung anknüpfende rechtliche
    Sanktionen – wie eine strafrechtliche Verurteilung oder die
    zivilgerichtliche Verurteilung zum Widerruf oder zum Schadensersatz –
    gilt im Interesse der Meinungsfreiheit, insbesondere zum Schutz vor
    Einschüchterungseffekten bei mehrdeutigen Äußerungen, der Grundsatz,
    dass die Sanktion nur in Betracht kommt, wenn die dem Äußernden
    günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung
    ausgeschlossen worden sind. Steht demgegenüber ein
    zukunftsgerichteter Anspruch auf Unterlassung künftiger
    Persönlichkeitsbeeinträchtigungen in Frage, wird die Meinungsfreiheit
    nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des
    Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner
    mehrdeutigen Aussage gegebenenfalls klarzustellen. Geschieht dies
    nicht, sind die nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten zu Grunde
    zu legen und es ist zu prüfen, ob die Äußerung in einer oder mehrerer
    dieser Deutungsvarianten zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des
    Persönlichkeitsrechts führt. Diese Grundsätze sind nicht auf
    Tatsachenaussagen begrenzt, sondern ebenso maßgeblich, wenn wie
    vorliegend ein das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigendes Werturteil
    in Frage steht.

    Nach diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben musste das
    Oberlandesgericht im Rahmen des Unterlassungsbegehrens auch die
    andere mögliche Auslegung zu Grunde legen, nämlich die, dass „Mord“
    im rechtstechnischen Sinne zu verstehen war. Dasselbe gilt für den
    gegen den Arzt gerichteten Vergleich zwischen nationalsozialistischem
    Holocaust und dem ihm angelasteten „Babycaust“. Auch insoweit handelt
    es sich um eine mehrdeutige Äußerung. Sie konnte nicht nur als
    Vorwurf einer verwerflichen Massentötung menschlichen Lebens
    verstanden werden, sondern auch im Sinne einer unmittelbaren
    Gleichsetzung von nationalsozialistischem Holocaust und der als
    „Babycaust“ umschriebenen Tätigkeit des Beschwerdeführers.

    2. Verurteilung der Abtreibungsgegner

    Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Verurteilung der
    Abtreibungsgegner wegen Beleidigung des Arztes verfassungsrechtlich
    nicht zu beanstanden sei. Nicht tragfähig seien jedoch die Erwägungen
    des Gerichts dazu, dass auch eine Beleidigung zum Nachteil der
    Klinikträgerin verwirklicht worden sei. Das Gericht hätte klären
    müssen, ob sich die Äußerung auf die Klinikträgerin oder auf die im
    Klinikum tätigen Einzelpersonen bezogen habe, da beide Formen der
    Beleidigung unterschiedlichen verfassungsrechtlichen
    Begründungsanforderungen unterliegen. Bejahe das Gericht
    Mehrdeutigkeit, müsse es die für die Beschuldigten günstigere Deutung
    der strafrechtlichen Beurteilung zu Grunde legen.

    Pressemitteilung Nr. 55/2006 vom 22. Juni 2006

    12 Mai 2006

    Frauenquote bei der FDP?

    Nach CDU, SPD und Grünen denkt nun auch die FDP über die Einführung einer Frauenquote nach.

    Im Gespräch ist nach Darstellung der BT-Abgeordneten Ina Lenke ein Mindest-Frauenanteil in Höhe von 30 Prozent für die Parteigremien und Wahllisten.

    Nach Angaben der "Neuen Osnabrücker Zeitung" sind nur 23,3 Prozent der FDP-Mitglieder Frauen.

    Ich halte Quotenregelungen angesichts der krassen Unterrepräsentierungen für demokratisch.

    msr >> Umfrage und >> Diskussion

    19 Juni 2005

    Frau am Steuer - nicht in Saudi-Arabien

    Riad (Saudi-Arabien), 19.06.2005 – Noch immer ist das islamische Königreich mit den reichen Ölvorkommen der einzige Staat der Welt, in dem es Frauen gesetzlich verboten ist, Auto zu fahren.

    Autofahrende Frauen riskieren hier einen Aufenthalt im Gefängnis. Doch das Fahrverbot für Frauen wird auf der arabischen Halbinsel zur Zeit heftig diskutiert, allerdings nur von der rein männlich geprägten Führungsschicht des Landes. Während Außenminister Prinz Saud al-Faisal sich in einem „Spiegel-Interview“ für eine Aufhebung des Verbots erklärt hatte, warnt Scheich Abdul Mohsen al-Obeikan (Mitglied der Schura, einer Art Beratungsgremium in islamischen Staaten) vor den negativen Folgen einer Aufhebung des Verbots: Verkehrsstaus, Anmache und Unfälle - die reichen Frauen würden nur so »aus Spaß« herumfahren, den Einkauf würde ja weiterhin ihr Personal erledigen. Für die armen Frauen würde es ja ohnehin nichts bringen, weil diese Familien sich ja nur ein Auto leisten könnten, mit dem ja dann der Mann fahren würde. Innenminister Prinz Naif, ebenfalls ein erklärter Gegner der Fahrerlaubnis für Frauen, ließ verlauten, derartige Angelegenheiten würden im Sinne des Allgemeinwohls entschieden und in Anbetracht dessen, was die Ehre der Frau gebietet. +wikinews+

    15 Juni 2005

    Neue Hochzeit in Swasiland

    Mbabane (Swasiland), 15.06.2005 – Wie aus mehreren Berichten hervorgeht, nahm König Mswati III. von Swasiland, der erst vor zwei Wochen „Frau Nummer 11“ geheiratet hat, Samstag Nacht eine 18-jährige frühere Miss-Swasiland-Finalistin zu seiner zwölften Frau. Während eines Festes zu Ehren der Queen Mutter im Dezember letzten Jahres wurde Nothando Dube mit dem König des kleinen südafrikanischen Staates, das etwa so groß wie Sachsen ist, verlobt.

    Kritiker werfen dem 37 Jahre alten Mswati III. vor, sein Geld mit teuren Autos und anderen Luxusgütern zu verschleudern, während sein Volk in Armut lebt und mit einer der höchsten AIDS-Raten der Welt kämpft. Erst vor kurzen berichtete die Presse über den Kauf eines Mercedes Maybach durch den König. In Swasiland sind politische Parteien nicht gestattet, der Monarch trifft seine Entscheidungen nach „Konsultation mit dem Volk“. +wikinews+